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§9 BAO: Geschäftsführerhaftung auch bei Befriedigung aus Eigenmitteln

Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen behaupteter Gläubigerungleichbehandlung gem. § 9 BAO persönlich zur Haftung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vom Magistrat Wien herangezogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde brachte vor, dass die Zahlung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus privaten Mittlen des Geschäftsführers und durch Zahlung Dritter geleitet wurde und deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Das sah der VwGH (23.4.2021, Ra 2020/13/108) jedoch anders.