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Wurde keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 11 GrEStG angemeldet, sondern der Erwerbsvorgang mit Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs 2 GrEStG beim Finanzamt angezeigt, erlässt das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Der Beschwerdeführer als bevollmächtigter Parteienvertreter ist im Grunderwerbsteuerverfahren der von ihm Vertretenen weder Abgabepflichtiger noch Partei.
Da der Beschwerdeführer in fünf Fällen keine Selbstberechnung gemäß § 11 ff GrEStG anmeldete, kann ihn auch keine Haftung für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer nach § 13 Abs 4 GrEStG treffen. Die Grunderwerbsteuerbescheide ergingen nicht an den Beschwerdeführer als Steuerschuldner. Der Beschwerdeführer als zur Selbstberechnung befugter Parteienvertreter ist daher nicht aktivlegitimiert, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Grunderwerbsteuerbescheide an die Erwerber zu erheben.
Das BFG kann dem Finanzamt nicht auftragen, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu erlassen, sondern entscheidet das Finanzamt selbständig im eigenen Wirkungsbereich über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.
Entscheidung: BFG 14. 11. 2019, RV/7101411/2017 ua (Serienerledigung),
Revision nicht zugelassen.