Entscheidung: VwGH 19. 5. 2020, Ra 2018/13/0061.
Normen: § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG; § 20 Abs 1 GmbHG.
Quelle: Mitteilung des VwGH vom 2. 10. 2020.
Im Gefolge einer bei einer GmbH durchgeführten GPLA-Prüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, drei für die GmbH tätige und in deren betrieblichen Organismus eingegliederten Gesellschafter mit Beteiligung von jeweils 23,5 % seien aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität steuerlich gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG als Dienstnehmer der GmbH anzusehen, weshalb deren Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (betreffend die Jahre 2010 bis 2013) einzubeziehen seien.
Der gegen die Abgabenvorschreibung von der GmbH erhobenen Beschwerde gab das BFG keine Folge. Aufgrund der außerordentlichen Revision der GmbH hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Der VwGH führte hierzu aus: Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG gehören zu den nichtselbständigen Einkünften die Bezüge von Personen, die an einer GmbH nicht wesentlich im Sinne beteiligt sind auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Die zu je 23,5 % beteiligten, nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter waren aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität zwar in der Lage, Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern. Um über den in Vertretung der GmbH die Dienstgeberfunktion ausübenden Geschäftsführer so bestimmen zu können, dass sie seinen Weisungen nicht folgen müssten, reichte ihre Beteiligung indessen nicht aus. Daher ist in Bezug auf die mit 23,5 % beteiligten Gesellschafter das in § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG geforderte Tatbestandsmerkmal, den Weisungen eines anderen auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt.
Ist ein Gesellschafter einer GmbH nicht als Geschäftsführer der GmbH, sondern in einer anderen Funktion für die GmbH tätig, so kann nämlich seine persönliche Abhängigkeit erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigtem der GmbH gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. Dazu reicht aber eine Sperrminoritäts-Beteiligung an der GmbH, kraft derer er nur eine Beschlussfassung der Gesellschafter verhindern aber nicht bestimmen kann, nicht aus, weil ihm dadurch nicht die Rechtsmacht eingeräumt wird, über Weisungen an den Geschäftsführer gemäß § 20 Abs 1 GmbHG durch Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgeblichen Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen.
Entscheidung: VwGH 19. 5. 2020, Ra 2018/13/0061.
Normen: § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG; § 20 Abs 1 GmbHG.
Quelle: Mitteilung des VwGH vom 2. 10. 2020.
Im Gefolge einer bei einer GmbH durchgeführten GPLA-Prüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, drei für die GmbH tätige und in deren betrieblichen Organismus eingegliederten Gesellschafter mit Beteiligung von jeweils 23,5 % seien aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität steuerlich gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG als Dienstnehmer der GmbH anzusehen, weshalb deren Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (betreffend die Jahre 2010 bis 2013) einzubeziehen seien.
Der gegen die Abgabenvorschreibung von der GmbH erhobenen Beschwerde gab das BFG keine Folge. Aufgrund der außerordentlichen Revision der GmbH hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Der VwGH führte hierzu aus: Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG gehören zu den nichtselbständigen Einkünften die Bezüge von Personen, die an einer GmbH nicht wesentlich im Sinne beteiligt sind auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Die zu je 23,5 % beteiligten, nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter waren aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität zwar in der Lage, Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern. Um über den in Vertretung der GmbH die Dienstgeberfunktion ausübenden Geschäftsführer so bestimmen zu können, dass sie seinen Weisungen nicht folgen müssten, reichte ihre Beteiligung indessen nicht aus. Daher ist in Bezug auf die mit 23,5 % beteiligten Gesellschafter das in § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG geforderte Tatbestandsmerkmal, den Weisungen eines anderen auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt.
Ist ein Gesellschafter einer GmbH nicht als Geschäftsführer der GmbH, sondern in einer anderen Funktion für die GmbH tätig, so kann nämlich seine persönliche Abhängigkeit erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigtem der GmbH gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. Dazu reicht aber eine Sperrminoritäts-Beteiligung an der GmbH, kraft derer er nur eine Beschlussfassung der Gesellschafter verhindern aber nicht bestimmen kann, nicht aus, weil ihm dadurch nicht die Rechtsmacht eingeräumt wird, über Weisungen an den Geschäftsführer gemäß § 20 Abs 1 GmbHG durch Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgeblichen Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen.