Am Punkt #16 mit Simone Maier-Hülle – Mietzinsrechtliches Pandemiefolgenlinderungsgesetz
Mag. Simone Maier- Hülle, Anwältin mit Schwerpunkt Mietrecht, Partnerin bei Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, erklärt den Anwendungsbereich des Richtwert- und Kategoriemietzins und die Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen Anhebung, durch das kürzlich beschlossene mietzinsrechtlichen Pandemiefolgenlinderungsgesetz.
Staatliche Unterstützungsleistungen und COVID-19-bedingte Mietzinsminderungen
Vom Umsatz- und Verlustersatz bis hin zu Fixkostenzuschüssen – diverse staatliche Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 mindern. Vermieter, die wegen Betriebsschließungen keine Mietzinse lukrieren, wollen nun auf diese staatlichen Unterstützungsleistungen ihrer Mieter zugreifen.
Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nach dem FAGG
Nach Ansicht des OGH ist für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages und somit auch für das Bestehen des Rücktrittsrechts eines Verbrauchers nur entscheidend, dass ein organisierten Verbtriebs- oder Dienstleistungssystems hinsichtlich des Vertragsabschlusses vorliegt. Dafür irrelevant ist jedoch die Form der Erfüllung des Vertrages, also etwa ob die Ware geliefert oder selbst abgeholt wird.
Alternative Streitbeilegung – Falle Informationspflicht
Mit 9. Jänner 2016 traten das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-V) in Kraft. Unternehmern werden damit weitere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt (zusätzlich zu jenen insbesondere nach dem KSchG, ECG und FAGG). Über außergerichtliche Schlichtungsverfahren (AS) ist mitunter selbst dann zu informieren, wenn sich der Unternehmer einem solchen nicht unterwirft. Bei Unterlassung der Aufklärung drohen Verwaltungsstrafen und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Verbraucherschutz im Privatrecht und im Prozessrecht
Seit dem 1. Oktober 1979 steht in Österreich das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft, die wohl bekannteste Verbraucherschutznorm in Österreich. Es beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher typischerweise in einer unterlegenen Position befindet – und wegen dieses „Machtgefälles“ ist die Vertragsfreiheit nicht in der Lage, einen adäquaten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.
Gerichtsstand durch Ferienhaus?
In einer jüngst ergangenen Entscheidung (1 Ob 127/20p) befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine Klage gegen einen Verbraucher auch an dessen Sommerdomizil…
Haager Zustellungsübereinkommen für Österreich in Kraft getreten
Mit 12.9.2020 ist auch für Österreich als 77. Vertragsstaat und letztem Mitgliedstaat der Europäischen Union das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen vom 15. November 1965 (in weiterer Folge: HZÜ) in Kraft getreten, welches Erleichterungen im Bereich der grenzüberschreitenden Zustellung mit sich bringt.
Produkthaftungsgesetz (PHG) – Erfasste Personen – Geschützte Rechtsgüter – Haftung
Das Produkthaftungsgesetz (PHG) regelt die Haftung des Herstellers, des Importeuers bzw jenes Unternehmers, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes ein Mensch getötet, am Körper verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird.
Vertragsbruch wegen Corona – Anspruch auf Schadenersatz?
Seit 16.3.2020 sind das COVID‑19‑Maßnahmengesetz sowie darauf basierende Verordnungen in Kraft, mit denen einschneidende Maßnahmen in das öffentliche Leben, den privaten Bereich und die Wirtschaft mit dem Ziel der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gesetzt wurden. Seither gibt es in Österreich de facto keine Gastronomie und keinen Fremdenverkehr mehr, die Kundenbereiche der meisten Unternehmen sind gesperrt und öffentliche Orte dürfen nur aus bestimmten Gründen betreten werden. Darüber hinaus sind Betriebe angehalten, ihre Mitarbeiter nach Möglichkeit vom Home-Office aus arbeiten zu lassen; in der Arbeitsstätte ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
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