X
Digital
(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk) (Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Aufgrund der erst kürzlich in Kraft getretenen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sehen sich viele Unternehmen mit einem weiteren „harten“ Lockdown konfrontiert. Unternehmen sind gut beraten, laufend sowohl die eigene wirtschaftliche Situation zu beurteilen als auch die Bonität der Geschäftspartner im Auge zu behalten.

Die COVID-19-Krise und die von der Bundesregierung zur Eindämmung des Virus gesetzten Maßnahmen haben zahlreiche österreichische Unternehmen – vom Ein-Mann-Betrieb bis zum Großkonzern – vor schwierige wirtschaftliche Herausforderungen gestellt.

Mietzinsreduktionen, Kurzarbeit, staatliche Zuschüsse, Stundungen und die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verhindern zwar für den Moment eine Insolvenzwelle, schieben die meisten Probleme aber nur auf und verzerren damit die tatsächliche wirtschaftliche Situation – sowohl unternehmensbezogen als auch gesamtwirtschaftlich.

Neben den notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung krisenbedingter eigener Schwierigkeiten sollten Unternehmer auch danach trachten, das Risiko von Forderungsausfällen zu minimieren.

Insolvenzantragspflicht in Zeiten von COVID-19

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – die sogenannte „materielle Insolvenz“ – vor, ist ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht trifft Privatpersonen, Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, organschaftliche Vertreter juristischer Personen (z.B. GmbH-Geschäftsführer) und auch Mehrheitsgesellschafter jener Kapitalgesellschaften, die aktuell keinen organschaftlichen Vertreter haben (z.B. infolge eines Geschäftsführerrücktritts).

Ist COVID-19 die Ursache der Insolvenz, beträgt die Maximalfrist für die Antragstellung 120 Tage statt den üblichen 60 Tagen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um eine Maximalfrist handelt und nach wie vor die Verpflichtung besteht, den Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern“ einzubringen. Eine schuldhafte Verzögerung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn während der Frist sorgfältig geführte Sanierungsbemühungen angestrengt wurden oder wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.

Eine „materielle Insolvenz“ liegt bei natürlichen Personen (Privatperson oder Unternehmer) und bei Personengesellschaften dann vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn nicht alle fälligen Verbindlichkeiten mangels bereiter Zahlungsmittel bezahlt werden können und die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschafft werden können. Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, sobald es mehr fällige Verbindlichkeiten als liquide Mittel gibt, sofern nicht kurzfristig begründete Aussicht auf ausreichende Liquidität besteht (etwa weil ein Kunde die Zahlung angekündigt hat oder ein Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss besteht).

Beseitigt werden kann eine Zahlungsunfähigkeit (außer durch Einlangen liquider Mittel) auch durch die Reduktion der fälligen Verbindlichkeiten, z.B. im Wege einer Stundung, mit der der Fälligkeitstermin nach hinten verschoben wird. Dies geschieht aktuell etwa durch Stundungen durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger im großen Stil.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH und AG) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG), kommt es – zusätzlich zur Zahlungsunfähigkeit – auch bei insolvenzrechtlicher Überschuldung zum Eintritt der materiellen Insolvenz. Eine solche Überschuldung liegt dann vor, wenn bei Vorliegen einer buchmäßigen Überschuldung (negatives Eigenkapital) keine positive Fortbestehensprognose aufgestellt werden kann.

Die Frage, ob Verbindlichkeiten fällig sind, ist dabei irrelevant. Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung für den Zeitraum von 1.3.2020 bis 31.1.2021 ausgesetzt. In diesem Zeitraum sind (ohne gleichzeitiges Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit) auch auf Gläubigerantrag hin keine Insolvenzverfahren wegen Überschuldung zu eröffnen.

Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung bleibt aber möglich. Fraglich ist, ob Zahlungen durch den überschuldeten, aber nicht zahlungsunfähigen Geschäftspartner in diesem Zeitraum in einem späteren Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter angefochten werden können, weil es dazu keine gesetzlichen Begleitregelungen im Anfechtungsrecht gibt.

Ist der Schuldner nach dem 31.1.2021 (neu oder noch immer) überschuldet, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 60 Tagen ab dem 31.1.2021, spätestens aber 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung zu beantragen. Die logische Konsequenz dieser Regelungen ist, dass für die Dauer eines ganzen Jahres eine unbekannte, aber stetig wachsende Anzahl insolventer Unternehmen in Österreich aktiv ist.

Hinzu kommen jene Unternehmen, die nur aufgrund der – unweigerlich bloß vorübergehenden – Maßnahmen, wie z.B. Stundungen, (noch) nicht zahlungsunfähig sind. Es operieren also Unternehmen auf dem Markt, die unter normalen Umständen Sanierungsmaßnahmen ergreifen müssten oder infolge einer Konkurseröffnung bereits vom Markt verschwunden wären. Vor dem Eingehen neuer Geschäftsbeziehungen sollte man also besser zweimal hinsehen und spätestens beim Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten eines Geschäftspartners handeln.

Maßnahmen zur Vorbeugung von Forderungsausfällen

Aber was tun im COVID-19-Insolvenzverdachtsfall? Jedenfalls ist schnelles Handeln gefragt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gibt es folgende Möglichkeiten:

• auf Vorauskasse umstellen;
• bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern;
• ausschließlich Zug-um-Zug leisten.

Der Eigentumsvorbehalt gewährt dem Unternehmer das Recht auf Aussonderung der gelieferten Waren in der Insolvenz des Geschäftspartners. Eine Zug-um-Zug-Leistung bedeutet einen zeitlich unmittelbaren Leistungsaustausch und hat neben der Vermeidung eines Ausfallsrisikos auch den Vorteil der Anfechtungsfestigkeit des Rechtsgeschäfts.

Zusätzlich dazu können Informationspflichten des Geschäftspartners (einzelvertraglich oder im Rahmen der AGB) vereinbart werden, sodass dieser laufend oder bei Erreichen bestimmter Unternehmenskennzahlen (z.B. hinsichtlich Eigenmittelquote und fiktiver Schuldentilgungsdauer) berichten muss und dadurch eine Art „Frühwarnsystem“ eingerichtet wird.

Aber auch bei der Betreibung offener Forderungen ist zügiges Handeln gefragt, denn außerhalb eines Insolvenzverfahrens gilt das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“). Ist also keine kurzfristige außergerichtliche Erledigung möglich, sollte rasch geklagt und Exekution geführt werden, damit man letztlich nicht leer ausgeht.

Zum Autor

Mag. Günther Billes ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.