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Coronaviruskrise – Entschädigungen für Betriebsschließungen nach Epidemiegesetz 1950

(Bild: © z_wei) (Bild: © z_wei)

Mit dem am 16. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetz wurden Grundlagen für umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen geschaffen (so zB für Kurzarbeit, Härtefallfonds etc). Gleichzeitig sollten aber offenbar die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Entschädigungsansprüche im Fall einer Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ausgehebelt werden. Anstatt einer Entschädigung für den Verdienstentgang im Fall von Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 aus dem „Bundesschatz“ zu erhalten, sollen die von Maßnahmen betroffenen Unternehmen offenbar auf die diversen Unterstützungsmaßnahmen verwiesen werden. Auf diese besteht aber in der Regel kein Rechtsanspruch, sie sind zudem betraglich limitiert und sehen zahlreiche Anspruchsvoraussetzungen vor.

Die Vorgangsweise des Gesetzgebers stößt, wie aus dem Medien schon bekannt ist, auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Wir haben für Sie die sich daraus ergebenden Rechtsfragen hinsichtlich geltend zu machender Ersatzansprüche zusammengefasst.

1. Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950

1.1. Generell gilt es zu hinterfragen, auf Basis welcher Rechtsgrundlage Ihr Unternehmen geschlossen wurde.

So wurden in einigen Bundesländern schon Mitte März – also vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetz – Maßnahmen direkt auf das Epidemiegesetz 1950 gestützt und damit Betriebe durch Verordnungen behördlich geschlossen. Auch wurden verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesetzt, durch die Betriebe in ihrem Erwerb behindert wurden, wodurch Verdienstentgang und Lohnkosten entstanden sind.

Diese ersten Verordnungen auf Basis des Epidemiegesetzes 1950 wurden zwischenzeitig größtenteils aufgehoben und durch andere Verordnungen auf Basis der COVID-19 Gesetze ersetzt. Gerade diese ersten Verordnungen könnten aber für allfällige Entschädigungen relevant sein.

1.2. Vor diesem Hintergrund sollte zeitnah geprüft werden, ob für das Unternehmen ein Antrag nach dem Epidemiegesetz gestellt werden soll. Entsprechende Anträge müssen nämlich innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Es ist also Eile geboten. Unternehmen, die von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 betroffen (gewesen) sind, wird daher dringend empfohlen für diesen Zeitraum jedenfalls einen Antrag auf Entschädigung zu stellen.

ACHTUNG: Es reicht nicht aus, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird, der Antrag muss fristwahrend binnen sechs Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

2. Maßnahmen nach dem COVID-19-Gesetz

2.1. Da wie oben bereits ausgeführt die Rechtslage zu den Entschädigungen nach Epidemiegesetz 1950 unklar ist, sollte aber eventuell auch bei Betroffenheit „nur“ durch Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Gesetzes ein Antrag gestellt werden. Hier werden letztlich wohl die Höchstgerichte zu klären haben, ob ein Differenzanspruch auf nicht aus den Unterstützungsmaßnahmen abgedecktem Verdienstentgang auch in solchen Fällen zustehen muss.

2.2. Um auch in diesem Fall seine Ansprüche zu wahren, sollte vorsorglich parallel zur Nutzung der bestehenden Fonds ein Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 gestellt werden. Hier sollte aus anwaltlicher Vorsicht die Aufhebung der Maßnahmen nach dem COVID-19-Gesetz als Tag der Aufhebung für den Beginn der sechswöchigen Frist herangezogen werden.

Der fristwahrende Erstantrag innerhalb der sechswöchigen Frist kann mit überschaubarem Aufwand gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann auch jederzeit eingeschränkt oder zurückgezogen werden. Eine nachträgliche Stellung ist hingegen nicht möglich – es wäre jeglicher Anspruch verfristet.

Sollte ein zurück- oder abweisender erstinstanzlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ergehen, müsste zur Wahrung der Rechte Rechtsmittel dagegen erhoben werden. Dafür bedarf es vorab einer Kosten-/Nutzen-Analyse und einer Abwägung hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des entstandenen Schadens.

Zur Autorin:

Dr. Tatjana Katalan-Dworak ist Rechtsanwältin für Verwaltung- und Umweltrecht und Partnerin der Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH mit Sitz in Wien, Graz und Klagenfurt. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen in der rechtlichen Beratung und Begleitung von (Groß-)Projekten. Sie erreichen die Autorin unter t.dworak@ehlaw.at



Zur Autorin:

Mag. Ulrike Sehrschön, LL.M. ist Partnerin und Leiterin der Praxisgruppe Vergaberecht sowie Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Recht der Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH mit Sitz in Wien, Graz und Klagenfurt. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Ulrike Sehrschön sind die Beratung in regulatorischen Fragestellungen, insbesondere im Gewerbe- und Anlagenrecht, Energierecht, Datenschutzrecht und Arzneimittel- und Gesundheitsrecht, sowie die Beratung öffentlicher Auftraggeber bei der konkreten Durchführung von Beschaffungsvorhaben.

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