Neues zur Angleichung des Pensionsalters von Frauen an jenes der Männer: Warum Frauen ihr Pensionsantrittsalter nochmals überprüfen sollten
Das frühestmögliche Antrittsalter für die Regelpension bei Männern liegt schon lange bei 65 Jahren. Dass das Pensionsantrittsalter der Frauen an jenes der Männer angeglichen wird, ist eigentlich ein alter Hut. Beginnend mit 2024 wird die Angleichung nun aber konkret. Im Nationalrat gab es kürzlich einen Beschluss (1922 der Beilagen XXVII. GP) mit einem sehr interessanten Detail, der materiell insbesondere Frauen mit Geburtstagen im Juni oder Dezember begünstigen kann. Warum das so ist, soll die folgende Tabelle zeigen:
Dienstgeberbeitrag bei innerbetrieblicher Festlegung ab 2023 nur 3,7 %
Ab 1.1.2023 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds dauerhaft von derzeit 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt.
Elektroautos als Firmenwagen– Arbeits- und abgabenrechtliche Aspekte
Die steigende Anzahl an Elektroautos führt nun auch vermehrt zu arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen, deren Beantwortung nun schrittweise stattfindet, wobei es zu vielen Aspekten widersprüchliche, uneinheitliche oder gar keine Aussagen gibt. Nachfolgende Zusammenfassung ist eine erste Annäherung zu verschiedenen Rechtsfragen.
Steuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern
Arbeitskräftemangel, Nachhaltigkeitsgedanken und Fitnesstrends bewegen immer mehr Arbeitgeber dazu, den Mitarbeitern unentgeltlich Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung zu stellen. Was das aus Steuer- und SV-Sicht bedeutet.
Lohnsteuerfreie Teuerungsprämie
Bereits Ende Juni 2022 hat der Gesetzgeber durch das Teuerungs-Entlastungspaket die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer:innen durch eine lohnsteuerfreie Teuerungsprämie entlastet werden. Dabei können Arbeitgeber:innen bis zu höchstens 3.000 Euro – jeweils im Kalenderjahr 2022 und 2023 – abgabenfrei an ihre Mitarbeitenden bezahlen können. 2.000 Euro können ohne, weitere 1.000 Euro mit lohngestaltender Vorschrift abgabenfrei gewährt werden.
Förderung von Elektromobilität in der Lohnsteuer
Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen zur Förderung der CO2-emissionsfreien Mobilität im Bereich der Lohnsteuer. Zuschüsse von Arbeitgeber:innen an einzelne oder alle Mitarbeiter:innen werden ab 2023 voraussichtlich bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei möglich sein.
Steuerfreie Teuerungsprämie für Mitarbeitende
Das am 23. Juni 2022 im Parlament beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket enthält neben anderen Entlastungsmaßnahmen folgende Möglichkeit: Zahlen Arbeitgebende ihren Beschäftigten in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, werden derartige Zahlungen als „Teuerungsprämie“ in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Die Teuerungsprämie ist in diesem Ausmaß auch von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Lohnnebenkosten befreit.
Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von jährlich höchstens EUR 3.000 für aktive Arbeitnehmer:innen eingeführt. Das BMF hat Ende März 2022 in Ergänzung zum Gesetzestext umfassend seine Rechtsmeinung zu einzelnen offenen Fragen publiziert. Wir zeigen hier wesentliche praktische Aspekte für die Steuerfreiheit auf:
Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung – BMF-Information
Das BMF hat eine Information zur Mitarbeiterbeteiligung, die seit 2022 möglich ist, mittels FAQs veröffentlicht. Wenn auch nicht alle Zweifelsfragen ausgeräumt wurden, so bringt die Mitteilung in einigen Punkten Klarheit.
Aktualisierung der Lohnkontenverordnung
Die Lohnkontenverordnung wurde durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geändert. Aufgenommen wurde eine weitere Aufzeichnungspflicht bei den Freibeträgen.
Freiwillige Abfertigung: Begünstigte Viertelberechnung im Krankheitsfall
Der VwGH (22.9.2021, Ro 2021/13/0004) hatte sich zur Frage zu äußern, wie das begünstigte Viertel im Krankheitsfall bei freiwilligen Abfertigungen zu berechnen ist. Etwas überraschend: Das Krankengeld ist bei der Berechnung mit zu berücksichtigen.
Personalverrechnung: Interessantes für Ihre Arbeitnehmerveranlagung
Auch das vergangene Jahr 2021 war lockdownbedingt durch Homeoffice-Arbeit geprägt. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten nach § 16 EStG im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abzugsfähig.