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FAQ zu den Ausgangsbeschränkungen und ihre verwaltungsrechtlichen Folgen

(Bild: © yokunen) (Bild: © yokunen)

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurden die Ausgangsbeschränkungen aktualisiert. Das Betreten öffentlicher Orte ist grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Zwecken erlaubt. Verstößt man gegen diese Pflichten drohen dem Einzelnen hohe Strafen.

Zu welchem Zweck ist das Verlassen meiner Wohnung erlaubt?

Es gibt derzeit nur wenige Gründe, das Haus zu verlassen – die Ausnahmen vom Betretungsverbot öffentlicher Orte sind:

  • Um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.
  • Berufliche Tätigkeit (wenn möglich soll zu Hause auf Telearbeit zurückgegriffen werden).
  • Wege zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke, Arztbesuch.
  • Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
  • Um ins Freie zu gehen zB. zum Spazieren oder Laufen – aber nur alleine, mit Personen die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren.

Wichtig ist hierbei, dass bei allen oben genannten Ausnahmen gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werde muss.

Darf ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren?

Das Fahren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (U-Bahn, Straßenbahn, Busse) ist nur zu folgenden Zwecken erlaubt:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung unterstützungsbedürftiger Personen
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche Zwecke

Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten. Ab 14. April muss bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Darf ich auf einen Sportplatz gehen um Sport zu machen?

Das Betreten von Sportplätzen ist ausdrücklich verboten. Bei Nichtbefolgung drohen Strafen.

Darf ich am Osterwochenende einen Ausflug mit meiner Familie oder Freunden machen?

Nein. Es ist aber weiterhin erlaubt, sich die Füße im Freien zu vertreten: entweder alleine oder maximal mit den Personen mit denen man in einem Haushalt lebt. Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten.

Was mache ich, wenn ich von einem Polizisten angehalten werde?

Im Falle der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung des öffentlichen Ortes zulässig ist, glaubhaft zu machen.

Was mache ich, wenn ich eine Strafe (Strafverfügung) bekomme?

Im Falle einer Strafverfügung kann eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von jeweils 600 Euro für jede Verletzung eines Betretungsverbotes festgesetzt werden.

Gegen eine Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten:

  • das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe,
  • die Kostenentscheidung und
  • den Schuldspruch.

Grundsätzlich sind die verwaltungsrechtlichen Fristen durch das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 bis zum Ablauf des 30.April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1.  Mai 2020 neu zu laufen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwaltungsbehörden im jeweiligen Verfahren aussprechen können, dass die Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessen Frist festgesetzt wird.

Bei Strafverfügungen wird regelmäßig von den Verwaltungsbehörden selbst angeordnet, dass die Rechtsmittelfrist nicht unterbrochen wird. Deswegen empfehlen wir unbedingt den Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung zu erstatten.

Sie müssen den Einspruch bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einbringen.

Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen oder eingeschränkt, ist die Strafverfügung gegenstandslos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem Fall darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Was mache ich, wenn ich eine Strafe (Organstrafverfügung) bekommen habe?

Im Falle einer Organstrafverfügung kann eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 90 Euro festgesetzt werden.

Gegen die Organstrafverfügung können Sie kein Rechtsmittel erheben.

Bezahlen Sie die festgesetzte Strafe nicht binnen zwei Wochen, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Es wird Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet, die das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat.

In diesem Fall kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung.


Zur Autorin:

Mag. Karolina Zawila, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner



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