Wien – 2014 ist wegen verfassungsrechtlicher Mängel eine Neufeststellung der Einheitswerte für Bauern erfolgt. Mit dieser sollte der Preisentwicklung von Grundstücken Rechnung getragen werden. Das Bundesfinanzgericht hat nun den für die Landwirtschaft relevanten Paragrafen im Grunderwerbsteuergesetz dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und dessen Aufhebung angeregt, berichtet die Zeitung „Der Standard“ (Mittwochsausgabe).
Denn laut Bundesfinanzgericht hat sich am Auseinanderklaffen der Grundstücksbewertung „offenbar nichts geändert“, weshalb die Methode „dem Sachlichkeitsgebot widerspricht und somit verfassungsrechtlich bedenklich ist“. Das untermauert ein aktueller Fall, der beim Bundesfinanzgericht landete. Für die Übertragung eines Grundstückes wäre der Quadratmeter für die Grunderwerbsteuer mit 3,5 Cent festgelegt worden. Das hätte einen Wert von 9.500 Euro ergeben, während der Verkehrswert bei 570.000 Euro liegt.
Der eruierte Einheitswert sei in Österreich „unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes gänzlich unrealistisch“, heißt es in einem Schriftsatz des Bundesfinanzgerichtshofs, der in Steuerfragen urteilt. Das nächste Problem laut „Standard“: Während das Grundstück mit mehr als 27.000 Hektar dank Einheitswert mit 9.500 Euro bemessen wurde, steht das dort befindliche, sanierungsbedürftige Haus mit 125.000 Euro zu Buche. Auch diese Diskrepanz hält das Finanzgericht für realitätsfern und bedenklich.
Folgt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun dem Finanzgericht, sind Turbulenzen innerhalb der Bauernschaft zu erwarten. Das Einfachste wäre, auch in der Landwirtschaft auf den Verkehrswert umzusteigen, wodurch allerdings die Grunderwerbsteuer explodieren würde. „Eine Mehrbelastung bei der Grunderwerbsteuer würde die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe massiv erschweren“, sagt Peter Kaluza, Rechtsexperte der Landwirtschaftskammer, im Zeitungsbericht. Er ist – anders als das Finanzgericht – davon überzeugt, dass das Problem veralteter Einheitswerte durch die Neufeststellung im Jahr 2014 beseitigt worden sei.
Üblicherweise wird die Grunderwerbsteuer bei Erbschaften und Schenkungen vom Verkehrswert berechnet, der die reale Preislage widerspiegelt. Land- und Forstwirte profitieren aber von einer Ausnahme: Bei der Novellierung der Grunderwerbsteuer wurde um sie ein Bogen gemacht. Bei den Bauern spielen die Einheitswerte außerdem auch meist als Basis für die Einkommenssteuer und die Sozialversicherungsabgaben eine wichtige Rolle. Laut Kritikern würde so eine insgesamt niedrige Abgabenpflicht im Agrarbereich entstehen.
Würden die Einheitswerte gehoben, wären die anderen Abgaben zwar nicht unmittelbar davon betroffen, weil jetzt nur die Grunderwerbsteuer aufs Tapet kommt. Aber möglicherweise würde eine „Kaskade an weiteren Anträgen beim VfGH“ in Gang gesetzt, befürchtet Kaluza laut „Standard“.
Dem nicht genug legt das Bundesfinanzgericht noch einen zweiten Fall dem VfGH vor. Dabei wurde ein Teil einer landwirtschaftlichen Fläche übertragen. Das Finanzgericht meint, dass hier nicht der Einheitswert zur Anwendung gelangen dürfe. Dieser gelte nur für den Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe, nicht von Grundstücken. (APA)
Wien – 2014 ist wegen verfassungsrechtlicher Mängel eine Neufeststellung der Einheitswerte für Bauern erfolgt. Mit dieser sollte der Preisentwicklung von Grundstücken Rechnung getragen werden. Das Bundesfinanzgericht hat nun den für die Landwirtschaft relevanten Paragrafen im Grunderwerbsteuergesetz dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und dessen Aufhebung angeregt, berichtet die Zeitung „Der Standard“ (Mittwochsausgabe).
Denn laut Bundesfinanzgericht hat sich am Auseinanderklaffen der Grundstücksbewertung „offenbar nichts geändert“, weshalb die Methode „dem Sachlichkeitsgebot widerspricht und somit verfassungsrechtlich bedenklich ist“. Das untermauert ein aktueller Fall, der beim Bundesfinanzgericht landete. Für die Übertragung eines Grundstückes wäre der Quadratmeter für die Grunderwerbsteuer mit 3,5 Cent festgelegt worden. Das hätte einen Wert von 9.500 Euro ergeben, während der Verkehrswert bei 570.000 Euro liegt.
Der eruierte Einheitswert sei in Österreich „unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes gänzlich unrealistisch“, heißt es in einem Schriftsatz des Bundesfinanzgerichtshofs, der in Steuerfragen urteilt. Das nächste Problem laut „Standard“: Während das Grundstück mit mehr als 27.000 Hektar dank Einheitswert mit 9.500 Euro bemessen wurde, steht das dort befindliche, sanierungsbedürftige Haus mit 125.000 Euro zu Buche. Auch diese Diskrepanz hält das Finanzgericht für realitätsfern und bedenklich.
Folgt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun dem Finanzgericht, sind Turbulenzen innerhalb der Bauernschaft zu erwarten. Das Einfachste wäre, auch in der Landwirtschaft auf den Verkehrswert umzusteigen, wodurch allerdings die Grunderwerbsteuer explodieren würde. „Eine Mehrbelastung bei der Grunderwerbsteuer würde die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe massiv erschweren“, sagt Peter Kaluza, Rechtsexperte der Landwirtschaftskammer, im Zeitungsbericht. Er ist – anders als das Finanzgericht – davon überzeugt, dass das Problem veralteter Einheitswerte durch die Neufeststellung im Jahr 2014 beseitigt worden sei.
Üblicherweise wird die Grunderwerbsteuer bei Erbschaften und Schenkungen vom Verkehrswert berechnet, der die reale Preislage widerspiegelt. Land- und Forstwirte profitieren aber von einer Ausnahme: Bei der Novellierung der Grunderwerbsteuer wurde um sie ein Bogen gemacht. Bei den Bauern spielen die Einheitswerte außerdem auch meist als Basis für die Einkommenssteuer und die Sozialversicherungsabgaben eine wichtige Rolle. Laut Kritikern würde so eine insgesamt niedrige Abgabenpflicht im Agrarbereich entstehen.
Würden die Einheitswerte gehoben, wären die anderen Abgaben zwar nicht unmittelbar davon betroffen, weil jetzt nur die Grunderwerbsteuer aufs Tapet kommt. Aber möglicherweise würde eine „Kaskade an weiteren Anträgen beim VfGH“ in Gang gesetzt, befürchtet Kaluza laut „Standard“.
Dem nicht genug legt das Bundesfinanzgericht noch einen zweiten Fall dem VfGH vor. Dabei wurde ein Teil einer landwirtschaftlichen Fläche übertragen. Das Finanzgericht meint, dass hier nicht der Einheitswert zur Anwendung gelangen dürfe. Dieser gelte nur für den Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe, nicht von Grundstücken. (APA)