X
Digital
Nationales Steuerrecht News SWK Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule durch das Budgetbegleitgesetz 2024

(Bild: © iStock/anatoliy_gleb)

Die am 18. Oktober 2023 beschlossene Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 sieht eine umsatzsteuerliche Begünstigung für Photovoltaikmodule vor. Mit dieser steuerlichen Erleichterung soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert und die nachhaltige Nutzung von Solarenergie vorangetrieben werden.

Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule

Gemäß der Regierungsvorlage wird für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen an den Betreiber ein befristeter Nullsteuersatz vom 31. Dezember 2023 bis 1. Jänner 2026 eingeführt. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass:

  • die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
  • die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Definition des Betreibers

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass als Betreiber einer Photovoltaikanlage jene Person gilt, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben, selbst wenn diese die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt.

Gebäudenutzung und Nähe

Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, die den oa Zwecken dienen können. Eine Anlage gilt als in der Nähe der genannten Gebäude gelegen, wenn sie beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun installiert ist. Ebenso ist von einer Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht, beispielsweise in Form eines einheitlichen Gebäudekomplexes.

Unselbständige Nebenleistungen

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern notwendig sind, um die Photovoltaikanlage zu betreiben, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, sprich sie stellen unselbständige Nebenleistungen dar. Ein Beispiel hierfür ist die Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher.

Kontaktieren Sie
Gerald Kerbl

Gerald Kerbl

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich TPA Steuer-Spezialist für Immobilienfonds, Immobilienunternehmen und multinationale Konzerne. Zudem Studienautor, Lektor und Vortragender

Bernhard Winkelbauer

Bernhard Winkelbauer

Berufsanwärter | Consultant

Berufsanwärter & Consultant bei TPA in Wien

Zum Originalartikel