Der Investitionsfreibetrag (IFB), welcher im Ökosozialen Steuerreformgesetz enthalten war, wurde von uns bereits im vergangenen Jahr vorgestellt. Nun ergibt sich durch Erlass der Verordnung zum erhöhten Investitionsfreibetrag für Investitionen mit ökologischem Schwerpunkt eine Spezifizierung des Gesetzesinhaltes. Diese Verordnung wurde bereits dringend erwartet, da der Investitionsfreibetrag für die Veranlagung 2023 berücksichtigt werden kann und Unternehmen einen gewissen Planungshorizont für Investitionen benötigen.
Daten und Fakten zum Investitionsfreibetrag
Während für Investitionen im Anwendungsbereich des IFB grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen (max. für Investitionen iHv EUR 1 Mio. pro Jahr), beträgt dieser für den Bereich der Ökologisierung sogar 15 %.
Folgende Investitionen sind dem Bereich der Ökologisierung zurechenbar:
Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für die die Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting eine Förderung anbietet
Alternativ ebenfalls umfasst: Wirtschaftsgüter, für die eine sonstige Plausibilisierung für die Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt (durch Ziviltechniker, Sachverständigen, die KPC oder die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-GmbH)
Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen
Bei den E-Lade-Stationen darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern genutzt werden
Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG)
Umfasst: Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas
Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie (auf elektrochemischer Basis) aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG in der geltenden Fassung in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
Gleichzeitig wurde auch eine Verordnung über die vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossenen Anlagen veröffentlicht: Zusammengefasst können alle jene Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, nicht gefördert werden. Für derartige Investitionsgüter kann somit weder der 10%ige noch der 15%ige IFB geltend gemacht werden.
Konkrete Anwendungsfälle
An dieser Stelle möchten wir beispielhaft darstellen, wie der IFB in Kombination mit anderen Begünstigungen genutzt werden könnte.
Investitionsfreibetrag für Photovoltaikanlagen
Der Anwendungsfall steht stellvertretend für Gewinnung von Energie aus anderen erneuerbaren Quellen.
Durch die Fiktion des Photovoltaik-Erlasses führt eine Photovoltaik-Anlage bei (teilweiser) Einspeisung in das öffentliche Netz zu einem Gewerbebetrieb. Damit ist das Erfordernis des IFB (§ 11 Abs 2 EStG: „inländischer Betrieb oder Betriebsstätte“) grundsätzlich erfüllt. Nachdem für Photovoltaikanlagen eine steuerliche Nutzungsdauer von 15-20 Jahren vorgesehen ist (Quelle: deutsche AfA-Tabelle), wäre das Erfordernis von mehr als 4 Jahren Nutzungsdauer (§ 11 Abs 2 EStG) jedenfalls erfüllt.
Aufgrund der Förderungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG 2020) ergeben sich sehr interessante Kombinationsmöglichkeiten. Es könnte beispielsweise der EAG-Investitionszuschuss (bis zu 30 % der Anschaffungskosten können gefördert werden, siehe https://www.tpa-group.at/de/news/das-eag-2020-aus-sicht-der-photovoltaik/) mit dem IFB kombiniert werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein EAG-Investitionszuschuss die Anschaffungskosten vor Anwendung des IFB reduzieren würde. Die steuerliche Abschreibung würde sich somit von folgenden Anschaffungskosten errechnen:
Anschaffungskosten
EUR 100.000,00
abzüglich EAG-Investitionszuschuss
EUR -15.000,00 (Annahme: 15 %)
Bemessungsgrundlage für Abschreibung
EUR 85.000,00
Steuerliche Abzugsposten im 1. Jahr
Investitionsfreibetrag
EUR 12.750,00
Steuerliche Abschreibung
EUR 4.250,00 (EUR 85.000 / 20 Jahre Nutzungsdauer)
TPA-Tipp: Weiters gibt es die Möglichkeit der Anwendung einer degressiven AfA iSd § 7 Abs 1a EStG (jährlich 30 % Abschreibung vom steuerlichen Restbuchwert).
Die degressive AfA würde im ersten Jahr eine Abschreibung von EUR 25.500,00 (30 % von EUR 85.000,00) bringen.
Ein Spezifikum des IFB ist, dass die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nicht vermindert wird (§ 11 Abs 1 Z 3 EStG).
Die Photovoltaikanlagen könnte auch für den Einsatz in einer Energiegemeinschaft angeschafft werden. Damit könnten noch weitere Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
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Auch Stromspeicher sind vom Anwendungsbereich des IFB umfasst (für eine Inanspruchnahme des EAG-Investitionszuschusses reicht eine Investition in Speicher – ohne gleichzeitige Investition in eine Anlage – nicht).
Investitionsfreibetrag im Immobilienbereich
Hier gilt es, den Ausschluss von Gebäuden zu beachten (§ 11 Abs 3 Z 2 EStG). Damit können nur jene Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des IFB fallen, welche selbstständig aktiviert und abgeschrieben werden können (selbstständige Wirtschaftsgüter). Die Einkommensteuerrichtlinien liefern in Rz 3170 folgende Beispiele:
Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen,
Einbauküchen,
außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen,
in Leichtbauweise errichtete Trennwände, die entfernbar und wieder einsetzbar sind.
Es sei an dieser Stelle auch auf Photovoltaikanlagen an/auf Gebäuden verwiesen (15%iger IFB möglich). Für diese gelten die in 2.1 genannten Voraussetzungen. Für diese können – im Falle einer innovativen Lösung – sogar noch Zuschläge beim EAG-Investitionszuschuss erreicht werden.
Jedoch gilt die Einschränkung, dass der IFB nur für betriebliche Einkunftsarten anzuwenden ist. Damit fällt der Bereich der Vermietung & Verpachtung iSd § 28 EStG aus dem Anwendungsbereich.
Update: Mit der Gesetzesänderung des § 11 EStG (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/31) wurden die Investitionsmöglichkeiten für den Freibetrag erweitert: Ergänzt wurden: „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,“.
Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge
Zu guter Letzt möchten wir Elektrowagen nicht unerwähnt lassen. Auch diese sind – wie im ersten Abschnitt dieses Beitrags – mit 15 % im Rahmen des IFB förderfähig. Dies gilt auch für E-Ladestationen (nur bei Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Quellen).
Zum oben angeführten IFB gesellen sich weitere Ermäßigungen/Förderungen für Dienstwägen:
Lohnsteuerfreier Sachbezug bei Überlassung an Arbeitnehmer
Vorsteuerabzug
Entfall der NoVA
Alternativ könnten auch Nutzfahrzeuge mit elektrischem Antrieb eine spannende und attraktiv geförderte Investition darstellen. Jedenfalls kann ein 15%iger IFB geltend gemacht werden. Zusätzlich stehen auch – um ein konkretes Beispiel zu nennen – Förderungen des Klima- und Energiefonds (verwaltet durch die Kommunalcredit Public Consulting) bereit.
Ein gegenseitiger Ausschluss lässt sich dabei nicht erkennen. Es ist – ganz im Gegenteil – scheinbar sogar erwünscht, dass Förderungen des Bundes mit derartigen steuerlichen Anreizen wie dem IFB kombiniert werden.
Es sei auch erwähnt, dass die degressive AfA auf PKW mit einem Emissionswert von 0 Anwendung finden kann (explizite Ausnahme in § 7a EStG), selbiges gilt für Nutzfahrzeuge.
Fazit
Der Investitionsfreibetrag stellt einen großen Investitionsanreiz dar, und daher sollte bereits für die Veranlagung 2023 eine Inanspruchnahme geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Karin Fuhrmann wurde wiederholt als „Steuerberater des Jahres für Immobilien & Bauwirtschaft“ in Österreich ausgezeichnet.
Sebastian Gstaltner
Berufsanwärter | Consultant
Beratungs-Schwerpunkte auf Erneuerbare Energie, Immobilien-Steuerrecht, Erstellung von Jahresabschlüssen & Steuererklärungen
Der Investitionsfreibetrag (IFB), welcher im Ökosozialen Steuerreformgesetz enthalten war, wurde von uns bereits im vergangenen Jahr vorgestellt. Nun ergibt sich durch Erlass der Verordnung zum erhöhten Investitionsfreibetrag für Investitionen mit ökologischem Schwerpunkt eine Spezifizierung des Gesetzesinhaltes. Diese Verordnung wurde bereits dringend erwartet, da der Investitionsfreibetrag für die Veranlagung 2023 berücksichtigt werden kann und Unternehmen einen gewissen Planungshorizont für Investitionen benötigen.
Daten und Fakten zum Investitionsfreibetrag
Während für Investitionen im Anwendungsbereich des IFB grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen (max. für Investitionen iHv EUR 1 Mio. pro Jahr), beträgt dieser für den Bereich der Ökologisierung sogar 15 %.
Folgende Investitionen sind dem Bereich der Ökologisierung zurechenbar:
Gleichzeitig wurde auch eine Verordnung über die vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossenen Anlagen veröffentlicht: Zusammengefasst können alle jene Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, nicht gefördert werden. Für derartige Investitionsgüter kann somit weder der 10%ige noch der 15%ige IFB geltend gemacht werden.
Konkrete Anwendungsfälle
An dieser Stelle möchten wir beispielhaft darstellen, wie der IFB in Kombination mit anderen Begünstigungen genutzt werden könnte.
Investitionsfreibetrag für Photovoltaikanlagen
Der Anwendungsfall steht stellvertretend für Gewinnung von Energie aus anderen erneuerbaren Quellen.
Durch die Fiktion des Photovoltaik-Erlasses führt eine Photovoltaik-Anlage bei (teilweiser) Einspeisung in das öffentliche Netz zu einem Gewerbebetrieb. Damit ist das Erfordernis des IFB (§ 11 Abs 2 EStG: „inländischer Betrieb oder Betriebsstätte“) grundsätzlich erfüllt. Nachdem für Photovoltaikanlagen eine steuerliche Nutzungsdauer von 15-20 Jahren vorgesehen ist (Quelle: deutsche AfA-Tabelle), wäre das Erfordernis von mehr als 4 Jahren Nutzungsdauer (§ 11 Abs 2 EStG) jedenfalls erfüllt.
Aufgrund der Förderungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG 2020) ergeben sich sehr interessante Kombinationsmöglichkeiten. Es könnte beispielsweise der EAG-Investitionszuschuss (bis zu 30 % der Anschaffungskosten können gefördert werden, siehe https://www.tpa-group.at/de/news/das-eag-2020-aus-sicht-der-photovoltaik/) mit dem IFB kombiniert werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein EAG-Investitionszuschuss die Anschaffungskosten vor Anwendung des IFB reduzieren würde. Die steuerliche Abschreibung würde sich somit von folgenden Anschaffungskosten errechnen:
Steuerliche Abzugsposten im 1. Jahr
TPA-Tipp: Weiters gibt es die Möglichkeit der Anwendung einer degressiven AfA iSd § 7 Abs 1a EStG (jährlich 30 % Abschreibung vom steuerlichen Restbuchwert).
Die degressive AfA würde im ersten Jahr eine Abschreibung von EUR 25.500,00 (30 % von EUR 85.000,00) bringen.
Ein Spezifikum des IFB ist, dass die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nicht vermindert wird (§ 11 Abs 1 Z 3 EStG).
Die Photovoltaikanlagen könnte auch für den Einsatz in einer Energiegemeinschaft angeschafft werden. Damit könnten noch weitere Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
Energiegemeinschaften Episode 1: Überblick, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen | TPA Webcast
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Auch Stromspeicher sind vom Anwendungsbereich des IFB umfasst (für eine Inanspruchnahme des EAG-Investitionszuschusses reicht eine Investition in Speicher – ohne gleichzeitige Investition in eine Anlage – nicht).
Investitionsfreibetrag im Immobilienbereich
Hier gilt es, den Ausschluss von Gebäuden zu beachten (§ 11 Abs 3 Z 2 EStG). Damit können nur jene Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des IFB fallen, welche selbstständig aktiviert und abgeschrieben werden können (selbstständige Wirtschaftsgüter). Die Einkommensteuerrichtlinien liefern in Rz 3170 folgende Beispiele:
Es sei an dieser Stelle auch auf Photovoltaikanlagen an/auf Gebäuden verwiesen (15%iger IFB möglich). Für diese gelten die in 2.1 genannten Voraussetzungen. Für diese können – im Falle einer innovativen Lösung – sogar noch Zuschläge beim EAG-Investitionszuschuss erreicht werden.
Jedoch gilt die Einschränkung, dass der IFB nur für betriebliche Einkunftsarten anzuwenden ist. Damit fällt der Bereich der Vermietung & Verpachtung iSd § 28 EStG aus dem Anwendungsbereich.
Update: Mit der Gesetzesänderung des § 11 EStG (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/31) wurden die Investitionsmöglichkeiten für den Freibetrag erweitert: Ergänzt wurden: „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,“.
Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge
Zu guter Letzt möchten wir Elektrowagen nicht unerwähnt lassen. Auch diese sind – wie im ersten Abschnitt dieses Beitrags – mit 15 % im Rahmen des IFB förderfähig. Dies gilt auch für E-Ladestationen (nur bei Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Quellen).
Zum oben angeführten IFB gesellen sich weitere Ermäßigungen/Förderungen für Dienstwägen:
Alternativ könnten auch Nutzfahrzeuge mit elektrischem Antrieb eine spannende und attraktiv geförderte Investition darstellen. Jedenfalls kann ein 15%iger IFB geltend gemacht werden. Zusätzlich stehen auch – um ein konkretes Beispiel zu nennen – Förderungen des Klima- und Energiefonds (verwaltet durch die Kommunalcredit Public Consulting) bereit.
Ein gegenseitiger Ausschluss lässt sich dabei nicht erkennen. Es ist – ganz im Gegenteil – scheinbar sogar erwünscht, dass Förderungen des Bundes mit derartigen steuerlichen Anreizen wie dem IFB kombiniert werden.
Es sei auch erwähnt, dass die degressive AfA auf PKW mit einem Emissionswert von 0 Anwendung finden kann (explizite Ausnahme in § 7a EStG), selbiges gilt für Nutzfahrzeuge.
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Der Investitionsfreibetrag stellt einen großen Investitionsanreiz dar, und daher sollte bereits für die Veranlagung 2023 eine Inanspruchnahme geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
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Karin Fuhrmann
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