COVID-19: Insolvenzverdachtsfall – was nun?
Aufgrund der erst kürzlich in Kraft getretenen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sehen sich viele Unternehmen mit einem weiteren „harten“ Lockdown konfrontiert. Unternehmen sind gut beraten, laufend sowohl die eigene wirtschaftliche Situation zu beurteilen als auch die Bonität der Geschäftspartner im Auge zu behalten.
COVID-19 und Eigenkapitalersatz
Mit 15.10.2020 traten die jüngsten Änderungen zum 2. COVID‑19‑Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 113/2020) in Kraft. Die geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis 31.1.2021 verlängert und es besteht auch weiterhin eine Ausnahme vom Eigenkapitalersatzrecht hinsichtlich kurzfristiger Geldkredite. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, ob diese Ausnahme auch für Gesellschaftersicherheiten gilt, erfolgte nicht.
Insolvenzantragsmonopol der Finanzmarktaufsicht
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 zu GZ 8 Ob 27/20h klargestellt, dass das Insolvenzantragsmonopol der FMA gemäß § 82 Abs 3 BWG auch für jene Fälle gilt, in welchen dem Kreditinstitut rechtswirksam die Bankkonzession entzogen wurde.
Die Fortbestehensprognose im Lichte des 4. COVID 19 Gesetzes
Mit dem 4. COVID‑19‑Gesetz wurde die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes nach § 67 IO bis 30.6.2020 ausgesetzt. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet, zu beantragen.
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