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Liegenschaftserwerb der verbleibenden Gesellschafterin durch Anwachsung nach § 142 UGB
Die Universalsukzession gemäß § 142 UGB stellt einen Erwerbstatbestand nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG dar.
Entscheidung: BFG 9. 1. 2020, RV/5101769/2016, Revision zugelassen.
Norm: § 142 UGB.
Gemäß § 142 Abs 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Erwerb der Liegenschaft erfolgt daher unmittelbar von der Gesellschaft und nicht von den ausscheidenden Mitgesellschaftern.
Begünstigungen gemäß § 1 Z 7 NeuFöG – Befreiung von Lohnnebenabgaben
Entscheidung: BFG 3. 2. 2020, RV/2100504/2013, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 1 Z 7 NeuFöG; §§ 112, 113, 161, 163, 164 UGB.
Eine ausschließlich als Komplementärin gleichzeitig mit der GmbH & Co KG gegründete und im gleichen Geschäftszweig tätige GmbH ist nach der Verkehrsauffassung organisatorisch und wirtschaftlich als Einheit mit dem Betrieb der GmbH & Co KG zu sehen, weswegen die Begünstigungen des § 1 Z 7 NeuFöG bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht nur bei der GmbH & Co KG, sondern auch bei der Komplementär-GmbH zur Anwendung kommen können.