GRUNDERWERBSTEUER | Abänderung von Verschärfungen im BBG 2025!
Das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche BBG 2025 sieht bekanntlich ua deutliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) für die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sog. „Share Deals“) vor, die bereits ab 1.7.2025 schlagend werden sollen. Aufgrund der Zeitnot im Gesetzwerdungsprozess wurden die im Begutachtungsverfahren gegen den Gesetzesentwurf geäußerten teils erheblichen Bedenken zunächst überhaupt nicht berücksichtigt.
Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Immobiliengesellschaften
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 2. Mai 2025 den Begutachtungsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht (Ende der Begutachtungsfrist: 9. Mai 2025). Wie im Programm der Bundesregierung angekündigt, soll damit die Grunderwerbsteuer („GrESt“) bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz erhöht werden bzw auf das Belastungsniveau einer direkten Veräußerung der Immobilie angehoben werden. Die Änderungen sollen bereits am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
GRUNDERWERBSTEUER | Übertragung von Anteilen an ImmoFonds
Die Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Hält eine Gesellschaft inländische Grundstücke, unterliegen aber auch Anteilserwerbe von Personen- und Kapitalgesellschaftgesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen der GrESt. Dies deshalb, weil die GrESt sonst durch Zwischenschaltung von Gesellschaften nahezu immer vermieden werden könnte. Immobilienfonds ermöglichen Anlegern, kollektiv in Immobilienvermögen zu investieren. Werden Anteile an Immobilienfonds mit inländischen Grundstücken vom Anleger übertragen, stellt sich folglich die Frage, ob und in welcher Form die Übertragung von Fondsanteilen grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge verwirklichen kann.
VIDEO: Grundlagen der Grunderwerbsteuer
Dr. Erik Pinetz von Binder Grösswang Rechtsanwälte vermittelt steuerrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Dr. Pinetz die Grundlagen der Grunderwerbsteuer.
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
In einem unlängst vom BFG entschiedenen Fall war zu klären, ob die Stornierung eines Übertragungsvertrages anzuerkennen ist und eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen hat, wenn anschließend an die Stornierung des ersten Vertrages zwischen denselben Vertragsparteien ein zweiter, weitgehend inhaltlich identischer, Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde.
Bundesfinanzgericht regt Aufhebung von Bauern-Steuerbonus an
Wien – 2014 ist wegen verfassungsrechtlicher Mängel eine Neufeststellung der Einheitswerte für Bauern erfolgt. Mit dieser sollte der Preisentwicklung von Grundstücken Rechnung getragen werden. Das Bundesfinanzgericht hat nun den für die Landwirtschaft relevanten Paragrafen im Grunderwerbsteuergesetz dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und dessen Aufhebung angeregt, berichtet die Zeitung „Der Standard“ (Mittwochsausgabe).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs 2 GrEStG
Am 3. 9. 2020 stellte das BFG Normprüfungsanträge betreffend § 4 Abs 2 GrEStG an den VfGH.
Jüngste BFG-Rechtssätze zum UGB
Zwei BFG-Entscheidungen zum Liegenschaftserwerb und Begünstigungen nach dem NeuFöG.
Grundbuchseintragungsgebühr: Schätzung des Wertes des übereigneten Grundstücks
Entscheidung: VwGH 12. 11. 2019, Ro 2019/16/0014. Normen: §§ 26 und 26a GGG. Nach einer Teilung eines Grundstücks in sich selbst und in…
BFG: Zum Begriff der Gegenleistung bei der GrESt
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
BFG: Grunderwerbsteuerpflicht bei originärem Erwerb einer Liegenschaft durch Aneignung
Die Aneignung (Okkupation) einer herrenlosen Liegenschaft unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
BMF: Änderung der Grundstückswertverordnung in Begutachtung
Am 9. 7. 2019 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückwertes (Grundstückswertverordnung – GrWV) geändert wird, in Begutachtung versendet.