Die Fortbestehensprognose im Lichte des 4. COVID 19 Gesetzes
Mit dem 4. COVID‑19‑Gesetz wurde die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes nach § 67 IO bis 30.6.2020 ausgesetzt. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet, zu beantragen.
Covid-19: FAQ zu Finanzierungen
Der Beitrag bietet einen kompakten Überblick über für Finanzierungen wesentliche Fragestellungen und im Rahmen der Covid-19 Krise erlassenen gesetzlichen Maßnahmen (etwa Kreditstundung) sowie Unterstützungsangebote der öffentlichen Hand.
Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen und kurzfristiger Handlungsbedarf
Das Coronavirus bringt für Unternehmen große Herausforderungen mit sich. Vermehrt werden Unternehmer ihre abgeschlossenen Verträge nicht mehr (rechtzeitig) erfüllen können. Im Folgenden wird ein Überblick gegeben, welche rechtlichen Folgen die Probleme bei der Leistungserbringung mit sich bringen.



