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(Bild: © iStock/taa22) (Bild: © iStock/taa22)

Nach Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Es kommt nicht auf die äußere Form der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist.

Letztendlich gilt all das als Gegenleistung, das der Erwerber einzusetzen hat, um die Liegenschaft zu erhalten. Insbesondere sind alle in knappem zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Erwerbes zur Gegenleistung hinzuzuzählen. Steht eine Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft, dann ist sie somit als Teil der Gegenleistung anzusehen.

Auch Leistungen an einen Dritten sind in die Gegenleistung einzubeziehen, insbesondere dann, wenn sie den Veräußerer von einer ihn treffenden Verpflichtung befreien.

Es ist letztendlich ausschlaggebend, ob der Käufer die Liegenschaft (wirtschaftlich betrachtet) belastet oder lastenfrei erwerben will; im letzteren Fall ist die bezahlte Entschädigung der Gegenleistung hinzuzurechnen.

Entscheidung: BFG 2. 12. 2019, RV/7103599/2019,
Revision nicht zugelassen.

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