Kategorie: Verfahrens- und Organisations­recht

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Keine eigenständigen Beweisaufnahmen zur Frage des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 8 Abs 6 FLAG die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.

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Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG beträgt nun 15 Monate

Durch die Aufhebung der Wortfolge „wobei die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 BFGG durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. 11. 2017, G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen, nicht mehr wie bisher erst nach 24 Monaten gemäß § 24 BFGG.

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Rechtsfort­bildung durch das BFG – Vorlage­antrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt

Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlage­antrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.

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Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 , steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem BFG der Fristsetzungs­antrag an den VwGH offen. Die Frage, ob die Erlassung einer Beschwerdevor­entscheidung zu Unrecht unterblieben (ein Vorlage­antrag eingebracht worden) ist, lasse sich daher im Rahmen des Säumnis­rechtsschutzes klären. Die Erlassung von Unzuständigkeitsbeschlüssen durch das BFG sei somit nicht zulässig. Ein Beitrag von Dr. Christian Lenneis vom BFG.

(Bild: © iStock)
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Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde bei Zustellung ohne Zustellnachweis

Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben und daher nicht wirksam wurde. Da nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.