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VwGH zur Vorsteuerproblematik bei Errichtung von Bankgebäuden durch Konzerngesellschaften

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

Entscheidung: VwGH 15. 5. 2020, Ra 2018/15/0113.
Normen: §§ 21 Abs 1, 22 BAO; § 2 Abs 2 Z 2 UStG; Art 11 MwStSyst-RL.
Quelle: Homepage des VwGH.

Die Tochtergesellschaft und die Enkelgesellschaft einer Bank-AG waren im Leasinggeschäft tätig. Die Bank-AG räumte an ihrem Grundstück ihrer Enkelgesellschaft (GmbH) ein Baurecht ein und ließ sie als Baurechtsberechtigte ein Bankgebäude errichten. Sodann mietete die Bank-AG das Bankgebäude von der Enkelgesellschaft (Leasingvertrag).

Umsatzsteuerliche bildeten Tochter- und Enkelgesellschaft eine Einheit, eine sogenannte Organschaft mit der Tochtergesellschaft als Organträgerin. Im Hinblick auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Gebäudes durch diese Einheit an die Bank-AG machte die Tochtergesellschaft als Organträgerin den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten geltend. Der Revisionsfall betrifft die umsatzsteuerliche Rechtslage vor dem 1. StabG 2012.

Strittig wurde, ob der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten des Bankgebäudes zusteht.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Einerseits ging es davon aus, dass die Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO darstelle. Den Banken räumt nämlich das UStG keinen Vorsteuerabzug ein, soweit sie ein Gebäude für das Bankgeschäft verwenden. Die gewählte Leasingkonstruktion diene daher der Steuerersparnis. Zudem ging das Finanzamt davon aus, dass auch die Bank-AG selbst Teil der Organschaft, also der umsatzsteuerlichen Einheit sei, sodass die Vermietung des Bankgebäudes nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen führen könne und auch deshalb der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. 

Das BFG gab einer Beschwerde der Tochtergesellschaft Folge. Die Bank-AG sei nicht Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft. Es liege auch kein Missbrauch iSd § 22 BAO; im Wege der Errichtung des Gebäudes durch eine Konzerngesellschaft und dessen umsatzsteuerpflichtige Vermietung an die Bank-AG komme es nämlich ebenfalls zur Entrichtung der Umsatzsteuer, aber eben gestaffelt (aufgeteilt auf mehrere Jahre).

Das Finanzamt brachte Revision ein.

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG auf. Insbesondere konnte der VwGH dem BFG nicht in der Einschätzung folgen, dass im Revisionsfall ein bloßer „Steueraufschub durch Staffelung der Mehrwertsteuerentrichtung“ vorliege, der nach dem Urteil des EuGH vom 22. 10. 2010, Weald Leasing, C-103/09, keine missbräuchliche Praxis begründe. In jener Rechtssache sprach der EuGH aus, es sei nicht zu beanstanden, dass sich ein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Steuerpflichtiger für einen Leasingumsatz entscheide, welcher ihm einen Steuervorteil verschaffe, der (bloß) in einer gestaffelten Entrichtung seiner Steuerschuld bestehe, anstatt für einen Erwerbsumsatz, der ihm nicht zu einem solchen Steuervorteil verhelfe. Im Revisionsfall geht es aber um Immobilienleasing und der im österreichischem Recht damit verbundenen Möglichkeit der sanktionslosen „Rückoption“ zur nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht steuerfreien Vermietung, was nach den Berechnungen des Finanzamtes zu einer möglichen Steuerersparnis in Höhe von rund 850.000 € führen könnte. Die vom BFG als „ausreichend gewichtige außersteuerliche Gründe für die Gestaltungen“ anerkannten Umstände ließen die Beauftragung einer nahezu 100%igen Enkelgesellschaft, die selbst über keine Arbeitskräfte verfüge, mit Bauvorhaben der Großmuttergesellschaft entgegen der Ansicht des BFG zudem nicht ohne Weiters als objektiv nachvollziehbar erkennen.

Das BFG habe außerdem anhand der Leistungsbeziehungen zwischen der Bank-AG und ihrer Tochter- und Enkelgesellschaft zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben sei und damit letztlich eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen diesen drei Gesellschaften bestehe.

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