Kein Ermessen hinsichtlich der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen der von Art 193 MwStSyst-RL aufgestellten allgemeinen Regel
Im vorliegenden Fall ist die in Art 193 MwStSyst-RL aufgestellte allgemeine Regel anwendbar, und daher wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses von den Steuerpflichtigen geschuldet, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht haben.
BFG: Aktuelle Rechtssätze zur BAO
Kürzlich ergangene Entscheidungen zu Verlängerungshandlung, Maßnahmenbeschwerde, Wiedereinsetzungsantrag aufgrund Veräumung einer mündlichen Verhandlung und Säumnisbeschwerde.
Europäische Arbeitsbehörde: vorläufige Einigung
Der rumänische Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben heute, 14. 2. 2019, eine vorläufige Einigung über eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde erzielt. Diese neue Stelle soll dazu dienen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union und auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstützen. Ferner wird sie Arbeitnehmern und Arbeitgebern Informationen über die komplexen Aspekte der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität bereitstellen.
Werbeabgabepflicht für die Beilagen von Werbematerialien zu Katalogen und Paketen
„Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen“ im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 Werbeabgabegesetz ist so zu verstehen, dass eine Werbebotschaft in einem Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden muss. Ob dieser Personenkreis dem Werbeleister bekannt oder unbekannt ist, ist ohne Bedeutung.
Übersehen eines VZ-Termins ist keine leichte Fahrlässigkeit iSd § 217 Abs 7 BAO
Wenn nun derartige Pflichten – sei es auch nur einmal – vergessen oder außer Acht gelassen werden, ist eine derartige Handlung bzw Unterlassung nicht mehr leicht fahrlässig, sondern auffallend sorglos. Auffallende Sorglosigkeit stellt jedoch keine leichte Fahrlässigkeit dar.
Beurteilung der Leistungen iZm dem Betrieb eines Video Lotterie Terminals (VLT)
Nach der Rechtsprechung des VwGH und BFG liegt bei derartigen Fällen eines Bündels von Supportleistungen eine Leistung sui generis und weder eine Vermittlungs- noch eine Grundstücksleistung vor. Diese Leistungen sui generis fallen unter die generelle Leistungsortsregelung für Leistungserbringungen an einen Unternehmer und sind somit seit 2010 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und im Empfangs-MS mit RVC abzurechnen.
Begriff des zu übertragenden Vermögens iSd § 22 Abs 4 UmgrStG
Im gegenständlichen Fall wurde ein Kapitalanteil von mehr als 25 % innerhalb der Zweijahresfrist zuerworben, sodass dieser nicht von der Befreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG umfasst ist. Diesbezüglich besteht keine Rechtsprechung des VwGH, jedoch entspricht die Besteuerung der Verwaltungspraxis.
BFG: Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 EStG geht nicht auf den unentgeltlichen Erwerber über
Zur Anwendung der „Herstellerbefreiung“ im § 30 EStG auch auf den unentgeltlichen Erwerber eines Grundstücks gibt es noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Zur „alten Rechtslage“ (Spekulationsbesteuerung) bestimmten die EStR, dass die Befreiung auch auf den unentgeltlichen Erwerber übergeht (Rz 6645).
BFG: Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung
Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen in aller Regel dem Marktwert.
Der Marktpreis von Mietobjekten orientiert sich am Ertragswert. Der Ertrag ist das Kennzeichen der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes. Wertbestimmend ist primär die Überlegung, welchen Ertrag das Grundstück jedem Marktteilnehmer erbringen würde.
Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen: vorläufige Einigung auf EU-Ebene
Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 7. 2. 2019 eine vorläufige Einigung über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Richtlinie erzielt, die insbesondere für Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen für transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen sorgen soll.
BFG: Sind Bildschirmausdrucke über Monatssummen Grundaufzeichnungen, die den Anforderungen der BAO bzw des GebG genügen?
Grundaufzeichnungen iSd § 131 Abs 1 Z 2a BAO können bei den Wettgebühren nur solche Aufzeichnungen sein, aus denen der Abschluss des einzelnen Rechtsgeschäftes hervorgeht, dazu zählen Wettscheine, bzw deren elektronische Verfügbarkeit, und die dazugehörige Software. Bildschirmausdrucke mit Monatssummen sind keine Grundaufzeichnungen über die einzelnen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
VwGH zur Dienstleistungsrichtlinie aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs Cepelnik
Art 1 Abs 6 der Richtlinie (2006/123/EG) berührt „das Arbeitsrecht“ nicht. Dass nationale Regelungen – als Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht sowie Vorschriften zur Gewährleistung dessen Wirksamkeit, die zu einem hohen Niveau des Schutzes des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Einhaltung des Arbeitsrechts beitragen – vom Begriff „Arbeitsrecht“ iSd Art 1 Abs 6 der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, weshalb diese Richtlinie auf derartige Maßnahmen nicht anwendbar ist, wurde jüngst vom EuGH im Urteil vom 14. 11. 2018, Rs C-33/17, Cepelnik, klargestellt.