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Anerkennung einer Vertragsaufhebung mit anschließendem erneuten Vertragsabschluss zwecks Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG. (Bild: © iStock/Puttachat Kumkrong) Anerkennung einer Vertragsaufhebung mit anschließendem erneuten Vertragsabschluss zwecks Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG. (Bild: © iStock/Puttachat Kumkrong)

Wie hat die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen?

In einem unlängst vom BFG entschiedenen Fall (BFG vom 1.9.2020, RV/6100750/2016) war zu klären, ob die Stornierung eines Übertragungsvertrages anzuerkennen ist und eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen hat, wenn anschließend an die Stornierung des ersten Vertrages zwischen denselben Vertragsparteien ein zweiter, weitgehend inhaltlich identischer, Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Fall ist § 17 GrEStG. Wird ein Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren nach Entstehung der Steuerschuld aufgehoben und erlangt der frühere Eigentümer wieder seine ursprüngliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft, sehen die Bestimmungen des § 17 GrEStG vor, dass die Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen bzw eine bereits festgesetzte Steuer zurückzuerstatten ist.

Stornierung des Übertragungsvertrages

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin (Übernehmerin) mit einem vom 16.03.2015 notariell beurkundeten Übertragungsvertrag ein Land- und Forstgut übertragen, das sie seit dem Jahr 2010 von ihrem Onkel gepachtet hatte. In dem Übertragungsvertrag wurde zu Gunsten der Übernehmerin für die Dauer eines Jahres ein Rücktrittsrecht vereinbart, das kurz vor Ablauf der Frist mit einer Stornierungsvereinbarung vom 28.01.2016 ausgeübt wurde. Dieselben Vertragsparteien haben nachfolgend bereits am 4.2.2016 einen zweiten Übertragungsvertrag abgeschlossen, der inhaltlich im Wesentlichen dem ersten entsprochen hat.

Die Bf hat anlässlich der Stornierung des ersten Übertragungsvertrages beim Finanzamt eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG beantragt, die von der Finanzverwaltung abgewiesen wurde.

Nach Ansicht des Finanzamtes sprechen der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Stornierung des ersten und Abschluss des zweiten Übertragungsvertrages sowie der (fast) identische Inhalt der beiden Verträge dafür, dass der ursprüngliche Übergeber des Land- und Forstgutes nach der Stornierung nicht seine ursprüngliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft wiedererlangt hat.

Da bei Stornierung des ersten Übertragungsvertrages bereits eine erneute Übertragung an die Bf geplant war, seien die Anwendungsvoraussetzungen des § 17 GrEStG nicht erfüllt.

Der Ansicht der Finanzverwaltung hat sich im Ergebnis auch das BFG angeschlossen. Dieser hat seine Entscheidung – neben dem engen zeitlichen Zusammenhang und dem überwiegend identen Wortlaut der beiden Verträge – damit begründet, dass die Stornierung des ersten Übertragungsvertrages lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgte.

Die steuerlichen Gründe wurden vom BFG nicht näher ausgeführt, es ist zu vermuten, dass die Vertragsparteien mit der Stornierung des Vertrags aus dem Jahr 2015 und dem Abschluss eines neuen Übergabsvertrages im Jahr 2016 in Genuss der Begünstigungen der Steuerreform 2015/2016 kommen wollten, die mit 1.1.2016 in Kraft getreten sind.

Diese Entscheidung des BFG ist insbesondere deswegen interessant und von Bedeutung, da es sich um die erste Entscheidung in Österreich handelt, in der nach Aufhebung des ersten Vertrages die Liegenschaft erneut an den gleichen Übernehmer übertragen wurde. Bisher haben sich die österreichischen Gerichte lediglich mit Fällen beschäftigt, in denen die Liegenschaft nach der Vertragsaufhebung auf einen anderen Übernehmer weiterübertragen wurden.

TPA Tipp bei Vertragsaufhebung

Für die Praxis stellt sich die Frage, wie in diesen Fällen vorzugehen ist, damit die Vertragsaufhebung anerkannt wird und eine Rückerstattung bzw Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer beantragt werden kann. Es ist wohl der im deutschen Schrifttum vertretenen Ansicht zuzustimmen, dass aus rein steuerlichen Gründen motivierte Vertragsaufhebungen auf keine Anerkennung stoßen werden.

In allen anderen Fällen erscheint es jedenfalls empfehlenswert, die Vertragsaufhebung und den erneuten Vertragsabschluss zeitlich ausreichend voneinander zu trennen. Das deutsche Finanzgericht hat zB in einem Fall die Aufhebung des ersten Vertrages anerkannt, wenn der Abschluss des neuen Vertrages erst drei Monate danach erfolgte.

Dieser Artikel zur Anerkennung einer Vertragsaufhebung mit anschließendem erneuten Vertragsabschluss zwecks Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG wurde von TPA Steuerberaterin Melanie Mischkreu verfasst. Wenn Sie Fragen zur Rückerstattung der Grunderwerbesteuer haben, kontaktieren Sie die Steuer-Expertin.

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Melanie MischkreuSteuerberaterin | Wirtschaftsprüferin | Partnerin Melanie Mischkreu hat sich auf Immobilientransaktionen, M&A sowie Konzernsteuerrecht spezialisiert.

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