#313 – Alexander Lamplmayr – Kündigung wegen verpöntem Motiv
Die Entscheidung OGH 8 ObA 56/25f sorgt in der Fachwelt für viele Diskussionen. Diese nehmen Alexander Lamplmayr von Bruckmüller Rechtsanwälte und Patrick Stummer vom Linde…
Die Entscheidung OGH 8 ObA 56/25f sorgt in der Fachwelt für viele Diskussionen. Diese nehmen Alexander Lamplmayr von Bruckmüller Rechtsanwälte und Patrick Stummer vom Linde…
Die Entscheidung OGH 8 ObA 56/25f sorgt in der Fachwelt für viele Diskussionen. Diese nehmen Alexander Lamplmayr von Bruckmüller Rechtsanwälte und Patrick Stummer vom Linde…
Linde Media ist ein neues, 100% digitales Angebot des Linde Verlags. Linde Media bietet vollumfänglich Nachrichten, Kommentare, Videos und Podcasts aus der Steuer-, Wirtschafts- und Anwaltswelt an. Hier finden Sie auch die Zeitschriften des Linde Verlags als PDF.
Am 18.11.2025 wurde der Ministerialentwurf zum NaBeG veröffentlicht. Das Gesetz ist als sogenanntes Paragrafenänderungsgesetz konzipiert und sieht Änderungen von 21 Gesetzen, unter anderem dem Unternehmensgesetzbuches (UGB), Aktiengesetzes (AktG) und GmbH-Gesetzes (GmbHG), vor. Mit diesem Entwurf sollen die unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der Corporate Sustainabiltiy Reporting Directive (CSRD) mit mehr als eineinhalb Jahren Verspätung in nationales Recht übernommen werden, wobei die inzwischen auf EU-Ebene vereinbarten Erleichterungen bereits berücksichtigt wurden.
Am 22.4.2026 ist die Regierungsvorlage zur Einführung eines stark ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel ab dem 1.7.2026 im Parlament eingelangt. Die Maßnahme bezweckt eine spürbare Entlastung der Haushalte, um insbesondere einkommensschwache Bevölkerungsgruppen zu unterstützen.
Mit 1.7.2026 wird es einen zusätzlichen ermäßigten Umsatzsteuersatz für bestimmte Nahrungsmittel geben. Dieser führt auch zu einigen nötigen Änderungen in den Registrierkassen, was sowohl die Stammdatenwartung als auch die Software an sich betrifft. Die Zeit dafür ist nicht mehr lange, weshalb rasch gehandelt werden sollte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auch 2025 und 2026 eindrucksvoll gezeigt:
Umsatzsteuerrecht ist dynamisch – und oft überraschend.
Mit 1. Juli 2026 soll in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel in Kraft treten. Damit wird das politische Ziel verfolgt, die Konsument:innen zu entlasten. Die Regierungsvorlage ist am 24. April im Nationalrat eingelangt und wurde am 12. Mai 2026 im Finanzausschuss behandelt. Für Unternehmen ergeben sich ein erheblicher Mehraufwand durch erforderliche Systemumstellungen sowie viele Abgrenzungsfragen und damit steuerliche Risiken.
Die Finanzverwaltung hat einen überarbeiteten und inhaltlich erweiterten Jahreslohnzettel (L16) veröffentlicht, der für Lohnzahlungszeiträume ab 01. Jänner 2026 verbindlich anzuwenden ist. Mit der Einführung dieses neuen Formulars werden von der Finanz weitere zusätzliche Informationen aus der Personalverrechnung abgefragt. Möglicherweise dienen diese Informationen nicht nur als Grundlage für steuerpolitische Maßnahmen, sondern auch als Unterstützung bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen.
Österreichische Unternehmen leisten regelmäßig Zahlungen an ausländische Vertragspartner. § 99 EStG sieht dabei für bestimmte Arten von Zahlungen eine Abzugsteuereinbehaltspflicht vor. Bei Ansässigkeit des Vertragspartners in einem DBA-Vertragsstaat kann aber oftmals direkt bei der Zahlung eine Abzugsteuerentlastung vorgenommen werden (sog. „Quellensteuerentlastung“). Mit Erlass vom 19. Dezember 2025 (GZ 2025-1.046.929) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die bisherige Verwaltungspraxis zur Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung neu geregelt. Der Erlass ersetzt die bisherige Information vom 29. Februar 2024 und enthält insbesondere Klarstellungen zur elektronischen Signatur sowie zur Anerkennung ausländischer Formulare.
Gespannt wird auf die Endfassung der Forschungsprämienrichtlinie (FrPR 2025) gewartet, augenscheinlich musste das BMF auf eine VwGH Entscheidung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage reagieren. Kurz vor Weihnachten erfolgte eine Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV). Mit der Anpassung soll klargestellt werden, dass entgegen der VwGH Entscheidung weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten. Weiters wurden auch Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt. Auch der Begriff der „marktnahen Forschung“ wird neu in den Anhang der FoPV aufgenommen.
Bestimmte Honorarzahlungen sind bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu melden (Mitteilungen gemäß § 109a EStG sowie § 109b EStG). Deshalb möchten wir Sie auch heuer wieder daran erinnern, welche Zahlungen des Jahres 2025 im In- und Ausland von diesen Meldeverpflichtungen betroffen sind und wie Sie durch korrekte Meldungen bis Ende Februar d. J. empfindliche Geldstrafen (von bis zu 20.000 EUR) vermeiden können.
Alle Jahre wieder … bietet die Weihnachtszeit eine gute Gelegenheit, seine Mitarbeiter durch verschiedene Benefits wertzuschätzen und zu motivieren – und das ohne steuerliche Mehrbelastungen. Nutzen Sie diese steuerfreien Zuwendungen und gestalten Sie so das Jahresende für Ihre Belegschaft besonders erfreulich. Erfahren Sie hier, wie Sie die bestehenden Begünstigungen im Lohnsteuerrecht optimal ausschöpfen können, um ein Weihnachtslächeln in die Gesichter Ihrer Mitarbeiter zu zaubern.
Das Gericht hatte unter anderem über die Abzugsfähigkeit von Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Profisportlers zu entscheiden. Dabei setzte sich das Gericht insbesondere mit dem „eigenen Hausstand“ gemäß § 4 Abs 2 Pendlerverordnung auseinander und stellte sich die Frage, inwieweit die Legaldefinition in dieser Verordnung für die Beurteilung der strittigen Werbungskosten maßgeblich ist.