Aufgrund eines Initiativantrages von Dr. Jakob Scharz und Mag. Karlheinz Kopf vom 18.11.2022 wurde am 13.12.2022 vom Nationalrat das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie eine Änderung im Einkommensteuergesetz beschlossen.
Die Änderung im Einkommensteuergesetz betrifft die Steuerbefreiung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für Pauschale Reiseentschädigungen, welche in §3 Abs. 1 Z 16c EStG geregelt ist.
Ab 1.1.2023 werden die von begünstigten Rechtsträgern gewährten Tagessätze für Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, von bislang 60 auf 120 Euro pro Einsatztag erhöht. Die steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen wird mit einem monatlichen Höchstbetrag von 720 Euro begrenzt. Begünstige Rechtsträger gemäß §§34 ff BAO sind Vereine und Verbände, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.
Gleichzeitig wird eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband eingeführt. Der Verein/Verband hat für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Zu melden sind die ZVR-Nummer und die Steuernummer (falls vorhanden) des auszahlenden Vereins/Verbands sowie Familien-, Vorname, Sozialversicherungsnummer der Empfänger und der Gesamtbetrag, der ausbezahlt wurde.
Bislang wurde der begünstigte Rechtsträger gemäß der Rz 92k LStR von der Führung eines Lohnkontos befreit, wenn der Sportler oder Sportbetreuer schriftlich erklärte, dass er nur bei einem Verein begünstigte Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und der Verein keine anderen Entgelte an den Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseur oder Zeugwart) auszahlte. In diesem Fall hatte der Verein kein Lohnkonto mit den begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an das Finanzamt zu übermitteln.
Nunmehr sind sämtliche Auszahlungen von steuerbefreiten Pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu melden, womit sichergestellt werden kann, dass bei Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern, die für mehrere Vereine oder Verbände tätig sind, bei Überschreiten der monatlichen Höchstgrenzen eine Steuerpflicht ausgelöst wird.
Aufgrund eines Initiativantrages von Dr. Jakob Scharz und Mag. Karlheinz Kopf vom 18.11.2022 wurde am 13.12.2022 vom Nationalrat das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie eine Änderung im Einkommensteuergesetz beschlossen.
Die Änderung im Einkommensteuergesetz betrifft die Steuerbefreiung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für Pauschale Reiseentschädigungen, welche in §3 Abs. 1 Z 16c EStG geregelt ist.
Ab 1.1.2023 werden die von begünstigten Rechtsträgern gewährten Tagessätze für Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, von bislang 60 auf 120 Euro pro Einsatztag erhöht. Die steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen wird mit einem monatlichen Höchstbetrag von 720 Euro begrenzt. Begünstige Rechtsträger gemäß §§34 ff BAO sind Vereine und Verbände, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.
Gleichzeitig wird eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband eingeführt. Der Verein/Verband hat für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Zu melden sind die ZVR-Nummer und die Steuernummer (falls vorhanden) des auszahlenden Vereins/Verbands sowie Familien-, Vorname, Sozialversicherungsnummer der Empfänger und der Gesamtbetrag, der ausbezahlt wurde.
Bislang wurde der begünstigte Rechtsträger gemäß der Rz 92k LStR von der Führung eines Lohnkontos befreit, wenn der Sportler oder Sportbetreuer schriftlich erklärte, dass er nur bei einem Verein begünstigte Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und der Verein keine anderen Entgelte an den Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseur oder Zeugwart) auszahlte. In diesem Fall hatte der Verein kein Lohnkonto mit den begünstigten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an das Finanzamt zu übermitteln.
Nunmehr sind sämtliche Auszahlungen von steuerbefreiten Pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu melden, womit sichergestellt werden kann, dass bei Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern, die für mehrere Vereine oder Verbände tätig sind, bei Überschreiten der monatlichen Höchstgrenzen eine Steuerpflicht ausgelöst wird.
Das könnte Sie auch interessieren:
Kontaktieren Sie
Andreas Pöll
Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich Andreas Pöll betreut vor allem Klein- und Mittelunternehmen und Freiberufler in Tirol. Er ist Leiter der TPA Steuerberatung in Innsbruck.
Zum Originalartikel