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Entscheidung: BFG 22. 1. 2020, RV/2100047/2020, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 2 Abs 1 EnAbgVergG; § 4 Abs 7 EnAbgVergG; Art 44 AGVO 2014.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten unionsrechtlichen Durchführungsverbot lässt sich für die Beschwerdeführerin von Vornherein nichts gewinnen, weil sie als Dienstleistungsbetrieb nicht mehr im Anwendungsbereich der österreichischen Energieabgabenvergütungsregelung steht und sich als Schuldnerin einer Abgabe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in ihrem Abgabenverfahren nicht darauf berufen könnte, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl VwGH 28. 4. 2011, 2009/15/0172, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Der VwGH hält daher die in der bisherigen ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ im Sinne des § 4 Abs 7 EAVG zu erblicken ist und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 – aus der Sicht des nationalen Rechts – mit 1. 2. 2011 in Kraft getreten ist.