Am Punkt #63 mit Prof. Sebastian Mock und Moritz Zoppel – Die neue Restrukturierungsordnung (ReO)
er ReO hat der österreichische Gesetzgeber Neuland betreten. Nicht ganz unumstritten, Gegenstand zahlreicher Diskussionen aber dennoch positiv bewertet ist die ReO nun seit knapp 6 Monaten in Kraft. Welche Auswirkungen das neue Gesetz hat, wer davon betroffen ist, welche Vorteile es für Schuldner und Gläubiger hat und welche Voraussetzungen für ein Restrukturierungsverfahren vorliegen müssen, das und noch vieles mehr erfahren Sie von den Insolvenzrechtsexperten der WU Wien Prof. Sebastian Mock und Dr. Moritz Zoppel.
Auswirkungen der COVID-Krise auf die Bilanzierung
Die Auswirkungen der Corona-Krise sind auch bei der UGB-Bilanzierung zum 31.12.2020 und 2021 in vielen Bereichen zu berücksichtigen, wobei oftmals komplexe Fragestellungen zu beurteilen sind. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick geben, welche Auswirkungen im Besonderen bei der Bilanzierung zum 31.12.2020 und 2021 relevant sind.
Am Punkt #56 mit Arno Maschke – Unternehmensinsolvenz
Für Unternehmer wohl das Worst-Case-Szenario: die Insolvenz. Verbunden mit den Begriffen Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Haftung löst „Unternehmensinsolvenz“ naturgemäß negative Assoziationen aus. Dabei ist die Hauptintention des Insolvenzrechts ganz klar die Sanierung von Unternehmen, welche auch den Kern der Restrukturierungsordnung bildet. Dr. Arno Maschke, Rechtsanwalt und Partner bei Schulyok Unger & Partner, gibt einen tiefgreifenden Überblick über die Unternehmensinsolvenz, von der Einleitung des Verfahrens über die Rolle der Gläubiger bis hin zum Sanierungsverfahren und geht dabei den Frage, ob Geschäftsführer haftbar sind und wie sich die Corona-Beihilfen auf Insolvenzen ausgewirkt haben.
Am Punkt #51 mit Lukas Peissl – Gesellschafterstreit
Wer glaubt in Gesellschaften wird nicht gestritten, der irrt. Zu mannigfaltig sind die Themen, die etwa, wie die Gewinnverteilung, die unterschiedliche Meinungen der Gesellschafter zum Gegenstand haben können. Fehlt eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist Streit oftmals vorprogrammiert und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass eine Gesellschaft komplett lahmgelegt wird. Worüber gestritten wird, wie man Streitigkeiten vermeidet, wie man mit Streitigkeiten umgeht und ob der Ausschluss eines Gesellschafters die ultima ratio ist, das alles und noch vieles mehr e
Die neue Restrukturierungsordnung
Mit dem am 17.7.2021 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO) wird in Umsetzung einer europäischen Richtlinie ein neues gerichtliches vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren geschaffen. In wirtschaftliche Probleme geratenen Unternehmen soll damit die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen zu treffen, um eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.
OGH zur Feststellungswirkung von Schuldsprüchen im Verfahren nach dem VbVG
Der OGH präzisiert, unter welchen Voraussetzungen der rechtskräftige Schuldspruch einer natürlichen Person einen Verband bindet, der im betreffenden Verfahren die Rechte des Beschuldigten hatte.
Covid-Beihilfen: Was? Wann? Wieviel?
Die einzelnen Hilfsmaßnahmen schließen sich jedoch teilweise wechselseitig aus. Unternehmen sind daher gefordert, die Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme einzelner Maßnahmen abzuwägen. Fristen sind zu beachten und auch die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen können Optimierungsüberlegungen beeinflussen. Im Journal 1/2021 haben wir einen Überblick über den Fixkostenzuschuss I und II sowie den Verlustersatz präsentiert. Der vorliegende Beitrag widmet sich neben einer Übersicht dem Ausfallsbonus und den Kombinationsmöglichkeiten der Beihilfen.
Am Punkt #20 mit Carsten Koller – Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht
Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht rüttelt ordentlich am Status quo. Änderungen im ABGB, KSchG und ein ganz neues Verbrauchergewährleistungsgesetz schaffen die Grundlagen für weitreichende Neuerungen: Entfall der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, erweiterte Fristen, Ausweitung des unternehmerischen Rückgriffs, erstmalige Erfassung der digitalen Dienst/-Leistungen und Waren mit digitalen Elementen, Aktualisierungspflicht und und und. Dr. Carsten Koller von urbanek|lind|schmied|reisch Rechtsanwälte gibt uns einen umfassenden und detaillierten Überblick, welche Änderungen auf uns zukommen und wie sie sich auf die Praxis auswirken werden.
Rat nimmt neue Vorschriften zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und zur Einbeziehung des Verkaufs über digitale Plattformen an
Der Rat hat am 22. 3. 2021 neue Vorschriften angenommen, um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zu verbessern und die Herausforderungen der digitalen Plattformwirtschaft anzugehen.
(K)eine Erfolgsaussicht: Das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz auf dem Prüfstand
Kaum ein Gesetzesvorhaben sorgt in Deutschland derzeit für derart große Aufmerksamkeit wie das geplante Sorgfaltspflichtengesetz. Den einen gehen die Bestimmungen deutlich zu weit,…
Die GmbH in der Krise: Welche Möglichkeiten haben die Gesellschafter, wenn Banken keine Kredite mehr vergeben?
Befinden sich Gesellschaften in der Krise, weigern sich Banken oft Kredite zu vergeben. Vor allem seit Beginn der Wirtschaftskrise ist eine starke Zurückhaltung der Banken in der Vergabe von Krediten an Gesellschaften, die an Liquiditätsengpässen leiden, zu verzeichnen. Die Verweigerung eines Kredites muss jedoch nicht zwangsweise das Ende der GmbH bedeuten, da das GmbHG mehrere Möglichkeiten vorsieht, wie der GmbH wieder zusätzliche Mittel zugeführt werden können, um sie fortzuführen und sie sozusagen „am Leben zu erhalten“. Der folgende Beitrag soll diese unterschiedlichen Möglichkeiten kurz darstellen und auf die damit verbundenen Risiken eingehen.
Abweichendes Wirtschaftsjahr und seine Vor- und Nachteile
Ertragsteuerlich gilt als Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr, das sich grund-sätzlich mit dem Kalenderjahr (Regelwirtschaftsjahr) deckt. Doch sowohl im Steuer- als auch Unternehmensrecht wurde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Dadurch soll Unternehmern ein gewisser Gestaltungsspielraum in Bezug auf Unternehmenszielsetzungen und organisatorischer sowie wirtschaftlicher Überlegungen ermöglicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Option des abweichenden Wirtschaftsjahres nicht jedem Steuerpflichtigen zusteht. So können va rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende, insbesondere Kapitalgesellschaften, von dieser Regelung Gebrauch machen.