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(Haftungs-)Risiken für österreichische Unternehmer bei der Verzollung von Waren durch Vorlieferanten in Deutschland

(Bild: © iStock/Stadtratte)

Aufgrund einer unterschiedlichen Rechtslage in Österreich und Deutschland kann es zu umsatzsteuerlichen Risiken für österreichische Unternehmer bei der Verzollung von Waren in Deutschland im Rahmen von Einfuhrreihengeschäften kommen:

Sachverhalt

Der österreichischer Unternehmer AT bestellte Waren beim deutschen Unternehmer DE, welcher die Waren wiederum beim schweizerischen Unternehmer CH erwirbt. Die Waren werden im Zuge der beiden Lieferungen im Auftrag von DE unmittelbar von CH in der Schweiz zu AT nach Österreich transportiert und DE trägt während des Transports das Risiko des zufälligen Untergangs der Waren. Die Einfuhrverzollung der Waren erfolgt im Namen von DE in Deutschland.

Rechtslage in Österreich

Da im gegenständlichen Beispiel der Zwischenhändler DE die Waren direkt von CH in der Schweiz zu AT nach Österreich transportiert, stellt gem § 3 Abs 15 Z 1 lit c öUStG die Lieferung von CH an DE die „bewegte“ Lieferung dar (vgl UStR Rz 474i). Die anschließende Lieferung von DE an AT stellt folglich eine „ruhende“ Lieferung dar, welche gem § 3 Abs 15 Z 4 öUStG der österreichischen Umsatzsteuer unterliegt und idR in Österreich steuerpflichtig ist.

DE muss sich folglich für umsatzsteuerliche Zwecke in Österreich registrieren, eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer an AT ausstellen und die Lieferung an AT entsprechend in Österreich erklären. Soweit DE über keine Betriebstätte iSd § 29 BAO in Österreich verfügt, muss AT die von DE fakturierte österreichische Umsatzsteuer gem § 27 Abs 4 öUStG in dessen Namen an das Finanzamt Österreich entrichten, da AT andernfalls für einen möglichen Steuerausfall aufgrund der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch DE haftet.

Rechtslage in Deutschland

Da im gegenständlichen Beispiel der Zwischenhändler DE die Ware direkt von CH in der Schweiz zu AT nach Österreich transportiert und die Einfuhrverzollung im Namen von DE in Deutschland erfolgt, stellt gem § 3 Abs 6a dUStG die Lieferung von DE an AT die „bewegte“ Lieferung dar (vgl UStAE Abschnitt 3.14. Abs 15). Diese Lieferung unterliegt gem § 3 Abs 8 dUStG der deutschen Umsatzsteuer, ist jedoch unter den allgemeinen Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit.

DE muss folglich aus deutscher Sicht eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung an AT ausstellen und die innergemeinschaftliche Lieferung in seiner deutschen Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassenden Meldung erklären.

Fazit

Die fehlende Harmonisierung von Einfuhrreihengeschäften in Österreich und Deutschland (bzw ganz allgemein innerhalb der EU) kann im Einzelfall für die beteiligten Unternehmer zu umsatzsteuerlichen Risiken – für den österreichischen Warenempfänger im konkreten Fall zu einem Haftungsrisiko gem § 27 Abs 4 öUStG in Österreich – führen.

Der österreichische Warenempfänger (AT) sollte zur Vermeidung derartiger Haftungsrisiken jedenfalls auf eine Vorgehensweise entsprechend der österreichischen Rechtsauffassung – dh eine Verrechnung von DE mit österreichischer Umsatzsteuer und Entrichtung der österreichischen Umsatzsteuer durch AT im Namen von DE direkt an das Finanzamt Österreich – bestehen. Da diese Vorgehensweise jedoch für DE zu umsatzsteuerlichen Risiken in Deutschland führen könnte und folglich DE dieser Vorgehensweise möglicherweise nicht zustimmen wird, ist von einer derartigen Abwicklung von Einfuhrreihengeschäfte generell abzuraten. Wir können Sie hinsichtlich eines alternativen Setups gerne unterstützen.

Autor:innen

Gregor Schmoigl

Steuerberater | Director

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