Kategorie: Öffentliches Recht

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Am Punkt #18 mit Tatjana Katalan – Informationsfreiheitsgesetz

Der Entwurf zum neuen Informationsfreiheitsgesetz vom 22.2.2021 wurde von Schlagwörtern wie „Abschaffung des Amtsgeheimnisses“, „Paradigmenwechsel“ oder „Grundrecht auf Information“ begleitet. Einerseits stimmt das schon, andererseits werfen einige schwammige Begriffe, die kurzen Fristen oder der erwartete zusätzliche Verwaltungsaufwand auch viele Fragen auf. Dr. Tatjana Katalan, Partnerin bei Eisenberger + Herzog und Expertin für öffentliches Recht, nimmt den Gesetzesentwurf für uns genauer unter die Lupe.

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Am Punkt # 10 mit Florian Schwetz – Die Novellen zum EpiG- & COVID-19-MG auf dem Prüfstand

Der Ministerialentwurf vom 3.3.2021 mit den geplanten Novellen zum EpiG und Covid-19-Maßnahmengesetz haben nicht nur medial einen Aufschrei verursacht: Über 35.000 Stellungsnahmen gingen bis Ende der Begutachtungsfrist am 9.3.2021 ein und damit massive Kritik. Nach Thematisierung im Gesundheitsausschuss am 18.3.2021 liegt nun ein neuer Entwurf vor, der noch einmal einiges ändern soll. Damit Sie den Überblick bewahren, führt uns Experte zum EpiG und COVID-19-MG Dr. Florian Schwetz, Verwaltungsjurist beim Amt der Tiroler Landesregierung in der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten, durch das Dickicht der geplanten Novellen mit Stand 24.3.2021.

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Neue Einsatzgebiete unbemannter Luftfahrzeuge für Unternehmer

Unbemannte Luftfahrzeuge, die ohne einen sich an Bord befindlichen Piloten betrieben werden, sind spätestens seit Amazon die Auslieferung eines Pakets durch einen Multikopter in einer TV-Werbung demonstriert hat, in aller Munde. War ihr Anwendungsbereich anfangs lediglich auf den militärischen Einsatz beschränkt („Drohne“), erfreuen sie sich in jüngerer Vergangenheit auch bei Unternehmern immer größerer Beliebtheit.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.

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FAQ zur Durchführung von Veranstaltungen

Die letzten zwei Änderungen der COVID-19-Lockerungsverordnung wurden zuletzt ausgegeben. Davon sind auch die neuen – einigermaßen komplizierten und teilweise völlig unklaren – Regelungen hinsichtlich der Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen erfasst. Die wesentlichen Änderungen treten mit 29.5.2020 in Kraft, sodass im vorgegebenen Rahmen ab dem 29.5.2020 auch Veranstaltungen wieder erlaubt sind.

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FAQ zu „Telemedizin“ im Hinblick auf das Coronavirus

Unter Telemedizin sind landläufig medizinische Leistungen zu verstehen, die aufgrund der zur Hilfenahme von Medien, ohne persönliche Anwesenheit in der Ordination auskommen. Obwohl in Österreich schon länger das sogenannte „eHealth“-Projekt existiert, in dessen Rahmen beispielsweise bereits die telefonische Gesundheitsberatung „1450“ verwirklicht wurde, gibt es bisher keine verbindliche „Gesetzessammlung“ zur Telemedizin.

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FAQ zu den Ausgangsbeschränkungen und ihre verwaltungsrechtlichen Folgen

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurden die Ausgangsbeschränkungen aktualisiert. Das Betreten öffentlicher Orte ist grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Zwecken erlaubt. Verstößt man gegen diese Pflichten drohen dem Einzelnen hohe Strafen.

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Das Recht und die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Verkehr

Seit 1.1.2020 hat gemäß § 1a Abs 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) jedermann das Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache und hierfür auch geeignet sind (nicht geeignet ist z.B. das Passwesen). Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden das E-GovG und das Zustellgesetz (ZustG). Dieses Recht geht gemäß § 1b E-GovG aber auf der anderen Seite mit der Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) einher.