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Entscheidung: BFG 10. 12. 2019, RV/7102230/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 97, 264, 308 BAO.
Wenn über die Einbringung eines Vorlageantrags zwischen Abgabepflichtigem und seiner steuerlichen Vertretung aus welchen Gründen immer keine Kommunikation erfolgt, obwohl ein ausdrücklicher Auftrag des Abgabepflichtigen zur Stellung eines Vorlageantrags nicht vorliegt, ist dieses Unterlassen grob fahrlässig.