Entscheidung: VwGH 12. 11. 2019, Ro 2019/16/0014.
Normen: §§ 26 und 26a GGG.
Nach einer Teilung eines Grundstücks in sich selbst und in ein neues Grundstück wurde für das neue Grundstück eine neue Einlagezahl eröffnet und an Letzterem zugunsten des Sohnes des Grundeigentümers Alleineigentum eingetragen. Ein Einheitswert für das neue Grundstück bestand nicht. Die im Antrag auf Verbücherung geltend gemachte ermäßigte Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG wurde im Rahmen der Selbstberechnung mit 12.000 € berechnet und eine Eintragungsgebühr entrichtet.
Der Präsident des LG, der die Auffassung vertrat, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr 30.398 € betrage, schrieb zu der bereits entrichteten eine weitere Eintragungsgebühr vor.
Das BVwG gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf: Da im vorliegenden Fall kein Einheitswert für das neu gebildete Grundstück bestehe, sei der Auffangtatbestand des § 26a Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz GGG heranzuziehen, wonach maximal 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes heranzuziehen seien. Der Verkehrswert des Grundstücks betrage 102.386,80 €. Aufgrund der geringen Grundstücksgröße und der dadurch erschwerten Bebaubarkeit sowie der mangelnden Verwertbarkeit durch die eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Eltern sei die Bemessungsgrundlage – im Rahmen des freien Ermessens – lediglich mit 10 % des Verkehrswertes und somit mit 10.239 € festzusetzen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
Der Präsident des LG erhob gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision.
Der VwGH gab der Amtsrevision Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Der VwGH führte aus, gemäß § 26a Abs 1 GGG sei abweichend von § 26 leg cit für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den dort nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen.
Den Feststellungen des VwGH zufolge sei von einem Verkehrswert eines Grundstücks von der Größe des revisionsgegenständlichen von 102.386,80 € auszugehen. Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Ausübung eines freien Ermessens berechtigt gesehen habe, sei es sich von dem in § 26 und § 26a GGG und der Grundbuchsgebührenverordnung, BGBl II 2013/511, vorgezeichneten Verfahren zur Ermittlung des Wertes, die der Behörde und insbesondere dem Verwaltungsgericht eine Schätzung auftrügen, jedoch kein Ermessen einräumten, abgewichen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung von dem von ihm festgestellten Verkehrswert im Rahmen eines freien Ermessens abgehe, belaste es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Das Verwaltungsgerichtes dürfe den Verkehrswert des Grundstücks schätzen, habe die Schätzung aber nachvollziehbar zu begründen. Soweit das Verwaltungsgericht vom geschätzte Grundstückswert noch eine Wertminderung für eine erschwerte Bebaubarkeit und eine erschwerte Verwertbarkeit abziehe, hätten diese Faktoren schon im Rahmen der Schätzung in die Ermittlung eines geringeren Verkehrswertes einfließen und im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar zum Ausdruck gelangen müssen.
Entscheidung: VwGH 12. 11. 2019, Ro 2019/16/0014.
Normen: §§ 26 und 26a GGG.
Nach einer Teilung eines Grundstücks in sich selbst und in ein neues Grundstück wurde für das neue Grundstück eine neue Einlagezahl eröffnet und an Letzterem zugunsten des Sohnes des Grundeigentümers Alleineigentum eingetragen. Ein Einheitswert für das neue Grundstück bestand nicht. Die im Antrag auf Verbücherung geltend gemachte ermäßigte Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG wurde im Rahmen der Selbstberechnung mit 12.000 € berechnet und eine Eintragungsgebühr entrichtet.
Der Präsident des LG, der die Auffassung vertrat, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr 30.398 € betrage, schrieb zu der bereits entrichteten eine weitere Eintragungsgebühr vor.
Das BVwG gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf: Da im vorliegenden Fall kein Einheitswert für das neu gebildete Grundstück bestehe, sei der Auffangtatbestand des § 26a Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz GGG heranzuziehen, wonach maximal 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes heranzuziehen seien. Der Verkehrswert des Grundstücks betrage 102.386,80 €. Aufgrund der geringen Grundstücksgröße und der dadurch erschwerten Bebaubarkeit sowie der mangelnden Verwertbarkeit durch die eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Eltern sei die Bemessungsgrundlage – im Rahmen des freien Ermessens – lediglich mit 10 % des Verkehrswertes und somit mit 10.239 € festzusetzen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
Der Präsident des LG erhob gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision.
Der VwGH gab der Amtsrevision Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Der VwGH führte aus, gemäß § 26a Abs 1 GGG sei abweichend von § 26 leg cit für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den dort nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen.
Den Feststellungen des VwGH zufolge sei von einem Verkehrswert eines Grundstücks von der Größe des revisionsgegenständlichen von 102.386,80 € auszugehen. Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Ausübung eines freien Ermessens berechtigt gesehen habe, sei es sich von dem in § 26 und § 26a GGG und der Grundbuchsgebührenverordnung, BGBl II 2013/511, vorgezeichneten Verfahren zur Ermittlung des Wertes, die der Behörde und insbesondere dem Verwaltungsgericht eine Schätzung auftrügen, jedoch kein Ermessen einräumten, abgewichen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung von dem von ihm festgestellten Verkehrswert im Rahmen eines freien Ermessens abgehe, belaste es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Das Verwaltungsgerichtes dürfe den Verkehrswert des Grundstücks schätzen, habe die Schätzung aber nachvollziehbar zu begründen. Soweit das Verwaltungsgericht vom geschätzte Grundstückswert noch eine Wertminderung für eine erschwerte Bebaubarkeit und eine erschwerte Verwertbarkeit abziehe, hätten diese Faktoren schon im Rahmen der Schätzung in die Ermittlung eines geringeren Verkehrswertes einfließen und im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar zum Ausdruck gelangen müssen.