Kündigung des Kollektivvertrags Fahrradboten
Wie die Sozialpartner informierten hat die Gewerkschaft VIDA mit Wirkung zum 30.09.2025 den Kollektivvertrag für Fahrradbot:innen gekündigt. Somit endete mit Ablauf des 30.09.2025 die Gültigkeit des Kollektivvertrags und sämtliche Bestimmungen des lohn- und arbeitsrechtlichen Teils traten außer Kraft.
Der Arbeitgeber als Herr des Entgelts
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm unter dem Punkt „Trinkgeldregelungen“ die Evaluierung und praxistaugliche Ausgestaltung der Bestimmungen für die Trinkgeldpauschale inklusive Tronc-Systeme zum Ziel gesetzt. Die Absicht zur Evaluierung lässt vermuten, dass der Bundesregierung die aktuelle Regelung nicht passend erscheint. Das Bestreben nach einer praxistauglichen Ausgestaltung der Regelungen lässt erkennen, dass über deren Inhalt Unklarheiten bestehen. Dieser Beitrag geht dem Inhalt der aktuellen Regelung nach.
Arbeitszeit & Recht im Überblick: Aufzeichnungspflichten, Normalarbeitszeit und flexible Modelle
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt u.a.die Grenzen der Normalarbeitszeit (NAZ): die tägliche NAZ darf grundsätzlich maximal acht, die wöchentliche NAZ maximal 40 Stunden betragen. Eine in vielen Branchen übliche Verkürzung der wöchentlichen NAZ auf meist 38,5 Stunden ergibt sich aus kollektivvertraglichen Sondervereinbarungen. Grundsätzlich gilt, der Umfang der wöchentlichen NAZ ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es gilt zudem das sogenannte Planungsgebot, dh nicht nur das Ausmaß, sondern auch die Verteilung der NAZ auf die einzelnen Arbeitstage ist vorzunehmen.
Neuer Kollektivvertrag Hotellerie und Gastronomie ab 1. November 2024 – die wesentlichen Änderungen im Überblick
Der neue Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie wurde nunmehr veröffentlicht. Dabei tritt der einheitliche Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmergruppen (Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge, Praktikant:innen), an die Stelle der bisher getrennten Arbeiter- und Angestellten-Kollektivverträge.
GLEITZEIT | Stolperfallen bei Überstundenpauschalen & ALL-IN
In der Praxis treten immer wieder Rechtsfragen auf, wie sich eine ALL-IN Vereinbarung und eine Überstundepauschale rechtskonform mit einer Gleitzeitvereinbarung verbinden lassen. Nicht nur arbeitsrechtliche Fragen, wie z.B. „Können Mitarbeiter mit ALL-IN grundsätzlich von der Gleitzeitvereinbarung umfasst sein?“ oder „Wie genau müssen die Stunden behandelt werden, welche von der Überstundenpauschale gedeckt sind?“ stellen sich hier. Insbesondere wird auch immer wieder die steuerrechtliche Frage aufgeworfen: „Unter welchen Voraussetzungen kann § 68 Abs 2 EStG bei der Abrechnung angewandt werden? Einige dieser Fragen wurden bereits durch höchstgerichtliche Entscheidungen beantwortet, doch viele weitere Fragen wurden weder durch Gesetzgebung noch durch Rechtsprechung bislang konkretisiert, weshalb weiterhin Rechtsunsicherheit besteht. Im folgenden Artikel zeigen wir Ihnen die wesentlichen Aspekte der ALL IN Vereinbarungen und Überstundenpauschale iVm Gleitzeitvereinbarungen auf und erläutern die daraus entstehenden Risiken.
ARBEITSRECHT NEU | Dienstzettel – Weiterbildungen – Mehrfachbeschäftigung
Anlässlich der Umsetzung der EU Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union kam es zu zahlreichen Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht. Betroffen von den Änderungen sind die Bestimmungen über das Ausstellen eines Dienstzettels. Neu geregelt wurden die Arbeitgeberverpflichtungen in Bezug auf Aus-, Fort- und Weiterbildung und das Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Hinzu kommen noch Begleitmaßnahmen in Form von Sanktionen sowie Benachteiligungsverbot, Motivkündigungsschutz und schriftliche Kündigungsbegründung.
Neue Mindestinhalte für Dienstzettel und Dienstverträge
Seit 28. März 2024 sind aufgrund der Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zwingend zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. in schriftlichen Dienstverträgen zu machen.
EU: SV-Pflicht bei Tätigkeiten in zwei/mehreren Staaten – SV im Arbeitgeber-Staat auch wenn Tätigkeit im Heimatstaat 25% überschreitet
Seit dem 1.7.2023 gibt es in bestimmten Fällen von Telearbeit die Möglichkeit die Sozialversicherungszuständigkeit jenes Staates zu behalten, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, auch wenn die Arbeitnehmer in einem anderen Staat wohnen und dort weniger als 50% ihrer Arbeitszeit verbringen.
Telearbeit und Sozialversicherung: Rahmenvereinbarung nunmehr auch zwischen Österreich und Slowakei ab 1. Juni 2023
Anfang März 2023 wurde nunmehr auch mit Slowakei als drittem Staat (neben Deutschland und der Tschechischen Republik) eine Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit unterzeichnet. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung entspricht in ihren Eckpunkten den bereits geschlossenen Vereinbarungen mit Deutschland und Der Slowakei.
Aktuelle Herausforderungen am Arbeitsmarkt und die Krux um die Teilzeit
Unternehmen quer durch alle Branchen kämpfen aktuell mit zum Teil geringem Rücklauf bei offenen Stellen und neuen Bewerbern. Die Anforderungen von Mitarbeitern an potenzielle neue Arbeitgeber haben sich in den letzten Jahren, wohl auch bedingt durch Corona, verändert. Der Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten, einer Reduzierung der Arbeitszeit an sich für mehr „Work-Life-Balance“ und vermehrte Tätigkeit im Homeoffice stellen sowohl Unternehmen als auch Berater vor gewisse – auch rechtliche – Hürden.
Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Das sind die steuerlichen Entlastungen
Die DBA-Durchführungs-Anpassungs-Verordnung (BGBL II 318/2002) trat mit 1. September 2022 in Kraft und ist teilweise erst ab 1.1.2023 anzuwenden. Die Verordnung enthält insbesondere Vereinfachungen für die Abfuhr der Abzugsteuer bei konzerninterner Arbeitskräftegestellung bzw. sonstige Fälle der grenzüberschreitenden gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung.
Flexible Arbeitszeit als Wettbewerbsvorteil
Das Grundmodell des Arbeitszeitgesetzes – 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche – entspricht in weiten Bereichen, z.B. bei vielen Angestellten-Tätigkeiten, nicht mehr der betrieblichen Realität. Flexible Arbeitszeit – Teilzeitbeschäftigungen nehmen stark zu. Die Wünsche der Mitarbeitenden werden vielfältiger, was die zeitliche Gestaltung betrifft, aber auch die örtliche (Stichwort: Homeoffice). Gleichzeitig sind Kundenbedürfnisse nach guter Betreuung zu berücksichtigen. Die richtige Lösung kann freilich nicht eine Einzelmaßnahme (z.B. 4-Tage-Woche) sein, sondern ein Bündel von verschiedenen Maßnahmen sein (Stichwort: Flex-Work). Das Arbeitszeitgesetz beschreibt selbst schon einige flexible Modelle, z.B.:












