Kategorie: Arbeits- & Sozial­versicherungs­recht

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Materielle Begünstigungen von Mitgliedern des Betriebsrats

Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs 1 ArbVG). Das Mitglied des Betriebsrats darf daher aus seinem Mandat keinen materiellen Vorteil ziehen (Privilegierungsverbot). Gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Leistungen des Betriebsinhabers sind dementsprechend rechtswidrig und können jederzeit eingestellt oder auf das gesetzliche Maß herabgesetzt werden, auch wenn sich eine langjährige faktische Übung eingebürgert hat. In der Vergangenheit geleistete Zahlungen, die der Ehrenamtlichkeit nicht entsprechen, können überdies nach einer rezenten Entscheidung des OGH zurückgefordert werden. In diesem Beitrag wird insbesondere die Möglichkeit der Rückforderung und die hiervon zu trennende Frage des gutgläubigen Verbrauchs näher erörtert.

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Beziehungen am Arbeitsplatz

Während eines Konzerts wurde eine „Kiss Cam“ auf den CEO und die CPO eines US-amerikanischen Unternehmens gerichtet. Was eigentlich ein privater Moment hätte sein sollen, verbreitete sich binnen kürzester Zeit viral im Internet. Das Unternehmen erklärte, von seinen Führungskräften werde erwartet, sowohl im Verhalten als auch in der Verantwortlichkeit Maßstäbe zu setzen. Eine interne Untersuchung wurde eingeleitet. Wenige Tage später traten sowohl der CEO als auch die CPO zurück. Dieser Beitrag beleuchtet die arbeits-, datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Aspekte von Beziehungen am Arbeitsplatz in Österreich ausgehend vom Beispielsfall des „Kiss-Cam-Vorfalls“. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und wie Arbeitgeber im Spannungsfeld zwischen privatem Verhalten und betrieblichem Interesse agieren können und welche Compliance-Instrumente hierfür zur Verfügung stehen.

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Nutzung der privaten E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer

In seiner Entscheidung 17.1.2025, 6 ObA 2/23x,[1] hatte der OGH zwei spannende Fragen zu klären. Zum einen war im gegenständlichen Verfahren strittig, inwieweit die Parteifähigkeit eines mit Erfolg angefochtenen Betriebsrats während eines anhängigen Verfahrens, in dem angesprochener Betriebsrat Kläger war, erhalten bleibt bzw ein etwaiger Mangel der Parteifähigkeit während des laufenden Verfahrens geheilt werden kann. Zum anderen musste die Frage beantwortet werden, ob ein Betriebsrat Anspruch darauf hat, dass ihm die privaten E-Mail-Adressen der Mitarbeitenden des Betriebs übermittelt werden. In diesem Beitrag werden die Aussagen und Begründungen des OGH zu diesen Fragen beleuchtet und kommentiert.

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Arbeitszeit & Recht im Überblick: Aufzeichnungspflichten, Normalarbeitszeit und flexible Modelle

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt u.a.die Grenzen der Normalarbeitszeit (NAZ): die tägliche NAZ darf grundsätzlich maximal acht, die wöchentliche NAZ maximal 40 Stunden betragen. Eine in vielen Branchen übliche Verkürzung der wöchentlichen NAZ auf meist 38,5 Stunden ergibt sich aus kollektivvertraglichen Sondervereinbarungen. Grundsätzlich gilt, der Umfang der wöchentlichen NAZ ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es gilt zudem das sogenannte Planungsgebot, dh nicht nur das Ausmaß, sondern auch die Verteilung der NAZ auf die einzelnen Arbeitstage ist vorzunehmen.