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UMGRÜNDUNGEN | Anzeige der Umgründung über FinanzOnline ab 01.01.2024

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Beniaminov Efim  |  Heidrich Gerhard

Für Umgründungen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG zwingend elektronisch über die Eingabemaske im FinanzOnline durchzuführen. In diesem Beitrag möchten wir Sie kurz zur aktuellen Entwicklung informieren.

Elektronische Einreichung über FinanzOnline

Wird Vermögen im Wege einer Umgründung gemäß § 43 Abs.1 UmgrStG übertragen oder übernommen, so ist die Umgründung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Umgründungsstichtages dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden.

Wie bereits in unseren Newsletterbeiträgen vom 30.05.2023 (AbgÄG 2023 | Neuerungen im Umgründungssteuergesetz) und vom 20.09.2023 (UMGRÜNDUNGEN | Neuerungen bei Meldungen bzw. Anzeigen nach dem UmgrStG) erwähnt, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG nach dem 31.12.2023 verpflichtend über FinanzOnline einzubringen. Im FinanzOnline finden Sie die Eingabemaske unter dem Menüpunkt „Weitere Services“ und bei den Anträgen unter „Anzeige einer Umgründung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG“.

Die Anzeigepflicht der an einer Umgründung beteiligten Personen oder Rechtsträger kann auch durch eine einzige Anzeige erfüllt werden, wenn der Anzeigende von den anderen Übertragenden oder Übernehmenden zur Erstattung der Anzeige im FinanzOnline bevollmächtigt ist.

Ausnahmsweise kann die Anzeige auch in Papierform erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige am Tag des Umgründungsbeschlusses oder der Unterfertigung der Verträge über keine inländische Steuernummer verfügt. Eine Anzeige in Papierform ist für diesen Beteiligten jedoch dann entbehrlich, wenn von einem Umgründungspartner, der über eine inländische Steuernummer verfügt, eine kombinierte Anzeige im FinanzOnline vorgenommen wurde.

Von der Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG ist die Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG zu unterscheiden. Während die Anzeige alle Umgründungsarten betrifft, ist eine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG nur für Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen relevant, sofern nicht eine Firmenbuchzuständigkeit gegeben ist. Im Gegensatz zur Anzeige hat eine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG auch materiell-rechtliche Bedeutung. Die Rechtsfolge einer nicht fristgerechten Meldung wäre die Nichtanwendbarkeit des UmgrStG. Zu beachten ist zudem, dass eine allenfalls erforderliche Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG  unabhängig von der Anzeige gemäß § 43 Abs.1 UmgrStG vorzunehmen ist.  Sie hat künftig ebenfalls in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu sieht § 13 Abs. 1 UmgrStG idFd AbgÄG 2023 eine Verordnungsermächtigung vor. Diese Verordnung liegt jedoch noch nicht vor, weshalb eine Meldung in Papierform u.E. weiterhin ausreichend ist. Bei einer allfällige Einreichung der Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG über “Sonstige Anbringen” im FinanzOnline ist allerdings zu beachten, dass der Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt wird. Ansonsten droht u.E. die Gefahr einer “Nichtmeldung” mit der Konsequenz, dass die Begünstigungen des UmgrStG nicht in Anspruch genommen werden können. Wir verweisen dazu auf eine Anfragebeantwortung des BMF vom 30.03.2023 zur Einreichung von Gruppenanträgen über FinanzOnline.

FAZIT

Bei Umgründungen sind die Anzeige- und Meldepflichten unbedingt zu beachten. Für ab dem 1.1.2024 beschlossene oder vertraglich umgesetzte Umgründungen sind Anzeigen gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG bereits elektronisch über FinanzOnline durchzuführen. Für die materiell-rechtlich bedeutsame Meldungen gemäß § 13 UmgrStG besteht diese Möglichkeit derzeit noch nicht. Die entsprechende Verordnung wurde noch nicht erlassen. Auf die rechtliche Konsequenzen verabsäumter oder nicht fristgerechter Anzeigen oder Meldungen darf eingehend hingewiesen werden. Während eine verabsäumte oder verspätete Anzeige gemäß  § 43 Abs. 1 UmgrStG “nur” eine Finanzordnungswidrigkeit zur Folge haben kann, kann eine verspätete Meldung gemäß § 13 UmgrStG zur Nichtanwendbarkeit des UmgrStG führen. Eine unterlassene Meldung gemäß § 13 UmgrStG führt jedenfalls zur Nichtanwendbarkeit des UmgrStG, mit unter Umständen erheblichen negativen steuerlichen Folgen.

Für Fragen zu diesem Themenkreis stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung.

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