Durch eine Revision des DBA mit Deutschland gelten seit 1.1.2024 neue Regelungen für die Besteuerung von deutsch-österreichischen Grenzgängern (siehe dazu unseren Newsletterbeitrag vom 20.09.2023 „DBA DEUTSCHLAND | Grenzgängerbesteuerung NEU ab 1.1.2024“). Rechtzeitig zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen haben sich das deutsche und österreichische Finanzministerium auf eine neue Konsultationsvereinbarung geeinigt, die Zweifelsfragen zur Auslegung der neuen Grenzgängerregelung klärt (Erlass des BMF vom 22.12.2023, 2023-0.913.349, BFM-AV Nr. 155/2023). Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Aussagen der Konsultationsvereinbarung und die sich daraus ergebenden praktischen Handlungsfelder.
Welche Gemeinden liegen in der Grenzzone?
Gemäß der ab 1.1.2024 geltenden Neuregelung knüpft der Grenzgängerstatus daran, dass eine in einem der beiden Vertragsstaaten (also Deutschland oder Österreich) ansässige Person in diesem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat UND ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze (egal in welchem der beiden Länder) ausübt. Im Protokoll zum Abkommen wird diese Grenzregion anders definiert als nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage. Demnach kommt es darauf an, ob die betreffende Wohnsitz- und Tätigkeitsgemeinde ganz oder auch nur teilweise in einer Zone von 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Dies ist eine wesentliche Erleichterung, da ab 1.1.2024 keine punktgenaue Betrachtung mehr erfolgen muss, sondern lediglich geklärt werden muss, ob sich die betreffenden Gemeinden (zumindest teilweise) innerhalb der Grenzzone befindet. Die beiden Finanzverwaltungen haben sich zudem entschieden, sämtliche betreffenden Gemeinden in Deutschland (in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern) und Österreich (in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) in einer (umfangreichen) Anlage zur Konsultationsvereinbarung ausdrücklich anzuführen. Zu beachten ist, dass sich dadurch das Grenzgebiet doch wesentlich erweitert hat und damit tendenziell eine höhere Anzahl von Arbeitnehmern zukünftig in den Genuss des Grenzgängerstatus kommen wird.
Wie werden die Schädlichkeitstage berechnet?
Auch im Anwendungsbereich der Neuregelung spielt das Konzept der „Schädlichkeitstage“ weiterhin eine wichtige Rolle. Zwar haben zukünftig Home-Office-Tage, die in der Grenzregion absolviert werden, keine negativen Folgen mehr für den Grenzgängerstatus, allerdings führen zB. Dienstreisen oder Arbeiten an Standorten außerhalb der Grenzregion weiterhin zu solchen „Schädlichkeitstagen“. Übersteigen diese Schädlichkeitstage ein bestimmtes Ausmaß, so geht der Grenzgängerstatus (auch rückwirkend) für das gesamte Kalenderjahr verloren. Nach der Konsultationsvereinbarung ist bei der Berechnung dieser Schädlichkeitstage (und damit bei der Feststellung bzw. dem Monitoring des Grenzgängerstatus) folgendermaßen vorzugehen:
Schritt 1 – Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage
Tatsächliche Arbeitstage sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer (zumindest zeitweise) die Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die Arbeitslohn bezogen wird. Nicht als Arbeitstage gelten daher zB. Krankheits- oder Urlaubstage, Tage der Elternkarenz oder Tage, an denen Zeitausgleich konsumiert wird.
Schritt 2 – Ermittlung der maximalen Schädlichkeitstage
Die maximalen Schädlichkeitstage sind 45 (Arbeits-)Tage pro Kalenderjahr oder (sofern geringer) 20 % Prozent der tatsächlichen Arbeitstage. Es ist daher eine zweifache Deckelung zu berechnen. Nur dann wenn ein Arbeitnehmer ganzjährig an mindestens fünf Tagen pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, kann aus Vereinfachungsgründen nur auf die Grenze von 45 Arbeitstagen abgestellt werden, dh. die 20 Prozent-Grenze muss nicht zusätzlich geprüft werden.
Schritt 3 – Ermittlung der tatsächlichen Schädlichkeitstage
In diesem Schritt sind je Arbeitnehmer die tatsächlichen Schädlichkeitstage zu berechnen, also Arbeitstage außerhalb der Grenzregion. Dabei genügt es für das Vorliegen eines Schädlichkeitstags bereits, dass an einem Tag teilweise (zB. für ein paar Stunden) an einem Ort außerhalb der Grenzregion gearbeitet wird.
Schritt 4 – Vergleich der tatsächlichen Schädlichkeitstage mit den maximalen Schädlichkeitstagen
Übersteigt die Anzahl der tatsächlichen Schädlichkeitstage die maximal mögliche Anzahl an Schädlichkeitstagen, geht der DBA-Grenzgängerstatus für das betreffende Dienstverhältnis (auch rückwirkend) verloren. Die Konsultationsvereinbarung enthält in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zu einer Reihe von speziellen Konstellationen (zB. unterjähriger Zuzug oder Wegzug, Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone, Schichtdienst etc.)
FAZIT
Welcher Handlungsbedarf besteht für österreichische Arbeitgeber?
Arbeitgeber innerhalb der Grenzregion
Überlegen Sie sich, ob Sie zukünftig in der deutschen Grenzregion ansässigen Arbeitnehmern ein höheres Ausmaß an Home-Office-Tagen erlauben wollen. Für die Grenzgängereigenschaft sind diese zukünftig nicht mehr schädlich. Beachten Sie dabei aber die Wechselwirkung zur Sozialversicherungszuständigkeit und nutzen Sie gegebenenfalls die „Multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit“ (siehe dazu unseren Newsletterbeitrag vom 23.06.2023 –SOZIALVERSICHERUNG I Erleichterung für grenzüberschreitende Telearbeit – ICON Wirtschaftstreuhand GmbH), um das Home-Office-Ausmaß auf (knapp unter) 50 % zu erhöhen.
Die Grenzgängereigenschaft führt dazu, dass in Österreich kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Umgekehrt bedeutet der Verlust der Grenzgängereigenschaft aber ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bei nicht vorgenommenem Lohnsteuerabzug. Überlegen Sie sich daher, wie Sie – möglichst IT-gestützt – den Grenzgängerstatus Ihrer Arbeitnehmer initial korrekt beurteilen und dann auch laufend Jahr für Jahr überwachen können. Da hier die Mitwirkung der Arbeitnehmer essentiell ist, sollten diese auch – zumindest in Grundzügen – mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut gemacht werden.
Arbeitgeber außerhalb der Grenzregion
Auf den ersten Blick sind österreichische Arbeitgeber außerhalb der Grenzregion nicht von den Änderungen betroffen. Allerdings ist zu beachten, dass es aufgrund des Entfalls des Erfordernisses des „täglichen“ Pendelns auch hier vermehrt zur Anstellung von Arbeitnehmern mit Grenzgängereigenschaft kommen kann (zB. ein Unternehmen in Wien stellt einen in der deutschen Grenzregion ansässigen Arbeitnehmer an, der grundsätzlich im Home-Office arbeitet, aber 3 Tage pro Monat vor Ort in Wien). Es ist wichtig, solche Konstellationen zu identifizieren und in Folge auch korrekt abzurechnen.
Gerne stehen Ihnen die Verfasser des Newsletters bzw. auch alle anderen Mitarbeiter der Service Line „Global Employment Services“ bei Fragen rund um die praktische Umsetzung der neuen Grenzgängerregelung zur Verfügung!
Haselauer Wieland | Waser Karl
Durch eine Revision des DBA mit Deutschland gelten seit 1.1.2024 neue Regelungen für die Besteuerung von deutsch-österreichischen Grenzgängern (siehe dazu unseren Newsletterbeitrag vom 20.09.2023 „DBA DEUTSCHLAND | Grenzgängerbesteuerung NEU ab 1.1.2024“). Rechtzeitig zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen haben sich das deutsche und österreichische Finanzministerium auf eine neue Konsultationsvereinbarung geeinigt, die Zweifelsfragen zur Auslegung der neuen Grenzgängerregelung klärt (Erlass des BMF vom 22.12.2023, 2023-0.913.349, BFM-AV Nr. 155/2023). Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Aussagen der Konsultationsvereinbarung und die sich daraus ergebenden praktischen Handlungsfelder.
Welche Gemeinden liegen in der Grenzzone?
Gemäß der ab 1.1.2024 geltenden Neuregelung knüpft der Grenzgängerstatus daran, dass eine in einem der beiden Vertragsstaaten (also Deutschland oder Österreich) ansässige Person in diesem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat UND ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze (egal in welchem der beiden Länder) ausübt. Im Protokoll zum Abkommen wird diese Grenzregion anders definiert als nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage. Demnach kommt es darauf an, ob die betreffende Wohnsitz- und Tätigkeitsgemeinde ganz oder auch nur teilweise in einer Zone von 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Dies ist eine wesentliche Erleichterung, da ab 1.1.2024 keine punktgenaue Betrachtung mehr erfolgen muss, sondern lediglich geklärt werden muss, ob sich die betreffenden Gemeinden (zumindest teilweise) innerhalb der Grenzzone befindet. Die beiden Finanzverwaltungen haben sich zudem entschieden, sämtliche betreffenden Gemeinden in Deutschland (in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern) und Österreich (in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) in einer (umfangreichen) Anlage zur Konsultationsvereinbarung ausdrücklich anzuführen. Zu beachten ist, dass sich dadurch das Grenzgebiet doch wesentlich erweitert hat und damit tendenziell eine höhere Anzahl von Arbeitnehmern zukünftig in den Genuss des Grenzgängerstatus kommen wird.
Wie werden die Schädlichkeitstage berechnet?
Auch im Anwendungsbereich der Neuregelung spielt das Konzept der „Schädlichkeitstage“ weiterhin eine wichtige Rolle. Zwar haben zukünftig Home-Office-Tage, die in der Grenzregion absolviert werden, keine negativen Folgen mehr für den Grenzgängerstatus, allerdings führen zB. Dienstreisen oder Arbeiten an Standorten außerhalb der Grenzregion weiterhin zu solchen „Schädlichkeitstagen“. Übersteigen diese Schädlichkeitstage ein bestimmtes Ausmaß, so geht der Grenzgängerstatus (auch rückwirkend) für das gesamte Kalenderjahr verloren. Nach der Konsultationsvereinbarung ist bei der Berechnung dieser Schädlichkeitstage (und damit bei der Feststellung bzw. dem Monitoring des Grenzgängerstatus) folgendermaßen vorzugehen:
Schritt 1 – Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage
Tatsächliche Arbeitstage sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer (zumindest zeitweise) die Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die Arbeitslohn bezogen wird. Nicht als Arbeitstage gelten daher zB. Krankheits- oder Urlaubstage, Tage der Elternkarenz oder Tage, an denen Zeitausgleich konsumiert wird.
Schritt 2 – Ermittlung der maximalen Schädlichkeitstage
Die maximalen Schädlichkeitstage sind 45 (Arbeits-)Tage pro Kalenderjahr oder (sofern geringer) 20 % Prozent der tatsächlichen Arbeitstage. Es ist daher eine zweifache Deckelung zu berechnen. Nur dann wenn ein Arbeitnehmer ganzjährig an mindestens fünf Tagen pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, kann aus Vereinfachungsgründen nur auf die Grenze von 45 Arbeitstagen abgestellt werden, dh. die 20 Prozent-Grenze muss nicht zusätzlich geprüft werden.
Schritt 3 – Ermittlung der tatsächlichen Schädlichkeitstage
In diesem Schritt sind je Arbeitnehmer die tatsächlichen Schädlichkeitstage zu berechnen, also Arbeitstage außerhalb der Grenzregion. Dabei genügt es für das Vorliegen eines Schädlichkeitstags bereits, dass an einem Tag teilweise (zB. für ein paar Stunden) an einem Ort außerhalb der Grenzregion gearbeitet wird.
Schritt 4 – Vergleich der tatsächlichen Schädlichkeitstage mit den maximalen Schädlichkeitstagen
Übersteigt die Anzahl der tatsächlichen Schädlichkeitstage die maximal mögliche Anzahl an Schädlichkeitstagen, geht der DBA-Grenzgängerstatus für das betreffende Dienstverhältnis (auch rückwirkend) verloren. Die Konsultationsvereinbarung enthält in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zu einer Reihe von speziellen Konstellationen (zB. unterjähriger Zuzug oder Wegzug, Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone, Schichtdienst etc.)
FAZIT
Welcher Handlungsbedarf besteht für österreichische Arbeitgeber?
Arbeitgeber innerhalb der Grenzregion
Überlegen Sie sich, ob Sie zukünftig in der deutschen Grenzregion ansässigen Arbeitnehmern ein höheres Ausmaß an Home-Office-Tagen erlauben wollen. Für die Grenzgängereigenschaft sind diese zukünftig nicht mehr schädlich. Beachten Sie dabei aber die Wechselwirkung zur Sozialversicherungszuständigkeit und nutzen Sie gegebenenfalls die „Multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit“ (siehe dazu unseren Newsletterbeitrag vom 23.06.2023 –SOZIALVERSICHERUNG I Erleichterung für grenzüberschreitende Telearbeit – ICON Wirtschaftstreuhand GmbH), um das Home-Office-Ausmaß auf (knapp unter) 50 % zu erhöhen.
Die Grenzgängereigenschaft führt dazu, dass in Österreich kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Umgekehrt bedeutet der Verlust der Grenzgängereigenschaft aber ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bei nicht vorgenommenem Lohnsteuerabzug. Überlegen Sie sich daher, wie Sie – möglichst IT-gestützt – den Grenzgängerstatus Ihrer Arbeitnehmer initial korrekt beurteilen und dann auch laufend Jahr für Jahr überwachen können. Da hier die Mitwirkung der Arbeitnehmer essentiell ist, sollten diese auch – zumindest in Grundzügen – mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut gemacht werden.
Arbeitgeber außerhalb der Grenzregion
Auf den ersten Blick sind österreichische Arbeitgeber außerhalb der Grenzregion nicht von den Änderungen betroffen. Allerdings ist zu beachten, dass es aufgrund des Entfalls des Erfordernisses des „täglichen“ Pendelns auch hier vermehrt zur Anstellung von Arbeitnehmern mit Grenzgängereigenschaft kommen kann (zB. ein Unternehmen in Wien stellt einen in der deutschen Grenzregion ansässigen Arbeitnehmer an, der grundsätzlich im Home-Office arbeitet, aber 3 Tage pro Monat vor Ort in Wien). Es ist wichtig, solche Konstellationen zu identifizieren und in Folge auch korrekt abzurechnen.
Gerne stehen Ihnen die Verfasser des Newsletters bzw. auch alle anderen Mitarbeiter der Service Line „Global Employment Services“ bei Fragen rund um die praktische Umsetzung der neuen Grenzgängerregelung zur Verfügung!
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