Homeoffice-Regelung fertig: Alles bleibt freiwillig
Wien – Das Warten auf gesetzliche Regeln für Homeoffice-Arbeit hat ein Ende: Finanzminister Gernot Blümel, Arbeitsminister Martin Kocher (beide ÖVP) und die Sozialpartner haben am Dienstag eine Einigung erzielt, teilte das Arbeitsministerium heute mit. Die Kernpunkte: Die Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache, für die Arbeitnehmer gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu 600 Euro und Beschäftigte im Homeoffice sind unfallversichert.
Steuerfreie Gutscheine zum Weihnachtsfest
Die letzte Nationalratssitzung vor Weihnachten hat auch ein zusätzliches Goodie für Dienstnehmer gebracht. Ein kleines Weihnachtsgeschenk bietet, etwas versteckt, der neue § 124b Z 371 EStG.
In Begutachtung: Liebhabereirichtlinien-Wartungserlass 2020
Der LRL-Wartungserlass 2020 befindet sich derzeit in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 30. 11. 2020.
Bausparprämie 2021
Gemäß § 108 Abs 1 EStG beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2021 1,5 % der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge.
Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.
VwGH: Einkünfte des für die GmbH tätigen, aber nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters
Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zB 80 % fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20 % (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (§ 20 Abs 1 GmbHG) an ihn verhindern kann.
Sozialversicherungsbeiträge von Bonifikationen als Werbungskosten
Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.
VwGH: Keine Verlustausgleichsbeschränkung für Filmproduktionsgesellschaft
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Filmproduktionsgesellschaft liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Jüngste BFG-Entscheidungen zu EStG, KStG, UStG und FinStrG
Rechtssätze von vier jüngst in der Findok veröffentlichten BFG-Entscheidungen.
BFG zur Herstellerbefreiung
Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG, die aus verfassungsrechtlichen Überlegungen auch nicht weit auszulegen ist, erfasst grundsätzlich nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.
BFG zur zeitlichen Zuordnung von Vorjahresbezügen iSd § 79 Abs 2 EStG
Bezüge für das Vorjahr iSd § 79 Abs 2 EStG sind jene bis zum 15. 2. des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge, auf die der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr einen Rechtsanspruch erworben hat.
Fortbildungskosten: beruflicher Zusammenhang ist grundsätzlich ausreichend
Das BFG (16. 4. 2020, RV/7101633/2016) hatte über die Zulässigkeit des Abzugs von Fortbildungskosten zu entscheiden. Der Tenor des Gerichts: Wenn eine Fortbildung klar einer beruflichen Veranlassung zuzuschreiben ist, so bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Prüfung des Vorliegens einer Notwendigkeit.
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