Entscheidung: VwGH 31. 12. 2020, Ra 2019/13/0077.
Normen: § 16 EStG; § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG; § 48b PKG.
Quelle: Entscheidungsübersicht des VwGH vom 26. 2. 2021.
Im gegenständlichen Fall erhielt ein Pensionist neben seiner Alterspension auch Bezüge von einer inländischen Pensionskasse. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung machte er in den Jahren 2009 bis 2011 Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Bezügen aus der Pensionskasse geltend. Dabei stufte der Pensionist die in diesen Jahren jeweils vorgenommene Reduktion der ihm zuzurechnenden Deckungsrückstellung durch die Pensionskasse für Zwecke der Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertragsrücklage als Werbungskosten ein.
Das Finanzamt versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten.
Gegen diese Bescheide erhob der Pensionist Beschwerden. Er wandte ein, dass die aufgrund der Mindestertragsgarantie geleisteten Zahlungen der Pensionskasse in voller Höhe bei ihm als laufendes Einkommen besteuert worden seien, womit auch die notwendigen Aufwendungen für die Bildung der Mindestertragsrücklage steuermindernd zu berücksichtigen seien.
Das BFG wies die Beschwerden als unbegründet ab. Gegen die Entscheidung des BFG erhob der Pensionist Revision, welcher der VwGH keine Folge gab:
Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss, der sich wirtschaftlich in der Verminderung des Vermögens auswirkt, voraus. Die Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der Mindestertragsrücklage führt zu keinem solchen Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Pensionisten bewirken würde. Ein solcher Abfluss findet nämlich bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionskassenbeiträge an die Pensionskasse statt. Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge stellen beim Arbeitgeber einen Lohnaufwand dar. Beim Arbeitnehmer als Anwartschaftsberechtigten führt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge zu einem nicht steuerbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer erfolgt erst im Zeitpunkt der Pensionszahlungen durch die Pensionskasse. Daher stellt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge eine Verfügung des Arbeitnehmers über das bezogene Entgelt dar, obwohl die steuerliche Auswirkung der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge beim Arbeitgeber eintritt. Rechnerische Wertveränderungen der Deckungsrückstellung haben somit keine Auswirkungen auf das Vermögen des Anwartschaftsberechtigten und stellen daher keine Werbungskosten dar.
Der VwGH wies die Revision des Pensionisten betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2009 bis 2011 aus diesem Grund als unbegründet ab.
Entscheidung: VwGH 31. 12. 2020, Ra 2019/13/0077.
Normen: § 16 EStG; § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG; § 48b PKG.
Quelle: Entscheidungsübersicht des VwGH vom 26. 2. 2021.
Im gegenständlichen Fall erhielt ein Pensionist neben seiner Alterspension auch Bezüge von einer inländischen Pensionskasse. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung machte er in den Jahren 2009 bis 2011 Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Bezügen aus der Pensionskasse geltend. Dabei stufte der Pensionist die in diesen Jahren jeweils vorgenommene Reduktion der ihm zuzurechnenden Deckungsrückstellung durch die Pensionskasse für Zwecke der Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertragsrücklage als Werbungskosten ein.
Das Finanzamt versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten.
Gegen diese Bescheide erhob der Pensionist Beschwerden. Er wandte ein, dass die aufgrund der Mindestertragsgarantie geleisteten Zahlungen der Pensionskasse in voller Höhe bei ihm als laufendes Einkommen besteuert worden seien, womit auch die notwendigen Aufwendungen für die Bildung der Mindestertragsrücklage steuermindernd zu berücksichtigen seien.
Das BFG wies die Beschwerden als unbegründet ab. Gegen die Entscheidung des BFG erhob der Pensionist Revision, welcher der VwGH keine Folge gab:
Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss, der sich wirtschaftlich in der Verminderung des Vermögens auswirkt, voraus. Die Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der Mindestertragsrücklage führt zu keinem solchen Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Pensionisten bewirken würde. Ein solcher Abfluss findet nämlich bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionskassenbeiträge an die Pensionskasse statt. Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge stellen beim Arbeitgeber einen Lohnaufwand dar. Beim Arbeitnehmer als Anwartschaftsberechtigten führt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge zu einem nicht steuerbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer erfolgt erst im Zeitpunkt der Pensionszahlungen durch die Pensionskasse. Daher stellt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge eine Verfügung des Arbeitnehmers über das bezogene Entgelt dar, obwohl die steuerliche Auswirkung der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge beim Arbeitgeber eintritt. Rechnerische Wertveränderungen der Deckungsrückstellung haben somit keine Auswirkungen auf das Vermögen des Anwartschaftsberechtigten und stellen daher keine Werbungskosten dar.
Der VwGH wies die Revision des Pensionisten betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2009 bis 2011 aus diesem Grund als unbegründet ab.