Die letzten zwei Änderungen der COVID-19-Lockerungsverordnung („COVID-19-LV“), BGBl. II Nr. 231/2020 und BGBl. II Nr. 239/2020, wurden am 27.5.2020 und 28.5.2020 ausgegeben.
Davon sind auch die neuen – einigermaßen komplizierten und teilweise völlig unklaren – Regelungen hinsichtlich der Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen erfasst. Die wesentlichen Änderungen treten mit 29.5.2020 in Kraft, sodass im vorgegebenen Rahmen ab dem 29.5.2020 auch Veranstaltungen wieder erlaubt sind.
Welche Arten von Veranstaltungen sind von den aktuellen Lockerungen erfasst?
Laut § 10 Abs. 1 COVID-19-LV gelten als Veranstaltungen „insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung“.
Erfasst sind jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Bei den oben genannten Beispielen handelt es sich aber nicht um eine abschließende (taxative), sondern um eine lediglich beispielhafte (demonstrative) Aufzählung (Arg.: „insbesondere“), weshalb letztlich wohl alle denkbaren geplanten Zusammenkünfte als „Veranstaltung“ qualifiziert werden können und geht der Veranstaltungsbegriff der COVID-19-LV damit jedenfalls über jenen der Veranstaltungsgesetze der Länder hinaus. Also Vorsicht: Nur weil eine Zusammenkunft nicht als Veranstaltung iSd. Veranstaltungsgesetzes zu werten ist, heißt das nicht, dass dafür die Vorschriften des § 10 COVID-19-LV nicht anzuwenden wären.
Daher gelten die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen des § 10 COVID-19-LV auch für zB.: Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen, Ausstellungen und Modeschauen die dem Verkauf oder der Entgegennahme von Bestellungen dienen und im Rahmen einer der bundesgesetzlichen Regelung unterliegenden Erwerbstätigkeit stattfinden, Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen, Messeveranstaltungen etc.
Welche Beschränkungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen?
Eine der wesentlichen Beschränkungen betrifft die zulässige Anzahl der Teilnehmer:
- Im Zeitraum 29.5.2020 – 30.6.2020 sind lediglich Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen erlaubt. Dies betrifft sowohl Veranstaltungen im Freien, als auch solche, die in geschlossenen Räumlichkeiten organisiert werden.
- Ab dem 1.7.2020 erhöht sich die zulässige Zahl der TeilnehmerInnen auf bis zu 250 Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, sofern es sich um Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen handelt.
Im Freiluftbereich sind ab dem 1.7.2020 Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen erlaubt, jedoch ebenfalls wiederum nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen. Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze dürfen auch ab dem 1.7.2020 nur maximal 100 BesucherInnen haben. - Unter der Einhaltung derselben Bedingungen erhöht sich die zulässige Anzahl der TeilnehmerInnen ab dem 1.8.2020 auf bis zu 500 Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten und bis zu 750 Personen im Freiluftbereich.
Als Klarstellung legt der Gesetzgeber im letzten Satz des § 10 Abs. 2 COVID-19-LV fest, dass jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen sind; die darstellenden KünstlerInnen, Ordnungskräfte und sonstige an der Durchführung der Veranstaltung Beteiligte, sind also nicht einzubeziehen.
Die Intensität der Implementierung der übrigen Schutzmaßnahmen (zB.: Einhaltung des Mindestabstands oder das Tragen eine Mund-Nasen-Schutzmaske) hängt davon ab, ob es sich um eine Veranstaltung mit oder ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze handelt.
Welche Schutzvorkehrungen sind bei einer Veranstaltung MIT zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen zu beachten?
Grundsätzlich gilt die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske beim Betreten einer Veranstaltungsstätte in geschlossenen Räumen. Dies gilt jedoch nicht, während sich die TeilnehmerInnen auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.
Darüber hinaus ist der Mindestabstand von einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 der COVID-19-LV angehören, einzuhalten.
Unter Besuchergruppe versteht man – im Sinne der Regelung für den Gastronomiebereich – entweder eine Gruppe von 4 erwachsenen Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder eine Gruppe von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben (dort können es auch mehr als 4 Personen sein).
Eine Lockerung besteht dahingehend, dass der Mindestabstand auch dann als eingehalten gilt, wenn die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freigehalten werden. Ist aber durch diese Maßnahmen der Mindestabstand trotzdem nicht gewährt, haben die TeilnehmerInnen eine Mund- Nasen-Schutzmaske auch dann zu tragen, wenn sie sich auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.
Diese Regelungen gelten freilich nur dann, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Welche Unterschiede gibt es bei Veranstaltungen OHNE zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen?
Der größte Unterschied ist, dass an Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auch ab dem 1.7.2020 maximal 100 BesucherInnen teilnehmen dürfen.
Der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist auch in diesem Fall einzuhalten. Im Unterschied zu Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen besteht aber nicht die Möglichkeit, die Einhaltung des Mindestabstands durch die Gründung von Besuchergruppen im Sinne des § 6 Abs. 5 COVID-19- LV zu vermeiden.
Weiters ist in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen.
Welche weiteren Pflichten treffen die VeranstalterInnen?
Die VeranstalterInnen haben bei jeder Veranstaltung mit über 100 Personen einen sogenannten „COVID-19-Präventionskonzept“ zu erstellen. Dieses Konzept soll insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter enthalten.
Darüber hinaus sollen die VeranstalterInnen eine Risikoanalyse erstellen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Steuerung der Besucherströme,
- spezifische Hygienevorgaben,
- Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Nutzung sanitärer Einrichtungen, sowie
- Verabreichung von Speisen und Getränken.
Auch haben die VeranstalterInnen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Die konkreten Pflichten und Verantwortlichkeiten des COVID-19-Beauftragten sind in der Verordnung aber nicht konkretisiert. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass der COVID-19-Beauftragten die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen hat und bei Verstößen dafür auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Sind Veranstaltungen mit über 500 bzw. 750 Personen zur Gänze verboten?
NEIN, ab dem 1.8.2020 dürfen auch größere Veranstaltungen organisiert werden, nämlich mit bis zu 1000 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten (sofern es sich um Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen handelt) und mit bis zu 1250 Personen im Freiluftbereich.
Die VeranstalterInnen haben jedoch in solchen Fällen dafür eine Bewilligung bei der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Bewilligung innerhalb von 4 Wochen nach der vollständigen Vorlage der Unterlagen durch die VeranstalterInnen zu erteilen.
Wiederum hat es der Verordnungsgeber unterlassen, zu konkretisieren, welche Unterlagen von den VeranstalterInnen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen sind; ebenso wenig enthält § 10 Abs. 4 COVID-19-LV zumindest einen Verweis auf sonstige einschlägige Gesetze (es ist aber davon auszugehen, dass dazu noch konkretere Bestimmungen in Ausarbeitung sind).
Dürfen VeranstalterInnen Speisen und Getränken im Rahmen einer Veranstaltung anbieten?
Grundsätzlich ist die Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen von Veranstaltungen zulässig. Die VeranstalterInnen müssen jedoch bei der Vorbereitung der Veranstaltungsstätte die besonderen Bestimmungen für das Gastgewerbe (§ 6 COVID-19-LV) berücksichtigen, also haben die VeranstalterInnen insbesondere sicherzustellen, dass
- die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
- die Verabreichungsplätze (Sitz- oder Stehtische) so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen den Mindestabstand vorliegt, es sei denn es gibt sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung;
- nur Besuchergruppen im Sinne des § 6 Abs. 5 COVID-19-LV eingelassen werden;
- die Platzierung der TeilnehmerInnen durch einen Mitarbeiter erfolgt;
- bei Kontakt mit den TeilnehmerInnen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen wird;
- an den Tischen keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind
Auch ein Buffet darf aufgestellt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Speisen und Getränke von den VeranstalterInnen oder ihren MitarbeiterInnen ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportioniert und abgedeckt sind.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren FAQs unter: https://www.lansky.at/de/newsroom/news/update-corona-39/
Gelten besondere Bestimmungen für Hochzeiten und Begräbnisse?
Ja, an Hochzeiten und Begräbnisse dürfen maximal 100 Personen teilnehmen.
Gibt es Veranstaltungen, die von der Einhaltung dieser Bestimmungen gänzlich ausgeschlossen sind?
Ja, nicht erfasst sind:
- Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
- Veranstaltungen zur Religionsausübung (mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen),
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (BGBl. Nr. 98/1953),
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und juristischer Personen, sowie
- Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG (BGBl. 22/1974), sowie
- Betreuung von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
Im Übrigen ist auch bei der Religionsausübung im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus haben die VeranstalterInnen sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
Die neuen Bestimmungen sind zwar erfreulich, weil sie den VeranstalterInnen die Möglichkeit gewähren, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Allerdings gibt es zahlreiche ungeklärte Themen, die vom Verordnungsgeber (noch) offengelassen wurden und daher die Planung und Umsetzung dieser Bestimmungen für die VeranstalterInnen noch mit vielen Fragezeichen verbunden sind.
Aufgrund der derzeit noch bestehenden vielen Unklarheiten und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich, im Zweifel schon im Vorfeld die zuständige Behörde zu kontaktieren und (gerade bei größeren und finanziell aufwendigeren Veranstaltungen) die Covid- 19-Compliance Ihrer Veranstaltung vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.
Zum Autor:
Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
Zur Autorin:
Mag. Andreea Muresan Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner
Zum Originalartikel
Die letzten zwei Änderungen der COVID-19-Lockerungsverordnung („COVID-19-LV“), BGBl. II Nr. 231/2020 und BGBl. II Nr. 239/2020, wurden am 27.5.2020 und 28.5.2020 ausgegeben.
Davon sind auch die neuen – einigermaßen komplizierten und teilweise völlig unklaren – Regelungen hinsichtlich der Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen erfasst. Die wesentlichen Änderungen treten mit 29.5.2020 in Kraft, sodass im vorgegebenen Rahmen ab dem 29.5.2020 auch Veranstaltungen wieder erlaubt sind.
Welche Arten von Veranstaltungen sind von den aktuellen Lockerungen erfasst?
Laut § 10 Abs. 1 COVID-19-LV gelten als Veranstaltungen „insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung“.
Erfasst sind jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Bei den oben genannten Beispielen handelt es sich aber nicht um eine abschließende (taxative), sondern um eine lediglich beispielhafte (demonstrative) Aufzählung (Arg.: „insbesondere“), weshalb letztlich wohl alle denkbaren geplanten Zusammenkünfte als „Veranstaltung“ qualifiziert werden können und geht der Veranstaltungsbegriff der COVID-19-LV damit jedenfalls über jenen der Veranstaltungsgesetze der Länder hinaus. Also Vorsicht: Nur weil eine Zusammenkunft nicht als Veranstaltung iSd. Veranstaltungsgesetzes zu werten ist, heißt das nicht, dass dafür die Vorschriften des § 10 COVID-19-LV nicht anzuwenden wären.
Daher gelten die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen des § 10 COVID-19-LV auch für zB.: Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen, Ausstellungen und Modeschauen die dem Verkauf oder der Entgegennahme von Bestellungen dienen und im Rahmen einer der bundesgesetzlichen Regelung unterliegenden Erwerbstätigkeit stattfinden, Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen, Messeveranstaltungen etc.
Welche Beschränkungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen?
Eine der wesentlichen Beschränkungen betrifft die zulässige Anzahl der Teilnehmer:
Im Freiluftbereich sind ab dem 1.7.2020 Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen erlaubt, jedoch ebenfalls wiederum nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen. Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze dürfen auch ab dem 1.7.2020 nur maximal 100 BesucherInnen haben.
Als Klarstellung legt der Gesetzgeber im letzten Satz des § 10 Abs. 2 COVID-19-LV fest, dass jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen sind; die darstellenden KünstlerInnen, Ordnungskräfte und sonstige an der Durchführung der Veranstaltung Beteiligte, sind also nicht einzubeziehen.
Die Intensität der Implementierung der übrigen Schutzmaßnahmen (zB.: Einhaltung des Mindestabstands oder das Tragen eine Mund-Nasen-Schutzmaske) hängt davon ab, ob es sich um eine Veranstaltung mit oder ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze handelt.
Welche Schutzvorkehrungen sind bei einer Veranstaltung MIT zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen zu beachten?
Grundsätzlich gilt die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske beim Betreten einer Veranstaltungsstätte in geschlossenen Räumen. Dies gilt jedoch nicht, während sich die TeilnehmerInnen auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.
Darüber hinaus ist der Mindestabstand von einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 der COVID-19-LV angehören, einzuhalten.
Unter Besuchergruppe versteht man – im Sinne der Regelung für den Gastronomiebereich – entweder eine Gruppe von 4 erwachsenen Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder eine Gruppe von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben (dort können es auch mehr als 4 Personen sein).
Eine Lockerung besteht dahingehend, dass der Mindestabstand auch dann als eingehalten gilt, wenn die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freigehalten werden. Ist aber durch diese Maßnahmen der Mindestabstand trotzdem nicht gewährt, haben die TeilnehmerInnen eine Mund- Nasen-Schutzmaske auch dann zu tragen, wenn sie sich auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.
Diese Regelungen gelten freilich nur dann, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Welche Unterschiede gibt es bei Veranstaltungen OHNE zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen?
Der größte Unterschied ist, dass an Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auch ab dem 1.7.2020 maximal 100 BesucherInnen teilnehmen dürfen.
Der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist auch in diesem Fall einzuhalten. Im Unterschied zu Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen besteht aber nicht die Möglichkeit, die Einhaltung des Mindestabstands durch die Gründung von Besuchergruppen im Sinne des § 6 Abs. 5 COVID-19- LV zu vermeiden.
Weiters ist in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen.
Welche weiteren Pflichten treffen die VeranstalterInnen?
Die VeranstalterInnen haben bei jeder Veranstaltung mit über 100 Personen einen sogenannten „COVID-19-Präventionskonzept“ zu erstellen. Dieses Konzept soll insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter enthalten.
Darüber hinaus sollen die VeranstalterInnen eine Risikoanalyse erstellen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Auch haben die VeranstalterInnen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Die konkreten Pflichten und Verantwortlichkeiten des COVID-19-Beauftragten sind in der Verordnung aber nicht konkretisiert. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass der COVID-19-Beauftragten die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen hat und bei Verstößen dafür auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Sind Veranstaltungen mit über 500 bzw. 750 Personen zur Gänze verboten?
NEIN, ab dem 1.8.2020 dürfen auch größere Veranstaltungen organisiert werden, nämlich mit bis zu 1000 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten (sofern es sich um Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen handelt) und mit bis zu 1250 Personen im Freiluftbereich.
Die VeranstalterInnen haben jedoch in solchen Fällen dafür eine Bewilligung bei der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Bewilligung innerhalb von 4 Wochen nach der vollständigen Vorlage der Unterlagen durch die VeranstalterInnen zu erteilen.
Wiederum hat es der Verordnungsgeber unterlassen, zu konkretisieren, welche Unterlagen von den VeranstalterInnen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen sind; ebenso wenig enthält § 10 Abs. 4 COVID-19-LV zumindest einen Verweis auf sonstige einschlägige Gesetze (es ist aber davon auszugehen, dass dazu noch konkretere Bestimmungen in Ausarbeitung sind).
Dürfen VeranstalterInnen Speisen und Getränken im Rahmen einer Veranstaltung anbieten?
Grundsätzlich ist die Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen von Veranstaltungen zulässig. Die VeranstalterInnen müssen jedoch bei der Vorbereitung der Veranstaltungsstätte die besonderen Bestimmungen für das Gastgewerbe (§ 6 COVID-19-LV) berücksichtigen, also haben die VeranstalterInnen insbesondere sicherzustellen, dass
Auch ein Buffet darf aufgestellt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Speisen und Getränke von den VeranstalterInnen oder ihren MitarbeiterInnen ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportioniert und abgedeckt sind.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren FAQs unter: https://www.lansky.at/de/newsroom/news/update-corona-39/
Gelten besondere Bestimmungen für Hochzeiten und Begräbnisse?
Ja, an Hochzeiten und Begräbnisse dürfen maximal 100 Personen teilnehmen.
Gibt es Veranstaltungen, die von der Einhaltung dieser Bestimmungen gänzlich ausgeschlossen sind?
Ja, nicht erfasst sind:
Im Übrigen ist auch bei der Religionsausübung im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus haben die VeranstalterInnen sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
Die neuen Bestimmungen sind zwar erfreulich, weil sie den VeranstalterInnen die Möglichkeit gewähren, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Allerdings gibt es zahlreiche ungeklärte Themen, die vom Verordnungsgeber (noch) offengelassen wurden und daher die Planung und Umsetzung dieser Bestimmungen für die VeranstalterInnen noch mit vielen Fragezeichen verbunden sind.
Aufgrund der derzeit noch bestehenden vielen Unklarheiten und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich, im Zweifel schon im Vorfeld die zuständige Behörde zu kontaktieren und (gerade bei größeren und finanziell aufwendigeren Veranstaltungen) die Covid- 19-Compliance Ihrer Veranstaltung vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.
Zum Autor:
Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
Zur Autorin:
Mag. Andreea Muresan Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner
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