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Entscheidung: BFG 10. 12. 2019, RV/7102365/2012, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 47 Abs 2 EStG, § 250 BAO.
Aus der Bezeichnung des mit der Beschwerde bekämpften Bescheides geht nicht hervor, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen den Dienstgeberbeitrag (DB), sondern auch gegen den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) richtet. Da die Beschwerdebegründung von der Feststellung des DB und des DZ als „zu Unrecht erfolgt“ spricht und der Antrag gestellt wurde, „den Bescheid“ der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, ist allerdings ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch den DZ bekämpfen wollte. Entscheidend ist laut VwGH, ob aus dem gesamten Inhalt hervorgeht, wogegen sich die Beschwerde richtet (zB VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0041; 12. 3. 2010, 2006/17/0360).
Auch wenn der DB-Bescheid und der DZ-Bescheid am selben Tag und auf einem Blatt Papier erlassen wurden, handelt es sich dabei um zwei Bescheide über zwei Abgaben. Daher handelt es sich bei dem dagegen erhobenen Rechtsmittel auch um zwei Beschwerden, da jeder Bescheid gesondert rechtskraftfähig und daher auch gesondert anfechtbar ist.