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Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG

(Bild: © iStock/rclassenlayouts)

Entscheidung: VwGH 15. 12. 2020, Ro 2020/13/0010.
Norm: § 10a WiEReG.
Quelle: Pressemitteilung des VwGH vom 12. 2. 2021.

Der Revisionsfall betrifft das Register nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (WiEReG).

Zwei Begünstigte einer Privatstiftung beantragten bei der Registerbehörde, dem BMF, dass ihre Daten in Auszügen aus diesem Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts nicht angezeigt werden. Sie waren im Register als wirtschaftliche Eigentümer der Privatstiftung eingetragen. Eine der Begünstigten sei Opfer einer Straftat, nämlich eines Einbruchsdiebstahls, gewesen und habe ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Register fürchte sie einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt zu sein, wieder Opfer einer Straftat zu werden. Die andere Begünstigte, ihre Mutter, die auch die Stifterin ist, fürchte ebenfalls Opfer einer Straftat zu werden. 

Der Bundesminister für Finanzen wies den Antrag der Begünstigten auf Einschränkung der Einsicht ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass ein Einbruchsdiebstahl nicht geeignet sei, eine Gefährdung im Hinblick auf die in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG aufgezählten Straftaten zu begründen, weshalb sich kein „überwiegend schutzwürdiges Interesse“ der Begünstigten ergebe. Es bestehe allerdings die Möglichkeit der Beantragung einer Auskunftssperre nach dem Meldegesetz.

Die Begünstigten erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie brachten vor, dass eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz bewilligt worden sei. Das Rechtsschutzinteresse an einer beschränkten Einsicht gemäß § 10a WiEReG bleibe davon aber unberührt.

Das BVwG folgte der Beschwerde und gab dem Antrag statt. Der Bundesminister für Finanzen erhob gegen diese Entscheidung des BVwG Revision. Der VwGH hob diese Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und begründete wie folgt:

Im gegenständlichen Fall ging es darum, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, um die Einschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu verfügen. Voraussetzung der Einschränkung der Einsicht ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer durch die Einsichtnahme dem Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, ausgesetzt ist. Das BVwG ging aufgrund des bisher ungeklärten Einbruchsdiebstahls davon aus, dass die Begünstigte einem höheren Risiko ausgesetzt sei, weil sich der Einbruch in kriminellen Kreisen herumspreche und ihr Vermögen in diesen Kreisen bekannt sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risiko in einem Zusammenhang mit einer möglichen Einsichtnahme in das Register steht, ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung aber nicht.

Eine Beschränkung der Einsicht soll – entsprechend der Überschrift des § 10a WiEReG – nur aus „außergewöhnlichen“ Umständen erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG genannten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird. Bei der Beurteilung dieses Risikos spielen der Zeitraum, der seit der Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, sowie die konkreten Tatumstände eine Rolle. Da im gegenständlichen Fall die Straftat vom BVwG zeitlich nicht näher eingeordnet und auch die konkreten Tatumstände nicht offengelegt wurden, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass die Begünstigten einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt wären, Opfer einer der aufgezählten Straftaten zu werden.

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