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VwGH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für ASVG-Beiträge

Haftung (Bild: © iStock)

Gemäß § 68 Abs 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden. Daher war bis dahin auch die Forderung iSd § 67 Abs 10 ASVG gegen den Geschäftsführer der GmbH nicht verjährt.

Entscheidung: VwGH 9. 1. 2020, Ra 2019/08/0180.
Normen: § 67 Abs 10 ASVG; § 80 BAO; § 150 Abs 2 IO; § 156 IO.

Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin (der GmbH), dh im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Sanierungsverfahrens gemäß § 152b IO beginnen. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der Geschäftsführer aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber gemäß § 68 Abs 1 ASVG unterbrochen.

So wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht, kommt auch den im § 67 Abs 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute. Ob ein zurückgesetzter Gläubiger einem Ausgleich bzw der Ungleichbehandlung in einem Sanierungsplan iSd § 150 Abs 2 IO zugestimmt hat oder nicht, ist für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ebenso ohne Bedeutung wie der Vorwurf einer nicht an eigenen Interessen an der Hereinbringung von Beiträgen orientierten Bevorzugung anderer Gläubiger der GmbH (der Primärschuldnerin) durch die Gebietskrankenkasse auf Kosten des Geschäftsführers der GmbH.

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