Abschreibungen iSd BAO
Entscheidung: BFG 27. 2. 2020, RV/5101776/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 235, 236, 240 BAO.
Abschreibungen im Sinne der Bundesabgabenordnung (hier: iSd § 236 Abs 1 BAO und des auch für Nachsichten geltenden § 235 Abs 2 BAO) sind buchungstechnische Vorgänge, die auf Abgabenkonten zu Gutschriften führen und vorangegangene entsprechende Lastschriften (kontomäßige Vorschreibungen) voraussetzen.
Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO begründet keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO.
Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO
Entscheidung: BFG 17. 2. 2020, RV/6100654/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 216 BAO.
Ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, mit dem die Rechtmäßigkeit der Zustellung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung bekämpft wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn über diese Frage bereits rechtskräftig mit Bescheid entschieden worden ist und somit keine Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten mehr bestehen.
Einantwortungsbeschluss und Gesamtrechtsnachfolge
Entscheidung: BFG 12. 2. 2020, RV/7104574/2015, Revision zugelassen.
Normen: § 19 Abs 1 BAO; § 116 Abs 1 BAO.
Fehlt ein Einantwortungsbeschluss, ist die Frage, wer Gesamtrechtsnachfolger ist, als Vorfrage gemäß § 116 Abs 1 BAO nach eigener Anschauung zu beantworten.
Unerledigte Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid
Entscheidung: BFG 3. 2. 2020, RV/1100139/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 307 Abs 1 BAO.
Wird die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und lediglich über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig.
Psychische Erkrankung als Folgeerkrankung einer Behinderung
Entscheidung: BFG 30. 1. 2020, RV/7101948/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 115 Abs 1 BAO; § 167 Abs 2 BAO.
Wird eine psychische Erkrankung als Folgeerkrankung einer Behinderung behauptet, trifft den Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Liegt für das beschwerderelevante Jahr kein ärztliches Gutachten vor, so ist das Bestehen einer Krankheit als Voraussetzung zum Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastung in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Gutachten festzustellen.
Keine Wiederaufnahme aufgrund einer anderslautenden BFG-Entscheidung
Entscheidung: BFG 29. 1. 2020, RV/2100840/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 201 und 303 BAO.
Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind etwa
a) neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen;
b) Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
c) Hervorkommen von Rechtsirrtümern;
d) unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits;
e) höchstgerichtliche Erkenntnisse;
f) die Änderung von Erlässen.
Danach stellen auch rechtlich anders lautende Entscheidungen des BFG bei fehlender Parteienidentität keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidung: BFG 23. 1. 2020, RV/7101905/2018, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Norm: § 303 BAO.
Die Abgabenbehörde hat die Verfahrenswiederaufnahme nicht entsprechend begründet, wenn sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf eine Textziffer verweist, diese Textziffer jedoch keine der Feststellung (hier: Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand) zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet.
Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs 1 EStG, 201 Abs 2 Z 3 BAO, 202 Abs 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben.
Zusendung von als Bescheid bezeichneten Schriftstücken als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Entscheidung: BFG 9. 1. 2020, RM/5100004/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 283 Abs 1 BAO.
Die Zusendung von als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücken stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Feststellung von Bescheiden als unwirksam kann nach dem Wortlaut des § 283 Abs 1 BAO iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sein. Gleiches gilt für die Behauptung der Unrichtigkeit von Verbuchungen auf Abgabenkonten, zumal hier allenfalls ein Verfahren nach § 216 BAO vorgesehen ist.
Haftung bei Schätzung wegen Nichtvorlage von Unterlagen
Entscheidung: BFG 3. 1. 2020, RV/7103608/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 BAO.
Es steht fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ohne Verschulden des Beschwerdeführers wegen von Dritten nicht vorgelegter Unterlagen festgesetzt wurden. Es steht ebenso fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen unter Einbeziehung eben dieser Unterlagen nicht zustande gekommen wären. Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senates von einer das Verschulden ausschließenden Rechtsansicht des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn bereits eine irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung das Verschulden iSd § 9 BAO ausschließen kann, gilt dies für eine objektiv richtige Rechtsauffassung umso mehr.
Abschreibungen iSd BAO
Entscheidung: BFG 27. 2. 2020, RV/5101776/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 235, 236, 240 BAO.
Abschreibungen im Sinne der Bundesabgabenordnung (hier: iSd § 236 Abs 1 BAO und des auch für Nachsichten geltenden § 235 Abs 2 BAO) sind buchungstechnische Vorgänge, die auf Abgabenkonten zu Gutschriften führen und vorangegangene entsprechende Lastschriften (kontomäßige Vorschreibungen) voraussetzen.
Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO begründet keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO.
Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO
Entscheidung: BFG 17. 2. 2020, RV/6100654/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 216 BAO.
Ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, mit dem die Rechtmäßigkeit der Zustellung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung bekämpft wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn über diese Frage bereits rechtskräftig mit Bescheid entschieden worden ist und somit keine Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten mehr bestehen.
Einantwortungsbeschluss und Gesamtrechtsnachfolge
Entscheidung: BFG 12. 2. 2020, RV/7104574/2015, Revision zugelassen.
Normen: § 19 Abs 1 BAO; § 116 Abs 1 BAO.
Fehlt ein Einantwortungsbeschluss, ist die Frage, wer Gesamtrechtsnachfolger ist, als Vorfrage gemäß § 116 Abs 1 BAO nach eigener Anschauung zu beantworten.
Unerledigte Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid
Entscheidung: BFG 3. 2. 2020, RV/1100139/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 307 Abs 1 BAO.
Wird die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und lediglich über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig.
Psychische Erkrankung als Folgeerkrankung einer Behinderung
Entscheidung: BFG 30. 1. 2020, RV/7101948/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 115 Abs 1 BAO; § 167 Abs 2 BAO.
Wird eine psychische Erkrankung als Folgeerkrankung einer Behinderung behauptet, trifft den Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Liegt für das beschwerderelevante Jahr kein ärztliches Gutachten vor, so ist das Bestehen einer Krankheit als Voraussetzung zum Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastung in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Gutachten festzustellen.
Keine Wiederaufnahme aufgrund einer anderslautenden BFG-Entscheidung
Entscheidung: BFG 29. 1. 2020, RV/2100840/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 201 und 303 BAO.
Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind etwa
a) neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen;
b) Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
c) Hervorkommen von Rechtsirrtümern;
d) unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits;
e) höchstgerichtliche Erkenntnisse;
f) die Änderung von Erlässen.
Danach stellen auch rechtlich anders lautende Entscheidungen des BFG bei fehlender Parteienidentität keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidung: BFG 23. 1. 2020, RV/7101905/2018, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Norm: § 303 BAO.
Die Abgabenbehörde hat die Verfahrenswiederaufnahme nicht entsprechend begründet, wenn sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf eine Textziffer verweist, diese Textziffer jedoch keine der Feststellung (hier: Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand) zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet.
Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs 1 EStG, 201 Abs 2 Z 3 BAO, 202 Abs 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben.
Zusendung von als Bescheid bezeichneten Schriftstücken als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Entscheidung: BFG 9. 1. 2020, RM/5100004/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 283 Abs 1 BAO.
Die Zusendung von als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücken stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Feststellung von Bescheiden als unwirksam kann nach dem Wortlaut des § 283 Abs 1 BAO iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sein. Gleiches gilt für die Behauptung der Unrichtigkeit von Verbuchungen auf Abgabenkonten, zumal hier allenfalls ein Verfahren nach § 216 BAO vorgesehen ist.
Haftung bei Schätzung wegen Nichtvorlage von Unterlagen
Entscheidung: BFG 3. 1. 2020, RV/7103608/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 BAO.
Es steht fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ohne Verschulden des Beschwerdeführers wegen von Dritten nicht vorgelegter Unterlagen festgesetzt wurden. Es steht ebenso fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen unter Einbeziehung eben dieser Unterlagen nicht zustande gekommen wären. Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senates von einer das Verschulden ausschließenden Rechtsansicht des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn bereits eine irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung das Verschulden iSd § 9 BAO ausschließen kann, gilt dies für eine objektiv richtige Rechtsauffassung umso mehr.