Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.
Mit der Begründung, dass betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 bereits mit Ablauf des 31. 12. 2009 Verjährung eingetreten sei, wurde vorgenannter Bescheid mit Bescheid vom 8. 8. 2011 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 16. 8. 2011 stellte der Beschwerdeführer einen auf § 303 Abs 1 BAO fußenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003.
Diesem Antrag wurde seitens der belangten Behörde – nach dem am 29. 3. 2016 erfolgten Abschluss eines beim BFG unter RV/7100760/2013 anhängig gewesenen Berufungs-/(Beschwerde-)Verfahrens – mit Bescheid vom 25. 7. 2016 Folge gegeben.
Korrespondierend mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2003 erfolgte mit Bescheid vom 25. 7. 2016 eine Neufestsetzung der Abgabe. Dabei gelangte im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – ausgehend von einem für ein (in Bestand gegebenes) Patent (in Anlehnung an § 15 Abs 3 BewG) ermittelten Wert von 86.400 Euro – ein – auf die Restnutzungsdauer des Patents von 13,5 Jahren – bezogener Abschreibungsbetrag von 3.200 Euro zum Ansatz.
Während der die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 bewilligende Bescheid in der Folge unbekämpft blieb, wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Schriftsatz vom 4. 8. 2016 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass – unter gänzlicher Negierung der seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens präsentierten Werte – der Wertansatz des Patents in willkürlicher Art und Weise erfolgt sei. In Ansehung einer die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 26. 9. 2016 stellte der Beschwerdeführer einen mit 18. 10. 2016 datierten Vorlageantrag.
Ausgehend von den im Verwaltungsgeschehen dargelegten Eckdaten war dem BFG – aus nachstehenden Gründen – eine vom Beschwerdeführer intendierte materielle Auseinandersetzung mit den Wertansätzen des Patents und einer daraus resultierenden Neuermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwehrt.
Nach § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung, wobei die in Abs 2 leg cit normierte Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2003 fünf Jahre beträgt.
Werden nach § 209 Abs 1 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die §§ 207 Abs 2 und 209 Abs 4 BAO idF BGBl I 2010/105 sind nach § 323 Abs 27 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. 12. 2002 entstanden ist.
Aus nachstehenden Erwägungen des BFG ist betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit Ablauf des 31. 12. 2009 Verjährung eingetreten. Gemäß § 207 Abs 2 BAO verjährt die Einkommensteuer 2003 mit Ablauf des 31. 12. 2008.
In Entsprechung der Bestimmung des § 209 Abs 1 Satz 1 BAO bewirkte die am 9. 2. 2005 erfolgte Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31. 12. 2009. Weitere, nach außen erkennbare Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO, die im Verlängerungsjahr 2009 stattgefunden haben und insofern eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bewirkt hätten, sind nicht aktenkundig.
Demzufolge erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 25. 7. 2016 unter Nichtbeachtung des Eintritts der Bemessungsverjährung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (VwGH 18. 10. 1984, 83/15/0085; 18. 10. 1988, 87/14/0173; 8. 9. 2005, 2005/17/0029; 15. 2. 2006, 2002/13/0182). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde führt (VwGH 23. 2. 1987, 85/15/0131).
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB VwGH 18. 5. 2006, 2003/16/0009; 23. 9. 2010, 2010/15/0108; 28. 6. 2012, 2011/16/0148); sie darf somit nur „ersatzlos“ erfolgen (VwGH 24. 10. 1986, 84/17/0208; 24. 1. 2002, 2001/16/0472-0475; 21. 3. 2005, 2004/17/0089, 0090 und 0159 sowie Ritz, BAO5 [2014] § 279 Tz 6).
Vgl dazu BFG 13. 9. 2017, RV/7105911/2016, Revision nicht zugelassen.
Zum Autor:
Mag. Wolfgang Ryda ist Richter des BFG.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.
Mit der Begründung, dass betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 bereits mit Ablauf des 31. 12. 2009 Verjährung eingetreten sei, wurde vorgenannter Bescheid mit Bescheid vom 8. 8. 2011 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 16. 8. 2011 stellte der Beschwerdeführer einen auf § 303 Abs 1 BAO fußenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003.
Diesem Antrag wurde seitens der belangten Behörde – nach dem am 29. 3. 2016 erfolgten Abschluss eines beim BFG unter RV/7100760/2013 anhängig gewesenen Berufungs-/(Beschwerde-)Verfahrens – mit Bescheid vom 25. 7. 2016 Folge gegeben.
Korrespondierend mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2003 erfolgte mit Bescheid vom 25. 7. 2016 eine Neufestsetzung der Abgabe. Dabei gelangte im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – ausgehend von einem für ein (in Bestand gegebenes) Patent (in Anlehnung an § 15 Abs 3 BewG) ermittelten Wert von 86.400 Euro – ein – auf die Restnutzungsdauer des Patents von 13,5 Jahren – bezogener Abschreibungsbetrag von 3.200 Euro zum Ansatz.
Während der die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 bewilligende Bescheid in der Folge unbekämpft blieb, wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Schriftsatz vom 4. 8. 2016 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass – unter gänzlicher Negierung der seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens präsentierten Werte – der Wertansatz des Patents in willkürlicher Art und Weise erfolgt sei. In Ansehung einer die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 26. 9. 2016 stellte der Beschwerdeführer einen mit 18. 10. 2016 datierten Vorlageantrag.
Ausgehend von den im Verwaltungsgeschehen dargelegten Eckdaten war dem BFG – aus nachstehenden Gründen – eine vom Beschwerdeführer intendierte materielle Auseinandersetzung mit den Wertansätzen des Patents und einer daraus resultierenden Neuermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwehrt.
Nach § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung, wobei die in Abs 2 leg cit normierte Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2003 fünf Jahre beträgt.
Werden nach § 209 Abs 1 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die §§ 207 Abs 2 und 209 Abs 4 BAO idF BGBl I 2010/105 sind nach § 323 Abs 27 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. 12. 2002 entstanden ist.
Aus nachstehenden Erwägungen des BFG ist betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit Ablauf des 31. 12. 2009 Verjährung eingetreten. Gemäß § 207 Abs 2 BAO verjährt die Einkommensteuer 2003 mit Ablauf des 31. 12. 2008.
In Entsprechung der Bestimmung des § 209 Abs 1 Satz 1 BAO bewirkte die am 9. 2. 2005 erfolgte Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31. 12. 2009. Weitere, nach außen erkennbare Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO, die im Verlängerungsjahr 2009 stattgefunden haben und insofern eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bewirkt hätten, sind nicht aktenkundig.
Demzufolge erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 25. 7. 2016 unter Nichtbeachtung des Eintritts der Bemessungsverjährung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (VwGH 18. 10. 1984, 83/15/0085; 18. 10. 1988, 87/14/0173; 8. 9. 2005, 2005/17/0029; 15. 2. 2006, 2002/13/0182). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde führt (VwGH 23. 2. 1987, 85/15/0131).
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB VwGH 18. 5. 2006, 2003/16/0009; 23. 9. 2010, 2010/15/0108; 28. 6. 2012, 2011/16/0148); sie darf somit nur „ersatzlos“ erfolgen (VwGH 24. 10. 1986, 84/17/0208; 24. 1. 2002, 2001/16/0472-0475; 21. 3. 2005, 2004/17/0089, 0090 und 0159 sowie Ritz, BAO5 [2014] § 279 Tz 6).
Vgl dazu BFG 13. 9. 2017, RV/7105911/2016, Revision nicht zugelassen.
Zum Autor:
Mag. Wolfgang Ryda ist Richter des BFG.