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Sachverhalt
2017 kauften die Beschwerdeführer eine Wohnung zur Vermietung und setzten den Grundanteil mit 9 % an, wohl um die AfA für das Gebäude zu maximieren. Der Steuerpflichtige berief sich in der Beschwerde auf einen Immobilienpreisspiegel der Zeitschrift „Gewinn“ und errechnete daraus den Grundanteil.
Ansicht des Finanzamts
Das Finanzamt berief sich auf die Grundanteilsverordnung 2016 und legte aufgrund des Umstands, dass es sich um ein Gebäude mit mehr als 10 Einheiten und eine Gemeinde mit durchschnittlichem Quadratmeterpreis über 400 €/m² den Grundanteil pauschal 30 % fest. Eine Abweichung sei nur bei mehr als 50 % Differenz zulässig.
Ansicht des BFG
Das BFG wies die Beschwerde ab. Preisübersichten – etwa aus Fachzeitschriften – genügten nicht als Nachweis. Ohne Sachverständigengutachten ist die 30 %-Pauschale verpflichtend. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit
Ein niedrigerer Grundanteil ist nur mit einem Gutachten, welches der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt, belegbar. Markt- oder Preisspiegel reichen als Begründung nicht aus.
Autor
Innsbruck, Telfs
Günther Stenico
Steuerberater Partner bei TPA Österreich
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