Kategorie: VwGH

EuGH Umsatzsteuer VwGH

UStR 2000: laufende Wartung 2018

Im Rahmen der laufenden Wartung wurden insbesondere die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte (VwGH/EuGH) sowie Änderungen durch das Bundesgesetz mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird und das JStG 2018 eingearbeitet. Darüber hinaus wurden in Umsetzung der RL (EU) 2016/1065 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen zur Behandlung von Gutscheinen sowie Hinweise auf das Inkrafttreten dieser Neuaussagen aufgenommen, Ausführungen angepasst und Aussagen/Abschnitte der UStR 2000 zur überholten Rechtslage gestrichen.

Treuhandgeldverbindlichkeit
BFG Einkommensteuer Unternehmensrecht VwGH

Abweisung beantragter nachträglicher Betriebsausgaben nach § 32 Z 2 EStG 1988

Fremdgelder, über die dem Treuhänder keine Verfügungsgewalt eingeräumt wurde, sind nicht dem Betriebsvermögen seines Unternehmens zugehörig. Derartige Geldbeträge sind in der Gewinnermittlung nicht auszuweisen. Ihrer Aufnahme in die Bilanz kommt bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG die Funktion einer (gewinnneutralen) Evidenzierung zu.

Zusatzleistungen im Wellness-Hotel
Umsatzsteuer VwGH

VwGH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zusatzleistungen im Wellness-Hotel

Eine GmbH & Co KG betreibt ein Wellness-Hotel, in welchem dem Beherbergungsgast diverse SPA-Leistungen in Form von Packages zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Daneben bestand die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Während die gesondert gebuchten Einzelleistungen umsatzsteuerlich mit dem Normalsteuersatz versteuert wurden, unterzog die GmbH & Co KG die Packages zur Gänze dem für Beherbergungsleistungen geltenden begünstigten Umsatzsteuersatz.

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Allgemein BFG BFGjournal VwGH

Anforderungen an eine Prognoserechnung

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den Abgabepflichtigen und nicht das Finanzamt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes und damit die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung.

BFGjournal Einkommensteuer VwGH

Rechtsanwaltskosten in einem Kontaktrechtsstreit: keine außergewöhnliche Belastung

Zwischen dem Finanzamt und einer Kindesmutter war strittig, ob Rechtsanwaltskosten iZm einem von der Kindesmutter so bezeichneten „Obsorgestreit“ betreffend das gemeinsame Kind mit dem getrennt lebenden Kindesvater eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Das BFG anerkannte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, wogegen das Finanzamt Revision an den VwGH erhob.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein Verfahren VwGH

Per E-Mail eingebrachte Revision ist nicht rechtswirksam

Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim BFG. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gem § 24 Abs 1 BFGG die BAO anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der BAO zu beurteilen ist.

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Einkommensteuer VwGH

Invalidenfahrzeug steuerlich absetzbar

Ein behinderter Steuerpflichtiger erwarb ein Invalidenfahrzeug um einen Anschaffungspreis von 22.241 Euro, das speziell für Benutzung durch Invalide konstruiert wurde und für gewöhnliche Fahrzeuglenker wegen der sehr eingeschränkten fahrtechnischen Nutzungsmöglichkeit nicht attraktiv sein konnte. Er beantragte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung als „Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG.

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BFGjournal Körperschaftsteuer Umsatzsteuer VwGH

Verdeckte Ausschüttungen bei Vermietungen von Körperschaften an Gesellschafter

Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ist im Bereich der Überlassung von Räumlichkeiten durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt, was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führen kann.