Kategorie: Verfahrens- und Organisations­recht

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Das Recht und die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Verkehr

Seit 1.1.2020 hat gemäß § 1a Abs 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) jedermann das Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache und hierfür auch geeignet sind (nicht geeignet ist z.B. das Passwesen). Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden das E-GovG und das Zustellgesetz (ZustG). Dieses Recht geht gemäß § 1b E-GovG aber auf der anderen Seite mit der Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) einher.

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Neue praktische Anweisungen für Parteien in Rechtssachen vor dem EuGH

Diese neue Fassung, die auf die jüngsten Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, soll Bevollmächtigte und Anwälte für bestimmte aktuelle Entwicklungen sensibilisieren, die insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und die Behandlung von Rechtsmitteln betreffen.