BFG: Keine eigenständigen Beweisaufnahmen zur Frage des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 8 Abs 6 FLAG die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
EuGH: e-Curia ab 1. 12. 2018 einzige Art des Austauschs gerichtlicher Dokumente
Ab dem 1. 12. 2018 wird der Austausch gerichtlicher Dokumente zwischen den Vertretern der Parteien und dem Gericht nur noch über „e-Curia“ stattfinden. Damit soll der größtmögliche Vorteil aus der Unmittelbarkeit der papierlosen Kommunikation gezogen und die Behandlung der Rechtssachen optimiert werden.
Keine Sanierbarkeit eines fehlenden Wiederaufnahmegrundes im Beschwerdeverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH berechtigt die Bestimmung des § 289 Abs 1 BAO (nunmehr: § 279 Abs 1 BAO) die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr: das Bundesfinanzgericht) nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen – ihrer Meinung nach zutreffenden – zu ersetzen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis der Gesetzeslage durch Parteienvertreter ist kein minderer Grad des Versehens
Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Korrekturmöglichkeiten fehlerhafter behördlicher Entscheidungen
Auch behördliche Erledigungen können, aus welchen Gründen auch immer, „falsch“ sein. Im Spannungsfeld zwischen Rechtsrichtigkeit der Entscheidung und Rechtssicherheit für Behörde und Partei stellt sich die Frage, ob bzw inwieweit für derartige Verwaltungsakte Korrekturmöglichkeiten bestehen können.
Einmalige Versäumung einer Frist
Der Begünstigungstatbestand des § 217 Abs 7 BAO wird vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags maßgeblichen Angaben zu enthalten. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden.
Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG beträgt nun 15 Monate
Durch die Aufhebung der Wortfolge „wobei die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 BFGG durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. 11. 2017, G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen, nicht mehr wie bisher erst nach 24 Monaten gemäß § 24 BFGG.
Rechtsfortbildung durch das BFG – Vorlageantrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt
Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.
Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 , steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem BFG der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen. Die Frage, ob die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht unterblieben (ein Vorlageantrag eingebracht worden) ist, lasse sich daher im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären. Die Erlassung von Unzuständigkeitsbeschlüssen durch das BFG sei somit nicht zulässig. Ein Beitrag von Dr. Christian Lenneis vom BFG.
Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde bei Zustellung ohne Zustellnachweis
Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben und daher nicht wirksam wurde. Da nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.