Die am 18. Oktober 2023 beschlossene Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 sieht eine umsatzsteuerliche Begünstigung für Photovoltaikmodule vor. Mit dieser steuerlichen Erleichterung soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert und die nachhaltige Nutzung von Solarenergie vorangetrieben werden.
Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule
Gemäß der Regierungsvorlage wird für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen an den Betreiber ein befristeter Nullsteuersatz vom 31. Dezember 2023 bis 1. Jänner 2026 eingeführt. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass:
die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Definition des Betreibers
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass als Betreiber einer Photovoltaikanlage jene Person gilt, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben, selbst wenn diese die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt.
Gebäudenutzung und Nähe
Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, die den oa Zwecken dienen können. Eine Anlage gilt als in der Nähe der genannten Gebäude gelegen, wenn sie beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun installiert ist. Ebenso ist von einer Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht, beispielsweise in Form eines einheitlichen Gebäudekomplexes.
Unselbständige Nebenleistungen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern notwendig sind, um die Photovoltaikanlage zu betreiben, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, sprich sie stellen unselbständige Nebenleistungen dar. Ein Beispiel hierfür ist die Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher.
Die am 18. Oktober 2023 beschlossene Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 sieht eine umsatzsteuerliche Begünstigung für Photovoltaikmodule vor. Mit dieser steuerlichen Erleichterung soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert und die nachhaltige Nutzung von Solarenergie vorangetrieben werden.
Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule
Gemäß der Regierungsvorlage wird für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen an den Betreiber ein befristeter Nullsteuersatz vom 31. Dezember 2023 bis 1. Jänner 2026 eingeführt. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass:
Definition des Betreibers
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass als Betreiber einer Photovoltaikanlage jene Person gilt, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben, selbst wenn diese die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt.
Gebäudenutzung und Nähe
Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, die den oa Zwecken dienen können. Eine Anlage gilt als in der Nähe der genannten Gebäude gelegen, wenn sie beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun installiert ist. Ebenso ist von einer Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht, beispielsweise in Form eines einheitlichen Gebäudekomplexes.
Unselbständige Nebenleistungen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern notwendig sind, um die Photovoltaikanlage zu betreiben, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, sprich sie stellen unselbständige Nebenleistungen dar. Ein Beispiel hierfür ist die Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher.
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Gerald Kerbl
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich TPA Steuer-Spezialist für Immobilienfonds, Immobilienunternehmen und multinationale Konzerne. Zudem Studienautor, Lektor und Vortragender
Bernhard Winkelbauer
Berufsanwärter | Consultant
Berufsanwärter & Consultant bei TPA in Wien
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