Kategorie: VwGH

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Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG

Eine Beschränkung der Einsicht soll nur aus „außergewöhnlichen“ Umständen erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG genannten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird.

Die Finanzbehörde sieht in der Verlagerung von Markenrechten nach Malta eine Umgehung der Steuerpflicht in Österreich, was nun auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat. (Bild: © APA/GEORG HOCHMUTH)
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XXXLutz ist mit seinem Steuersparmodell auch beim VwGH abgeblitzt

Wien/Wels – Der Welser Möbelkonzern XXXLutz hat in seinem Steuerstreit mit der Finanzbehörde eine weitere Niederlage vor Gericht erlitten. Der Möbelriese versucht seine Steuerzahlungen in Österreich zu reduzieren, indem Markenrechte nach Malta ausgelagert wurden, für die Lizenzgebühren gezahlt werden, wodurch der Gewinn in Österreich verringert wird. Das ist nach Ansicht der Finanzbehörde unzulässig, was nun auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, berichtet der „Standard“.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.

(Bild: © iStock/andreikorzhyts)
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VwGH: Einkünfte des für die GmbH tätigen, aber nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters

Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zB 80 % fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20 % (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (§ 20 Abs 1 GmbHG) an ihn verhindern kann.

Lohnsteuerabzug ohne inländische Betriebsstätte. (Bild: © iStock/ShutterOK)
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Sozialversicherungsbeiträge von Bonifikationen als Werbungskosten

Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.