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Erlass des BMF vom 10. 1. 2020, BMF-010220/0204-IV/5/2019.
Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise betreffend die Bevorratung von Donauschiffen im grenzüberschreitenden Verkehr werden vom BMF Verfahrensdetails festgelegt, die am 5. 2. 2020 in der Findok veröffentlicht wurden. Die Ausführungen dieses Erlasses sind in Kombination mit den Regelungen der Findok-Arbeitsrichtlinie ZK-2630 anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bordverkäufe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Mit 1. 7. 2020 tritt das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl I 2019/104 in Kraft, das auch Auswirkungen auf die Inhalte des gegenständlichen Erlasses hat. Derartige Inhalte sind ab dem Tag des Inkrafttretens im Sinne des FORG auszulegen.
Der Erlass enthält Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für die Verbrauchsteuerfreiheit (Pkt 1. des Erlasses), zur Vorgangsweise bei der Bevorratung mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr (Pkt 2. des Erlasses), zur Vorgangsweise bei der Bevorratung mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten im Steueraussetzungsverfahren (Pkt 3. des Erlasses) sowie zur Vorgangsweise bei der Bevorratung mit Waren aus Österreich (Pkt 4. des Erlasses).