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Entscheidung: VwGH 26. 5. 2020, Ra 2018/11/0195.
Norm: § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG.
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Übertretungen des AVRAG bestraft. Das Erkenntnis erging dabei schriftlich.
In der dagegen erhobenen Revision erachtete sich der Revisionswerber in seinem Recht auf mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Verwaltungsstrafverfahren verletzt.
Der VwGH stellte klar, dass gemäß § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und verkünden sind. Verzichtet eine Partei auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses, kann sie durch die Unterlassung der Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein. Ein solcher Verzicht muss dabei ausdrücklich erfolgen.
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber jedoch nicht ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht begründet, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden, wobei eine solche Begründung im Regelfall nicht revisibel wäre. Im vorliegenden Fall war es auch nicht offensichtlich, dass die Verkündung nach Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen wäre.
Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.