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Zeitlich befristete Aussetzung der Insolvenzantragsverpflichtung

Mit dem 4. COVID‑19‑Gesetz wurde die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes nach § 67 IO bis 30.6.2020 ausgesetzt. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet, zu beantragen. Der Überschuldungstagbestand nach § 67 IO verlangt sowohl das Vorliegen der rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten) als auch das Vorliegen einer negativen Fortbestehensprognose. Ist der Schuldner also rechnerisch überschuldet, muss eine positive Fortbestehensprognose erstellt werden, um ein Auslösen der Insolvenzantragspflicht zu vermeiden.

Risiken bei der Erstellung einer (positiven) Fortbestehensprognose

Die Fortbestehensprognose besteht aus Primär- und Sekundärprognose. Die Primärprognose muss in einem Planungszeitraum von maximal 12 Monaten durch Erstellung eines Finanzplanes die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens glaubhaft darlegen. Die Sekundärprognose verlangt den Nachweis, dass in weiterer Zukunft eine längerfristige positive Entwicklung des Unternehmens und die durchgehende Zahlungsfähigkeit des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich sind. Gelingt das innerhalb eines Planungshorizonts von zwei bis drei Jahren nicht, ist ergänzend darzulegen, durch welche alternative Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden kann. Sämtliche Maßnahmen sind zu begründen und es sind deren Erfolgsaussichten darzustellen. Die „Fortführungsfähigkeit“ eines Unternehmens stellt neben den Besonderheiten des Unternehmens auch auf eine voraussichtliche Branchenentwicklung und das gesamte wirtschaftliche Umfeld ab. Innerhalb dieses Planungszeitraumes muss es zu einer nachhaltigen Trendumkehr („Turnaround“) kommen.

Was aber, wenn sich gerade aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie das Konsumverhalten der Allgemeinbevölkerung, die Situation gewisser Branchen oder ganzer Wirtschaftszweige, nicht nur vorrübergehend, sondern nachhaltig verändert? Was, wenn sich die soziale Interaktion auch nach dem Wegfall der staatlich gesetzten Eindämmungsmaßnahmen weiterhin auf ein Minimum beschränkt und sich die Ertragslage einiger Unternehmen nicht wie erwartet bessert? Kann bei einer derart ungewissen wirtschaftlichen Zukunft, die doch sehr anspruchsvolle Hürde der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage eines Unternehmens innerhalb eines Planungszeitraumes von zwei bis drei Jahren überhaupt (ohne Sorgfaltspflichten bei der Erstellung der Fortbestehensprognose zu verletzen) überwunden werden?

Lösungsansatz

War die Gesundheitskrise ursächlich für den Eintritt der materiellen Insolvenz nach § 67 IO, verlangt die Erstellung einer Fortbestehensprognose jedenfalls die Beiziehung von externen Beratern, um überhaupt abwiegen zu können, ob die Erstellung einer positiven Fortbestehensprognose tatsächlich möglich ist, oder aber, ob nicht unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden muss, um spätere Haftungsinanspruchnahmen der Leitungsorgane zu verhindern. Durch die Abstimmung von Sanierungsinstrumenten als integrierende Bestandteile von Primär- und Sekundärprognosen kann es aber oftmals zu einer positiven Trendwende bei der zukünftigen Ertragslage eines Unternehmens kommen.

VON: Mag. Matthias Stipanitz, Rechtsanwaltsanwärter, und Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt und Partner, bei Preslmayr Rechtsanwälte