Unbemannte Luftfahrzeuge, die ohne einen sich an Bord befindlichen Piloten betrieben werden, sind spätestens seit Amazon die Auslieferung eines Pakets durch einen Multikopter in einer TV-Werbung demonstriert hat, in aller Munde. War ihr Anwendungsbereich anfangs lediglich auf den militärischen Einsatz beschränkt („Drohne“), erfreuen sie sich in jüngerer Vergangenheit auch bei Unternehmern immer größerer Beliebtheit.
Stand: Q1/2014
So können sie beispielsweise von Unternehmern zur Überwachung von Betriebsgeländen, von Immobilienmaklern zum Fotografieren ihrer zum Verkauf stehenden Objekte oder von Produktionsgesellschaften für die Erstellung von Filmaufnahmen und Übertragung von Sportevents oder Konzerten eingesetzt werden. Weit verbreitet ist jedoch der Irrglaube, dass der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ohne eine behördliche Bewilligung zulässig ist.
Der folgende Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten der für unbemannte Luftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Kategorisierung und den Voraussetzungen für ihren Betrieb geltenden aktuellen Gesetzeslage.
1. Einleitung
Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage waren Modellflugzeuge mit Kamera gemäß § 11 Abs 1 LFG als Luftfahrzeuge zu qualifizieren (siehe dazu auch die Beantwortung 7668/AB der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur parlamentarischen Anfrage 7718/J). Da die zahlreichen Anforderungen an Zivilluftfahrzeuge des LFG in der Regel von Flugmodellen nicht erfüllt werden konnten, durften solche unbemannten (Modell)Luftfahrzeuge mit Kamera nicht verwendet werden.
Mit 1.1.2014 trat schließlich eine eigene gesetzliche Regelung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge durch die §§ 24c ff LFG (Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBL. I Nr. 108/2013) in Kraft, die im Folgenden kurz dargestellt werden soll.
2. Kategorisierung
2.1. Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie (§ 24d LFG)
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des LFG.
2.2. Flugmodelle (§ 24c LFG)
Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und in einem Umkreis von höchstens 500 m sowie unentgeltlich/nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden.
2.3. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG)
Als unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gelten nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder gegen Entgelt oder gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden. Wird der Flug also beispielsweise zum Zwecke der Aufnahme von Luftbildern durchgeführt, ist das Gerät als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 zu klassifizieren, auch wenn die Aufnahmen unentgeltlich/nicht gewerblich erstellt werden.
2.4. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24f LFG)
Unter unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 2 versteht man nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.
3. Voraussetzungen für den Betrieb
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie und Flugmodelle bis zu einem Gewicht von einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung betrieben werden. Der Pilot hat aber stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden (§§ 24c Abs 3 und 24f Abs 2 LFG).
Die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung vom Antragsteller zu erfüllenden Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen wurden von der Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit
§ 24h LFG mittels Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 festgelegt. Dieser Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis unterteilt die unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 je nach Gefährdungspotential, welches nach Einsatzgebiet und Gewichtsklasse ermittelt wird, in vier Kategorien.
Je nach Kategorie sind für die Erteilung der Betriebsbewilligung unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich Lufttüchtigkeit, Steuerung und Pilot zu erfüllen Weiters enthält der Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Vorschriften für den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges, wie beispielsweise Wartungsvorschriften oder Kennzeichnungs- und Versicherungspflichten.
Zu beachten ist, dass der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges ohne Betriebsbewilligung gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Verwaltungsübertretung darstellt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,- bestraft werden kann.
Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind gemäß § 24g Abs 2 LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes oder von auf Grund des Luftfahrtgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Daraus folgt beispielsweise die Erforderlichkeit einer Lufttüchtigkeitszertifizierung und Registrierung, eines Pilotenscheines für den Steuerer und der Einhaltung der Luftverkehrsregeln.
4. Fazit
Der Vormarsch unbemannter Luftfahrzeuge wird in naher Zukunft im außermilitärischen und hier vor allem im unternehmerischen Bereich kaum aufzuhalten sein.
Der österreichische Gesetzgeber hat auf diesen Umstand reagiert und stellt Unternehmern, die sich im Zuge des Betriebes ihres Unternehmens unbemannter Luftfahrzeuge bedienen wollen, eine klare Rechtsgrundlage zur Verfügung. Das Gesetz sieht zwar nicht für alle Arten von unbemannten Luftfahrzeugen eine Bewilligungspflicht vor, entgegengetreten muss jedoch der weitverbreiteten Ansicht werden, dass der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ganz generell ohne Erteilung einer Bewilligung erfolgen kann.
Autoren:
Mag. Nina Dorfmayr, Austro Control GmbH
Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.
Unbemannte Luftfahrzeuge, die ohne einen sich an Bord befindlichen Piloten betrieben werden, sind spätestens seit Amazon die Auslieferung eines Pakets durch einen Multikopter in einer TV-Werbung demonstriert hat, in aller Munde. War ihr Anwendungsbereich anfangs lediglich auf den militärischen Einsatz beschränkt („Drohne“), erfreuen sie sich in jüngerer Vergangenheit auch bei Unternehmern immer größerer Beliebtheit.
Stand: Q1/2014
So können sie beispielsweise von Unternehmern zur Überwachung von Betriebsgeländen, von Immobilienmaklern zum Fotografieren ihrer zum Verkauf stehenden Objekte oder von Produktionsgesellschaften für die Erstellung von Filmaufnahmen und Übertragung von Sportevents oder Konzerten eingesetzt werden. Weit verbreitet ist jedoch der Irrglaube, dass der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ohne eine behördliche Bewilligung zulässig ist.
Der folgende Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten der für unbemannte Luftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Kategorisierung und den Voraussetzungen für ihren Betrieb geltenden aktuellen Gesetzeslage.
1. Einleitung
Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage waren Modellflugzeuge mit Kamera gemäß § 11 Abs 1 LFG als Luftfahrzeuge zu qualifizieren (siehe dazu auch die Beantwortung 7668/AB der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur parlamentarischen Anfrage 7718/J). Da die zahlreichen Anforderungen an Zivilluftfahrzeuge des LFG in der Regel von Flugmodellen nicht erfüllt werden konnten, durften solche unbemannten (Modell)Luftfahrzeuge mit Kamera nicht verwendet werden.
Mit 1.1.2014 trat schließlich eine eigene gesetzliche Regelung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge durch die §§ 24c ff LFG (Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBL. I Nr. 108/2013) in Kraft, die im Folgenden kurz dargestellt werden soll.
2. Kategorisierung
2.1. Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie (§ 24d LFG)
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des LFG.
2.2. Flugmodelle (§ 24c LFG)
Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und in einem Umkreis von höchstens 500 m sowie unentgeltlich/nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden.
2.3. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG)
Als unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gelten nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder gegen Entgelt oder gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden. Wird der Flug also beispielsweise zum Zwecke der Aufnahme von Luftbildern durchgeführt, ist das Gerät als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 zu klassifizieren, auch wenn die Aufnahmen unentgeltlich/nicht gewerblich erstellt werden.
2.4. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24f LFG)
Unter unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 2 versteht man nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.
3. Voraussetzungen für den Betrieb
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie und Flugmodelle bis zu einem Gewicht von einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung betrieben werden. Der Pilot hat aber stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden (§§ 24c Abs 3 und 24f Abs 2 LFG).
Die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung vom Antragsteller zu erfüllenden Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen wurden von der Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit
§ 24h LFG mittels Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 festgelegt. Dieser Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis unterteilt die unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 je nach Gefährdungspotential, welches nach Einsatzgebiet und Gewichtsklasse ermittelt wird, in vier Kategorien.
Je nach Kategorie sind für die Erteilung der Betriebsbewilligung unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich Lufttüchtigkeit, Steuerung und Pilot zu erfüllen Weiters enthält der Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Vorschriften für den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges, wie beispielsweise Wartungsvorschriften oder Kennzeichnungs- und Versicherungspflichten.
Zu beachten ist, dass der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges ohne Betriebsbewilligung gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Verwaltungsübertretung darstellt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,- bestraft werden kann.
Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind gemäß § 24g Abs 2 LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes oder von auf Grund des Luftfahrtgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Daraus folgt beispielsweise die Erforderlichkeit einer Lufttüchtigkeitszertifizierung und Registrierung, eines Pilotenscheines für den Steuerer und der Einhaltung der Luftverkehrsregeln.
4. Fazit
Der Vormarsch unbemannter Luftfahrzeuge wird in naher Zukunft im außermilitärischen und hier vor allem im unternehmerischen Bereich kaum aufzuhalten sein.
Der österreichische Gesetzgeber hat auf diesen Umstand reagiert und stellt Unternehmern, die sich im Zuge des Betriebes ihres Unternehmens unbemannter Luftfahrzeuge bedienen wollen, eine klare Rechtsgrundlage zur Verfügung. Das Gesetz sieht zwar nicht für alle Arten von unbemannten Luftfahrzeugen eine Bewilligungspflicht vor, entgegengetreten muss jedoch der weitverbreiteten Ansicht werden, dass der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ganz generell ohne Erteilung einer Bewilligung erfolgen kann.
Autoren:
Mag. Nina Dorfmayr, Austro Control GmbH
Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.