Einleitung
Abseits der physischen Zustellung von
Schriftstücken, ist im Rechtsverkehr auch eine elektronische Zustellung
möglich. Primär ist allerdings hier nicht von E-Mail oder Fax die Rede, sondern
basiert diese Art auf einer Übermittlung unter Zurverfügungstellung einer
eigens dafür geschaffenen Infrastruktur. Seit 1.1.2020 (§ 1a
E-Government-Gesetz) hat nun prinzipiell jede Person das Recht im Verkehr mit
Gerichten und Verwaltungsbehörden, diese elektronische Zustellung zu nützen,
außer die Art der übermittelten Daten und Schriftstücken ist nicht dafür
geeignet und bedarf der klassischen physischen Zustellung.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche
Bestimmungen, welche die Voraussetzung und Abwicklung der E-Zustellung von
Gerichten und Verwaltungsbehörden näher ausgestalten, sind im 3. Abschnitt des
Zustellgesetzes (§§ 28-37b ZustG) zu finden. Diese gelten jedoch für bestimmte
Anwendungsbereiche nur subsidiär, da zB für die elektronische Zustellung
ordentlicher Gerichte den §§ 89a ff GOGVorrang zukommen.
Abwicklung
des Zustellvorgangs
Zustellvorgang:
Für die elektronische Zustellung sind
eigens dafür eingerichtet elektronische Zustelldienste zuständig (Mein Brief
(Österreichische Post AG)/BRZ Elektronischer Zustelldienst (Bundesrechenzentrum
GmbH) etc.). Wie bei der physischen Zustellung benötigt der Empfänger eines
behördlichen Schreibens eine Zustelladresse. Zur Verwendung der Infrastruktur
bedarf es einer Anmeldung bei einem anerkannten Zustelldienst. Dies erfolgt für
natürliche Personen unter Verwendung der Bürgerkarte; sollte es sich um keine
natürliche Person handeln, so treten die Daten aus dem elektronischen
Rechtsverkehr an Stelle der Bürgerkarte. Diese elektronische Zustelladresse ist
vorab der Behörde bekanntzugeben. Sollte von der Behörde ermittelt worden sein,
dass eine elektronische Zustellung möglich ist, so übermittelt sie Daten an den
Zustelldienst.
Abholung:
Die „Abholung“ eines Schriftstücks erfolgt
sodann nach Verständigung per E-Mail in eigenen dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen
des jeweiligen elektronischen Zustelldienstes. Der Empfänger kann nach
Verständigung per Mail, auf diese technische Einrichtung zugreifen und die
Daten abrufen. Sollte ein Empfänger das Schriftstück nicht abholen, ist der
Zustelldienst verpflichtet, dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen.
Bewirkung der Zustellung:
Zustellung mit Zustellnachweis:
Die Zustellung gilt gem § 35 Abs 5 ZustG
spätestens mit seiner Abholung als zugestellt. Zuvor gilt die Zustellung gem §
35 Abs 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten
elektronischen Verständigung bewirkt. Sollte sich jedoch ergeben, dass die
elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, so gilt
sie nicht als bewirkt. Weiters gilt sie als nicht bewirkt, wenn gem § 35 Abs 7
ZustG, der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis hatte
(Z 1) oder von dieser zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von
allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war. Allerdings wird in
diesem Fall die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen
folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt
werden könnte (Z 2).
Zustellung ohne Zustellnachweis:
Wird ohne Zustellnachweis zugestellt, so gilt
das Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als
zugestellt (§ 36 Abs 4 ZustG).
Novelle des ZustG 2019:
Teilnehmerverzeichnis:
Daneben führt der Bundesminister für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seit 1.12.2019 ein sogenanntes
„Teilnehmerverzeichnis“ (§ 28a ZustG), in welchem alle Teilnehmer der
elektronischen Zustellung vermerkt sind. Dies ermöglicht den Behörden zu überprüfen,
ob der jeweilige Empfänger für eine elektronische Zustellung zur Verfügung
steht, oder ob er zB abwesend iS eines Urlaubs ist. Der Teilnehmer kann nämlich
bei Abwesenheit verzeichnen lassen, dass er für eine bestimmte Dauer nicht
erreichbar ist. In diesem Fall ist jedoch weiterhin eine postalische Zustellung
möglich. Weitere Informationen, die aus dem Teilnahmeverzeichnis entnommen
werden können, betreffen jene über die Verständigungs-E-Mail-Adressen und die
Dateiformate, die der Empfänger verarbeiten kann. Ersteres bezeichnet die
E-Mail-Adresse, an die eine Benachrichtigung im Falle einer neuen Zustellung
erfolgt.
Anzeigemodul:
Der/die BundesministerIn für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ein sogenanntes Anzeigemodul zur
Verfügung zu stellen. Diese ermöglicht gem § 37b ZustG die Anzeige für die zur
Abholung bereitgehaltener Daten und die Abholung der diesbezüglichen Daten.
Weiters sind durch die Novelle 2019 auch Änderungen der Teilnehmerdaten, sowie
Anmeldung und Abmeldung zum Teilnehmerverzeichnis über dieses Anzeigemodul
durchzuführen.
Verpflichtung für Unternehmer
Seit dem 1.1.2020 sind Unternehmer
verpflichtet an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dies gilt auch für
jene Unternehmen, welche bis 31.12.2019 dem widersprochen haben. Ab
Jahresbeginn 2020 ist es nun mehr nur noch für jene Unternehmen möglich, sich
der Teilnahme zu entziehen, wenn es für sie unzumutbar ist, weil sie nicht über
die technischen Voraussetzungen oder einen Internet-Anschluss verfügen (§ 1b
Abs 2 E-GovG). Auch jene Unternehmen, die wegen Unterschreiten der
Umsatzgrenzen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet
sind, bleiben von der Teilnahme befreit (§ 1b Abs 4 E-GovG).
Einleitung
Abseits der physischen Zustellung von Schriftstücken, ist im Rechtsverkehr auch eine elektronische Zustellung möglich. Primär ist allerdings hier nicht von E-Mail oder Fax die Rede, sondern basiert diese Art auf einer Übermittlung unter Zurverfügungstellung einer eigens dafür geschaffenen Infrastruktur. Seit 1.1.2020 (§ 1a E-Government-Gesetz) hat nun prinzipiell jede Person das Recht im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden, diese elektronische Zustellung zu nützen, außer die Art der übermittelten Daten und Schriftstücken ist nicht dafür geeignet und bedarf der klassischen physischen Zustellung.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Bestimmungen, welche die Voraussetzung und Abwicklung der E-Zustellung von Gerichten und Verwaltungsbehörden näher ausgestalten, sind im 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (§§ 28-37b ZustG) zu finden. Diese gelten jedoch für bestimmte Anwendungsbereiche nur subsidiär, da zB für die elektronische Zustellung ordentlicher Gerichte den §§ 89a ff GOGVorrang zukommen.
Abwicklung des Zustellvorgangs
Zustellvorgang:
Für die elektronische Zustellung sind eigens dafür eingerichtet elektronische Zustelldienste zuständig (Mein Brief (Österreichische Post AG)/BRZ Elektronischer Zustelldienst (Bundesrechenzentrum GmbH) etc.). Wie bei der physischen Zustellung benötigt der Empfänger eines behördlichen Schreibens eine Zustelladresse. Zur Verwendung der Infrastruktur bedarf es einer Anmeldung bei einem anerkannten Zustelldienst. Dies erfolgt für natürliche Personen unter Verwendung der Bürgerkarte; sollte es sich um keine natürliche Person handeln, so treten die Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr an Stelle der Bürgerkarte. Diese elektronische Zustelladresse ist vorab der Behörde bekanntzugeben. Sollte von der Behörde ermittelt worden sein, dass eine elektronische Zustellung möglich ist, so übermittelt sie Daten an den Zustelldienst.
Abholung:
Die „Abholung“ eines Schriftstücks erfolgt sodann nach Verständigung per E-Mail in eigenen dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen des jeweiligen elektronischen Zustelldienstes. Der Empfänger kann nach Verständigung per Mail, auf diese technische Einrichtung zugreifen und die Daten abrufen. Sollte ein Empfänger das Schriftstück nicht abholen, ist der Zustelldienst verpflichtet, dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen.
Bewirkung der Zustellung:
Zustellung mit Zustellnachweis:
Die Zustellung gilt gem § 35 Abs 5 ZustG spätestens mit seiner Abholung als zugestellt. Zuvor gilt die Zustellung gem § 35 Abs 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt. Sollte sich jedoch ergeben, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, so gilt sie nicht als bewirkt. Weiters gilt sie als nicht bewirkt, wenn gem § 35 Abs 7 ZustG, der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis hatte (Z 1) oder von dieser zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war. Allerdings wird in diesem Fall die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte (Z 2).
Zustellung ohne Zustellnachweis:
Wird ohne Zustellnachweis zugestellt, so gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt (§ 36 Abs 4 ZustG).
Novelle des ZustG 2019:
Teilnehmerverzeichnis:
Daneben führt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seit 1.12.2019 ein sogenanntes „Teilnehmerverzeichnis“ (§ 28a ZustG), in welchem alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung vermerkt sind. Dies ermöglicht den Behörden zu überprüfen, ob der jeweilige Empfänger für eine elektronische Zustellung zur Verfügung steht, oder ob er zB abwesend iS eines Urlaubs ist. Der Teilnehmer kann nämlich bei Abwesenheit verzeichnen lassen, dass er für eine bestimmte Dauer nicht erreichbar ist. In diesem Fall ist jedoch weiterhin eine postalische Zustellung möglich. Weitere Informationen, die aus dem Teilnahmeverzeichnis entnommen werden können, betreffen jene über die Verständigungs-E-Mail-Adressen und die Dateiformate, die der Empfänger verarbeiten kann. Ersteres bezeichnet die E-Mail-Adresse, an die eine Benachrichtigung im Falle einer neuen Zustellung erfolgt.
Anzeigemodul:
Der/die BundesministerIn für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ein sogenanntes Anzeigemodul zur Verfügung zu stellen. Diese ermöglicht gem § 37b ZustG die Anzeige für die zur Abholung bereitgehaltener Daten und die Abholung der diesbezüglichen Daten. Weiters sind durch die Novelle 2019 auch Änderungen der Teilnehmerdaten, sowie Anmeldung und Abmeldung zum Teilnehmerverzeichnis über dieses Anzeigemodul durchzuführen.
Verpflichtung für Unternehmer
Seit dem 1.1.2020 sind Unternehmer verpflichtet an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dies gilt auch für jene Unternehmen, welche bis 31.12.2019 dem widersprochen haben. Ab Jahresbeginn 2020 ist es nun mehr nur noch für jene Unternehmen möglich, sich der Teilnahme zu entziehen, wenn es für sie unzumutbar ist, weil sie nicht über die technischen Voraussetzungen oder einen Internet-Anschluss verfügen (§ 1b Abs 2 E-GovG). Auch jene Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenzen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, bleiben von der Teilnahme befreit (§ 1b Abs 4 E-GovG).