Das Ende der Immobilien-KG? GRESt-Änderungen durch das BBG 2025
Bei sogenannten „Share Deals“ – also dem Verkauf von Unternehmensanteilen statt der Immobilie selbst – gibt es bald erhebliche steuerliche Veränderungen. Bisher konnten solche Gestaltungen dazu führen, dass beim Kauf von Immobiliengesellschaften keine oder nur geringe Grunderwerbsteuer anfiel. Das soll sich nun aufgrund der Regierungsvorlage zum BBG 2025 ändern.
GRUNDERWERBSTEUER | Abänderung von Verschärfungen im BBG 2025!
Das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche BBG 2025 sieht bekanntlich ua deutliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) für die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sog. „Share Deals“) vor, die bereits ab 1.7.2025 schlagend werden sollen. Aufgrund der Zeitnot im Gesetzwerdungsprozess wurden die im Begutachtungsverfahren gegen den Gesetzesentwurf geäußerten teils erheblichen Bedenken zunächst überhaupt nicht berücksichtigt.
Neues zur Krypto-Besteuerung – UPDATE Mai 2025
Um der stark gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit seit dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgte eine weitestgehende Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie zB Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert wurden. Zwischendurch erfolgten kleinere Adaptierungen der Regelungen, die im Beitrag berücksichtigt werden.
2025 und 2026 bringen Verbesserungen der Pauschalierung
Im Zuge der derzeit laufenden Reformen kommt es auch zu einer Ausweitung und Attraktivierung der einfach zu handhabenden Basispauschalierung in der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, womit für viele Steuerpflichtige eine wichtige Maßnahme der Entbürokratisierung gesetzt wird.
Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Immobiliengesellschaften
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 2. Mai 2025 den Begutachtungsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht (Ende der Begutachtungsfrist: 9. Mai 2025). Wie im Programm der Bundesregierung angekündigt, soll damit die Grunderwerbsteuer („GrESt“) bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz erhöht werden bzw auf das Belastungsniveau einer direkten Veräußerung der Immobilie angehoben werden. Die Änderungen sollen bereits am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
GRUPPENBESTEUERUNG | VwGH zur FW-Abschreibung für EU-Gruppenmitglieder
Für bis spätestens 28.2.2014 angeschaffte Beteiligungen an betriebsführenden Gruppenmitgliedern war bzw ist bekanntlich eine spezielle „Firmenwertabschreibung“ über 15 Jahre vorgesehen (§ 9 Abs 7 KStG). Offene Fünfzehntelabschreibungen waren bzw sind für solche Alterwerbe jedoch ab 2014 nur noch dann möglich, „wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet“ (§ 26c Z 47 KStG).
Neue Steuerlast für Umwidmungen, Share Deals und Stiftungen: Budgetbegleitgesetz 2025 bringt tiefgreifende Änderungen für die Immobilienbranche
Am 2. Mai 2025 ist der mit Spannung erwartete Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) in die Begutachtung geschickt worden. Dieser enthält neben den wesentlichen Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer auch die angekündigte Umwidmungsabgabe. Auch für Stiftungen sind Änderungen vorgesehen.
EINKOMMENSTEUER | Keine Rückstellung für Abfertigung von Vorständen
Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zeigt einmal mehr, dass bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für freiwillige Abfertigungszusagen an Vorstandsmitglieder besondere Vorsicht geboten ist. Unternehmen laufen Gefahr, Rückstellungen zu bilden, die steuerlich nicht anerkannt werden – mit überraschenden Nachforderungen und Festsetzung von Anspruchszinsen.
Öko-Zuschlag für ökologische Sanierung von Wohngebäuden: Steuerliche Vorteile und Voraussetzungen
Der Öko-Zuschlag für die ökologische Sanierung von Wohngebäuden wurde im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ im Jahr 2024 eingeführt und bietet nun auch für Vermieter (zuvor profitierten nur Privatpersonen von klimafreundlichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 18 Abs 1 Z10 EStG) erhebliche steuerliche Vorteile. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Einsatz umweltfreundlicher Technologien zu fördern.
LOHNSTEUER | Lohnnebenkostenpflicht bei Entgelten von dritter Seite
Die Frage der Lohnnebenkostenpflicht bei Entgelten von dritter Seite hat in der jüngsten Vergangenheit erneut an Bedeutung gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113) hat im Herbst 2024 eine wichtige Entscheidung zur Behandlung von Stock Options getroffen, die von einer ausländischen Konzernmutter an leitende Mitarbeiter einer inländischen Tochtergesellschaft gewährt wurden. Dabei ging es insbesondere um die Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags (DB) zum FLAG bei der Ausübung der Option. In seinem Erkenntnis ging der VwGH von einem Auseinanderklaffen von Dienstgeberbeitragsflicht und Kommunalsteuerpflicht aus. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über nähere Details zu diesen unterschiedlichen Besteuerungsansätzen bei Entgelten von dritter Seite.
BILANZIERUNG | Nahestehende Unternehmen/Personen im Jahresabschluss
Alle, die mit der Erstellung von Einzel- und Konzernabschlüssen befasst sind, wissen um die Herausforderungen betreffend die Pflichtangaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen im Anhang des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses von mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 238 Abs 1 Z 12 UGB). Um der erforderlichen Transparenz in der Rechnungslegung gerecht zu werden, ist eine Offenlegung von Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden natürlichen und juristischen Personen im Anhang des berichtenden Unternehmens vorgeschrieben. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die diesbezüglichen Bestimmungen im UGB sowie die in der AFRAC-Stellungnahme 10 enthaltenen ergänzenden Ausführungen.
Start-up Paket – attraktives steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell?
Nach alter Rechtslage bestanden vor dem 01.01.2024 grundsätzlich Steuerbefreiungen für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000. Allerdings wurden in der Praxis diese Begünstigungen von Start-ups kaum genutzt, da Start-ups anfangs kaum Gewinne und in der Regel nur begrenzte liquide Mittel zur Verfügung haben. Als Alternative sind aktuell insbesondere „Phantom Shares“ oder „Stock-Options“ verbreitet, da diese zunächst zu keinem Geldfluss und auch zu keiner sofortigen Besteuerung führen, bspw. bei einem Exit kann jedoch eine hohe Steuerbelastung von über 50 % anfallen.