BFG bestätigt: Auch bei mangelhaftem Fahrtenbuch bleibt geschätzter PKW-Aufwand abzugsfähig
Mit Erkenntnis vom 19.08.2026 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Anforderungen an ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch erneut bestätigt. Im konkreten Fall machte ein Außendienstmitarbeiter sämtliche Kfz-Kosten iHv rd EUR 23.000 als Werbungskosten geltend. Das erst sehr spät vorgelegte Fahrtenbuch wies erhebliche Mängel auf. Es fehlten Angaben zu Abgangsorten, die Fahrten waren teilweise nicht nachvollziehbar, der Reisezweck war zu allgemein beschrieben und private Fahrten wurden unzureichend dokumentiert. Das BFG erkannte das Fahrtenbuch daher nicht als ordnungsgemäß an.




























